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Entscheidungen: Sozialrecht
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Covid-19-Infektion einer selbständigen Psychotherapeutin stellt keine Berufskrankheit dar

ELISABETH BISCHOFREITER

Die Aufzählung von Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Nr 3.1 der Anlage 1 zum ASVG umfasst infolge teleologischer Reduktion nicht solche Unternehmen, deren Gegenstand auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ausschließlich von nicht infizierten Menschen beschränkt ist.

Sachverhalt

Die Kl war im maßgebenden Zeitraum als systemische Psychotherapeutin selbständig berufstätig. Ihre Praxisräumlichkeiten teilte sie sich mit zwei Physiotherapeuten und einer medizinischen Fußpflegerin, wobei die Therapieräumlichkeiten getrennt waren. Im September 2023 infizierte sie sich während ihrer Tätigkeit mit Covid-19. Als Folge dieser Infektion resultiert seit 7.11.2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt von 50 %.

Verfahren und Entscheidung

Mit Bescheid vom 15.12.2023 lehnte die Bekl die Anerkennung der Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass keine Berufskrankheit iSd Anlage 1 zum ASVG vorliege, weil die Kl nicht in einem dort genannten Unternehmen oder einem solchen mit einer vergleichbaren Gefährdungslage beschäftigt gewesen sei.

Das Erstgericht stellte die Covid-19-Infektion der Kl als Berufskrankheit fest und verpflichtete die Bekl zur Leistung einer 50 %-igen vorläufigen Versehrtenrente ab 7.11.2023. Die Tätigkeit der Kl sei in Bezug auf die Gefährdungslage mit jener eines praktischen Arztes bzw eines Facharztes mit eigener Praxis vergleichbar.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Bekl Folge und wies das Klagebegehren ab. Die Formulierung „Einrichtungen und Beschäftigungen […] im Gesundheitsdienst“ deute darauf hin, dass darunter nur institutionelle Einrichtungen, in denen von vornherein Kontakt zu einer größeren Anzahl an Personen zu erwarten sei, oder solche, bei denen bereits ausgehend von ihrem Unternehmensgegenstand eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Kontakt mit infektiösen Personen bestehe, zu verstehen seien. Aus diesem Grund sei das Unternehmen der Kl nicht als solche Einrichtung und Beschäftigung zu verstehen. Das Unternehmen der Kl falle mangels vergleichbarer Gefährdung auch nicht unter die Generalklausel.

Der OGH erachtete die ordentliche Revision als zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Originalzitate aus der Entscheidung

1.1. Als Berufskrankheiten gelten gemäß § 177 Abs 1 ASVG die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage 1 bezeichneten Unternehmen verursacht sind.

1.2. Hinsichtlich Infektionskrankheiten waren unter Nr 38 folgende Unternehmen aufgezählt: Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.

Seit dem Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl I 2024/18) findet sich diese Aufzählung wortgleich unter Nr 3.1., sodass der Einfachheit halber in der Folge nur darauf Bezug genommen wird.

1.3. Die in Nr 3.1. aufgezählten Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass die dort beschäftigten Personen nach durchschnittlicher Betrachtung und im Regelfall in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind […], während das bloße Risiko, mit allenfalls Infizierten kurz in Kontakt zu kommen, dem alle Erwerbstätigen ausgesetzt sind, die im intensiven, ständigen Kontakt mit Menschen stehen, nicht hinreicht, um Infektionskrankheiten als Berufskrankheit zu qualifizieren […]. Die typische Gefährdung in Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen im Sinn der Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG ergibt sich daraus, dass sich (auch) infizierte Patienten bestimmungsgemäß in den Räumlichkeiten dieser Anstalten aufhalten und Beschäftigte eher als in anderen Unternehmensbetrieben mit infektiösen Aerosolen oder mit kontaminierten Gegenständen und Flächen in Berührung kommen […].

2. Der Klägerin ist zunächst darin zuzustimmen, dass auch eine selbständige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinn des § 177 Abs 1 ASVG darstellen kann (vgl § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG). Eine „Beschäftigung im Gesundheitsdienst“ im Sinn der Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG kann daher – bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere eines entsprechenden Unternehmens – durch eine selbständige Tätigkeit begründet werden. Auf die Frage, ob der Begriff „Einrichtungen“ im Gesundheitsdienst nur „institutionelle“ Einrichtungen meint, wie dies das Berufungsgericht andeutete, kommt es daher nicht entscheidend an.

3.1. Die Wendung „Beschäftigung im Gesundheitsdienst“ umfasst nach ihrem üblichen Wortsinn sämtliche Unternehmen, deren Gegenstand die Erhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit ist. Darunter würden daher auch Unternehmen fallen, in denen aufgrund eines eingeschränkten Unternehmensgegenstands eine besondere Gefährdung speziell durch Infektionskrankheiten nicht besteht.

3.2. Insofern ist die Bestimmung teleologisch zu reduzieren […]: Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre […].

3.3. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gesetzgeber hatte im Zusammenhang mit Einrichtungen und Beschäftigungen im Gesundheitsdienst erkennbar (Anlage 1 zum ASVG) solche Unternehmen vor Augen, deren Gegenstand die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit generell, also zumindest auch jener von infizierten Personen sind. Die Einbeziehung von Unternehmen im Gesundheitsdienst, in denen aufgrund des auf die Behandlung von nicht infizierten Personen beschränkten Unternehmensgegenstands die geforderte besondere Ansteckungsgefahr gar nicht gegeben ist, würde nicht nur den Wertungen des Gesetzgebers (Pkt 2.) widersprechen, sondern auch die Nichteinbeziehung sonstiger Beschäftigungen in Unternehmen als sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn Versicherte dort im intensiven, ständigen Kontakt mit typischerweise nicht infizierten Personen stehen, sich aber nicht auf das Vorliegen einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit berufen können.

3.4. Der Unternehmensgegenstand einer psychotherapeutischen Praxis beschränkt sich in diesem Sinn typischerweise auf die Behandlung von regelmäßig nicht infizierten Personen. Die Klägerin war daher zwar in einem intensiven und ständigen Kontakt mit Menschen, bei generell-abstrakter Betrachtung aber nicht dem von Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG geforderten besonderen Ansteckungsrisiko ausgesetzt, weil in ihrem Unternehmen kein unmittelbarer Kontakt mit infizierten Personen vorgesehen ist und sich solche Personen dort auch nicht bestimmungsgemäß aufhalten. Die Frage, ob die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis dazu führt, dass diese Gemeinschaftspraxis als solches als Unternehmen anzusehen ist, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, weil auch der solcherart abgegrenzte Unternehmensgegenstand auf die Behandlung nicht infizierter Personen beschränkt wäre und folglich nicht die Voraussetzungen der Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG erfüllen würde.

3.5. Zusammenfassend folgt:

Die Aufzählung von Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG umfasst infolge teleologischer Reduktion nicht solche Unternehmen, deren Gegenstand auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ausschließlich von nicht infizierten Menschen beschränkt ist.

4. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass in ihrem Unternehmen, in dem sie tätig war, eine vergleichbare Gefährdung im Sinn der Generalklausel der Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG bestand.

Wie bereits ausgeführt […] besteht dort nicht die in Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen vorhandene besondere Ansteckungsgefahr. Das besondere Infektionsrisiko in den ebenfalls aufgezählten Schulen oder Haftanstalten ergibt sich daraus, dass sich dort zahlreiche Personen für lange Zeit gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten […], was auf eine (allenfalls Gemeinschafts-)Praxis wie jene, in der die Klägerin tätig war, typischerweise nicht zutrifft. Eine im Vergleich zu anderen Unternehmen besondere Gefahr der Ansteckung mit Infektionskrankheiten besteht weiters bei Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge wegen des bestimmungsgemäßen Kontakts zu typischerweise aufgrund von (unter anderem) Krankheit oder wirtschaftlicher Not (und den damit allenfalls einhergehenden hygienischen Defiziten) hilfsbedürftigen Personen, was für das Unternehmen, in dem die Klägerin tätig war, ebenso wenig typisch ist.

[…]

Erläuterung

In seiner E 10 ObS 39/23t vom 21.11.2023 setzte sich der OGH anlässlich der Infektion einer Schulpsychologin mit Covid-19 erstmals mit der Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des Schutzbereiches der Berufskrankheit Nr 3.1. auseinander. Der OGH führte aus, dass auf Basis des Gesetzeswortlautes grundsätzlich alle in einem geschützten Unternehmen Beschäftigten unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit Versicherungsschutz genießen. Unter Verweis auf Tomandl stellte er allerdings in den Raum, dass in (ganz eindeutigen) Fällen, bei denen der/die Betroffene dem Risiko einer Infektion gar nicht ausgesetzt ist, der Versicherungsschutz nicht greift. Im Fall der Schulpsychologin erblickte der OGH keine Grundlage für eine derartige teleologische Reduktion, da primärer Inhalt ihrer Tätigkeit der direkte Kontakt mit den Schüler:innen war. Er bejahte daher den Versicherungsschutz und verwies die Rechtssache zur Abklärung der Kausalität zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Im Fall der selbständigen Psychotherapeutin lehnte der OGH erstmals den Versicherungsschutz, gestützt auf die soeben dargelegte teleologische Reduktion, ab. Die Gruppenpraxis, in der die Kl tätig ist, fällt laut OGH grundsätzlich unter den Begriff „Beschäftigung im Gesundheitsdienst“, da es sich hierbei nach dem üblichen Wortsinn um sämtliche Unternehmen handelt, deren Gegenstand die Erhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit ist. Allerdings beschränkt sich der Unternehmensgegenstand einer psychotherapeutischen Praxis typischerweise auf die Behandlung von regelmäßig nicht infizierten Personen. Auch wenn die Kl daher in einem intensiven und ständigen Kontakt mit Menschen steht, ist sie bei generell-abstrakter Betrachtung nicht dem von Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG geforderten besonderen Ansteckungsrisiko ausgesetzt. Der OGH schlussfolgert, dass eine teleologische Reduktion in dem Sinne durchzuführen ist, dass die Aufzählung von Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Nr 3.1. der Anlage 1 zum ASVG nicht solche Unternehmen umfasst, deren Gegenstand auf die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit ausschließlich von nicht infizierten Menschen beschränkt ist.

Da gegenständlich das gesamte Unternehmen (psychotherapeutische Praxis) vom Schutzbereich der Berufskrankheitenliste ausgenommen wurde, bleibt offen, wie es sich verhält, wenn zwar im Unternehmen grundsätzlich auch infizierte Menschen behandelt werden (zB Krankenhaus), die betroffene Person jedoch tätigkeitsbedingt typischerweise keinen direkten Kontakt zu Infizierten hat (zB Verwaltungspersonal). Ebenso unbeantwortet bleibt, ob die teleologische Reduktion auch dann greift, wenn sich eine Berufsgruppe, die typischerweise keinen Kontakt mit infizierten Personen hat, eine Gemeinschaftspraxis mit einer Berufsgruppe teilt, die sehr wohl Kontakt auch zu infizierten Personen hat (zB Allgemeinarzt/Allgemeinärztin). Denn die Frage, ob die Gemeinschaftspraxis als solches als Unternehmen zu beurteilen ist, ließ der OGH angesichts der Tätigkeit der übrigen dort beschäftigten Personen (zwei Physiotherapeuten und eine medizinische Fußpflegerin) offen.