Keine mehrfache Kostenerstattung bei zusätzlicher Einbeziehung in eine landesgesetzlich geregelte Krankenfürsorgeeinrichtung
Der Vater des minderjährigen Kl ist bei der Bekl krankenversichert, seine Mutter ist Mitglied der Kranken- und Unfallfürsorge für oö Landesbedienstete (kurz: KFL). Die Eltern reichten Honorarnoten und Rechnungen für verschiedene von Ärzten und Physiotherapeuten gegenüber dem Kl erbrachte Leistungen über insgesamt € 2.068,- sowohl bei der Bekl als auch bei der KFL zur Kostenerstattung ein, wobei der Vater die Bekl nur in Ansehung von Honorarnoten und Rechnungen über einen Gesamtbetrag von € 340,60 zuerst in Anspruch nahm. Die übrigen Honorare und Rechnungen wurden zuerst von der Mutter des Kl bei der KFL bzw von beiden Eltern am selben Tag bei der Bekl und der KFL eingereicht. Für diese Behandlungskosten erstattete die Bekl € 1.062,98, die KFL € 1.329,57; insgesamt wurden somit € 2.392,55 an Kostenersatz gewährt.
Mit Bescheid widerrief die Bekl die Kostenerstattung, forderte den ausgezahlten Kostenersatz zurück und hielt zugleich fest, dass dieser Rückforderungsbetrag bereits an sie überwiesen worden sei. Tatsächlich hatte der Vater des Kl noch vor Erlassung des Bescheids über Aufforderung der Bekl den gesamten Kostenersatz an die Bekl zurücküberwiesen, davon € 640,96 unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Dagegen richtet sich die Klage, mit der der Kl die Erstattung eines Teils seiner Behandlungskosten von € 624,15 sA begehrt. § 57 B-KUVG betreffend die bloß einmalige Kostenerstattung bei mehrfacher Versicherung stelle nur auf „Krankenversicherungen nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes“ ab, sei also hier nicht anwendbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil teilweise dahin ab, dass es die Bekl zur Erstattung von Behandlungskosten im Ausmaß von gesamt € 340,80 verpflichtete. Gem § 57 Satz 1 B-KUVG seien bei mehrfacher KV nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nehme. § 57 B-KUVG nehme in seinem Wortlaut zwar nicht auf Krankenversicherungen bzw auf die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorge Bezug, die in einem Landesgesetz geregelt seien, sondern lasse vielmehr offen, was für Kostenersatzansprüche von in dieser Form Mehrfachversicherten gelten solle. Gesetze seien jedoch im Zweifel verfassungskonform auszulegen. Insb der sich aus den Materialien ergebende offenkundige Wille des Gesetzgebers spreche für die Erstreckung des § 57 B-KUVG auf jegliche mehrfache KV bzw Einbeziehung in eine Krankenfürsorge.
Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur analogen Anwendbarkeit des § 57 B-KUVG bei mehrfacher Versicherung nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bzw Einbeziehung in eine Krankenfürsorgeeinrichtung keine höchstgerichtliche Rsp vorliege. Der OGH stellte in weiterer Folge klar, dass die Revision aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt ist. Dabei billigte der OGH die sorgfältig begründete rechtliche Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung. Auf die einzelnen Argumente der Revision wurde wie folgt erwidert:
Der Kl stützt seinen Rechtsstandpunkt im Wesentlichen auf den klaren Wortlaut des § 57 Satz 1 B-KUVG, der eben auf andere als bundesgesetzlich geregelte Krankenversicherungen nicht Bezug nehme. Dass allerdings selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist auf Grundlage des § 7 ABGB in der Rsp anerkannt. Bei gebotener Gesamtwürdigung aller für die Auslegung maßgeblichen Gesichtspunkte – insb der aus der dargelegten Entstehungsgeschichte der Norm deutlich hervorgehenden rechtspolitischen Zielsetzung, ganz allgemein als Grundsatz zu verankern, dass auch bei Zusammentreffen mehrfacher Anspruchsberechtigungen eine Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen nur einmal zu gewähren ist – ist keine bewusste gesetzgeberische Wertungsentscheidung dahin anzunehmen, für einen Teilbereich doch wieder die Möglichkeit einer mehrfachen Kostenerstattung vorzusehen. Dagegen spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass eine solche Ungleichbehandlung von mehrfach Versicherten, je nachdem, ob sie einer (zweiten) bundesgesetzlich geregelten oder aber einer anderen KV unterliegen bzw in eine Krankenfürsorgeeinrichtung einbezogen sind, sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Auch der Kl vermag nicht darzulegen, wieso aus Wertungsgesichtspunkten eine Differenzierung nach diesem Kriterium angemessen erschiene.
Zusammenfassend kann folgender Rechtssatz formuliert werden: § 57 B-KUVG ist auch dann (analog) anwendbar, wenn eine mehrfache KV in Form einer Einbeziehung des nach dem B-KUVG (Mit-)Versicherten in die Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen DG besteht.