Anteiliger Familienzeitbonus bei Verkürzung der Familienzeit unter 28 Tage wegen ungeplanter späterer Krankenhausentlassung von Mutter und Kind
Der Kl vereinbarte anlässlich der Geburt seines Sohnes mit seinem DG Familienzeit ab 23.4.2024 für die Dauer von 28 Tagen. Die Kindesmutter und das Kind wurden aufgrund eines Kaiserschnitts nicht wie geplant am 23.4.2024, sondern erst am 24.4.2024 aus dem Krankenhaus entlassen. Die bekl Österreichische Gesundheitskasse lehnte mit Bescheid den Antrag auf Familienzeitbonus von 23.4. bis 20.5.2024 ab. Sie vertrat im Verfahren die Rechtsmeinung, der Kl habe sich lediglich 27 Tage in Familienzeit befunden, weshalb die Mindestdauer der Familienzeit von 28 Tagen nicht erreicht werde und die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 iVm § 2 Abs 4 FamZeitbG nicht erfüllt seien.
Das Erstgericht gab der gegen den Bescheid erhobenen Klage statt und verpflichtete die Bekl zur Gewährung des Familienzeitbonus „im gesetzlichen Ausmaß“. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl nicht Folge, wogegen die Bekl eine ao Revision erhob.
Der OGH erklärte die Revision als zur Klarstellung zulässig, aber als nicht berechtigt.
In seiner rechtlichen Beurteilung verweist der OGH einmal mehr auf § 2 Abs 4 FamZeitbG, wonach als Familienzeit der Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen zu verstehen ist, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der AlV sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält. Nach mittlerweile gefestigter Rsp besteht ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus, wenn der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit unterbricht, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG fehlt (RS0133955). Aus dem für die Anspruchsberechtigung maßgeblichen § 2 FamZeitbG ergibt sich nicht zwingend, dass der Anspruch auf Familienzeitbonus materiell nicht auch für einen kürzeren Zeitraum als den nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 3 Abs 3 FamZeitbG gewählten bestehen kann. Aus § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG folgt lediglich, dass sich der Vater im gesamten Zeitraum, in dem ein Anspruch besteht, in Familienzeit befinden muss, die zwischen 28 und 31 Tage beträgt. Die Festlegung eines verbindlichen Anspruchszeitraums von 28, 29, 30 oder 31 Kalendertagen gem § 3 Abs 3 FamZeitbG ist allein für das Verwaltungsverfahren maßgeblich, nicht jedoch für die Frage der Anspruchsberechtigung. Der gänzliche Wegfall des Anspruchs im Fall des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen auch nur an einem Tag des gewählten Bezugszeitraums steht überdies in Widerspruch zum Zweck der Gewährung eines Familienzeitbonus, Väter dazu zu motivieren, sich nach der Geburt des Kindes intensiv dem Kind und der Familie zu widmen.
Wesentlich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Familienzeit und damit ein Bezugszeitraum von zumindest 28 Tagen geplant war und nur aufgrund eines ungeplanten Ereignisses sich sodann dieser Zeitraum verkürzt. Dass somit aufgrund der ungeplanten späteren Entlassung der Mutter und des Kindes tatsächlich erst ab 24.4.2024 ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kl bestand, schadet für den Bezug des Familienzeitbonus für den restlichen Zeitraum von 27 Tagen nicht.