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Aus der Praxis – für die Praxis

Zur Reichweite des Unfallversicherungsschutzes im Fall einer COVID-19-Infektion – ein (Judikatur-)Überblick

SARAH WITTMANN

Seit mehr als zwei Jahren gilt COVID-19 zwar nicht mehr als Pandemie, die Krankheit ist aber nicht verschwunden. Zum einen gibt es nach wie vor Neuinfektionen. Zum anderen sind einige Betroffene aufgrund der Nachwirkungen einer Ansteckung erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, manche gar nicht mehr in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Gerade für diese Personen ist die Frage, ob die Infektion bzw ihre Folgen unter den Schutz der gesetzlichen UV fallen, von besonderer Bedeutung, da damit einhergehend auch ein Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Unfallversicherungsträger, insb ein Anspruch auf Versehrtenrente, verbunden sein kann. Der OGH hat sich bereits in einer Reihe von Entscheidungen zur Reichweite des Unfallversicherungsschutzes im Falle einer COVID-19-Erkrankung geäußert. Seine Kernaussagen werden – mit einzelnen kritischen Anmerkungen – nachstehend dargestellt.

1.
Einleitung

Das Unfallversicherungsrecht kennt zwei Versicherungsfälle – den Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Da Infektionskrankheiten in der Berufskrankheiten-Liste der Anlage 1 zum ASVG angeführt sind – ursprünglich unter der Position 38, nach der mit dem Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz erfolgten Neustrukturierung nunmehr unter der Position 3.1. –, kommt COVID-19 jedenfalls als Berufskrankheit in Betracht. Eine Anerkennung erfolgt allerdings nur insofern, als sämtliche der in § 177 Abs 1 ASVG iVm Anlage 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Krankheit muss dementsprechend durch Ausübung der versicherten Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Berufskrankheiten-Liste bezeichneten Unternehmen verursacht worden sein.

Nur hinsichtlich weniger Krankheiten sieht die Berufskrankheiten-Liste zwar tatsächlich eine Einschränkung auf bestimmte Unternehmen vor – die Infektionskrankheiten zählen allerdings dazu. Im Hinblick auf COVID-19 ist das problematisch, hat das Virus doch nicht vor bestimmten Branchen oder Berufszweigen Halt gemacht, sondern waren Infektionen in jedem erdenklichen beruflichen Kontext zu verzeichnen. Die Einschränkung auf bestimmte Unternehmen führt dazu, dass die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit nur für einen Teil der infizierten Versicherten überhaupt in Frage kommt. Auch eine Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall (§ 177 Abs 2 ASVG) scheidet aus, da diese nur für Krankheiten möglich ist, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten sind und durch schädigende Stoffe oder Strahlen verursacht wurden. Eine Ausweitung des Schutzbereichs wäre daher allenfalls denkbar, bestünde die Möglichkeit, die COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen.

2.
COVID-19 als Arbeitsunfall?

Eine Einschränkung des Schutzbereichs auf bestimmte Unternehmen gibt es hinsichtlich des Versicherungsfalls des Arbeitsunfalls nicht. Die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall hätte dementsprechend auch für jene Versicherten, die nicht in einem Listen-Unternehmen beschäftigt sind, eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers zur Folge. Schon früher hatte der OGH zum Arbeitsunfall judiziert, dass das schadensstiftende Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein müsse, sondern, wie bei Krankheiten, auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein könne – etwa ein Biss durch einen tollwütigen Hund, ein Insektenstich oder auch eine Hepatitis C-Infektion aufgrund der Verwendung einer verunreinigten Kanüle im Zuge einer Plasmaspende. In Anbetracht der früheren Judikatur scheint es daher nicht ausgeschlossen, dass auch eine Ansteckung mit COVID-19 einen Arbeitsunfall darstellen kann.

Der OGH gelangt allerdings zu einem anderen Ergebnis. In der E OGH 10 ObS 85/23g vom 16.1.2024 hatte er den Fall einer Mitarbeiterin eines Landes-Sanitätsstabs zu beurteilen, die zu Beginn der Corona-Pandemie ohne Schutzmaßnahmen wie FFP2-Maske oder Plexiglas-Trennwand arbeiten, zum Teil wegen des Arbeitsanfalls sogar am Dienstort übernachten musste. Sie hatte zu dieser Zeit privat kaum Kontakte, sodass eine Infektion am Arbeitsplatz nahelag. Der OGH arbeitete unter Verweis auf seine bisherige Rsp zunächst die typischen Unterschiede zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit heraus: Bei einem Arbeitsunfall handle es sich um ein plötzliches bzw zeitlich eng begrenztes schädigendes Ereignis, wohingegen eine Berufskrankheit in der Regel auf eine längere schädigende Einwirkung (Schadstoffe, Druck, Lärm, Vibrationen etc) zurückgehe. Infektionskrankheiten entstünden nun aber grundsätzlich abrupt, nämlich durch das Eindringen des Erregers in den Körper. Der Infektionsvorgang erfülle daher im Grunde eher die Voraussetzungen eines Unfalls. Wenn Infektionskrankheiten trotzdem den Berufskrankheiten zugeordnet werden, könne das nur dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber sie bewusst auch nur als solche behandeln wollte. Sinn und Zweck der Berufskrankheit Nr 38 (nunmehr 3.1.) bestehe darin, nur jenen Personen Unfallversicherungsschutz zu gewähren, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in genau definierten Unternehmen einer besonderen Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Der Gesetzgeber habe Infektionskrankheiten demnach nur unter den Voraussetzungen des § 177 ASVG iVm der Anlage 1 unter Versicherungsschutz stellen wollen – e contrario scheide der Versicherungsschutz im Wege der Anerkennung als Arbeitsunfall aus. Zur Stützung dieses Ergebnisses führt der OGH noch weitere Argumente ins Treffen, nämlich einerseits § 176 Abs 2 ASVG, der nicht nötig wäre, wären Infektionskrankheiten schon als Arbeitsunfall vom Versicherungsschutz erfasst; und andererseits die Materialien zu Berufskrankheit Nr 46, also zu den durch Zecken übertragbaren Krankheiten, die zwar darauf hinweisen, dass derartige Krankheiten als Arbeitsunfall anerkannt werden können, als Unfall hier aber explizit den Zeckenbiss benennen, somit gerade nicht das Eindringen des Erregers in den Körper.

Der OGH grenzt also das Unfallgeschehen vom Infektionsgeschehen ab. Ein Arbeitsunfall kann nur dann vorliegen, wenn zum Infektionsgeschehen ein Unfallgeschehen hinzutritt. Letzteres sieht der OGH offenbar nicht im Ausstoß der Viren durch ein Gegenüber, also etwa im Ausatmen, Sprechen, Husten oder Niesen. Er spricht bloß von einer „schlichten“ Infektion, meint damit aber wohl die üblichen – in der Regel unbemerkten – Übertragungswege über Aerosole, Tröpfcheninfektion oder Schmierinfektion. Andernfalls hätte sich der OGH in seiner Entscheidung damit auseinandersetzen müssen, auf welchem Weg die Viren in die Luft und anschließend in den Körper der Versicherten gelangen konnten. Es liegt nahe, dass der OGH mit dem Unfallgeschehen kein Ereignis meint, dem wir alle im Alltag ständig ausgesetzt sind, sondern es sich doch um einen eher außergewöhnlichen Vorgang handeln muss, wie es eben auch der Biss eines Tieres oder ein Nadelstich sind. Ein solcher Zugang ist vergleichbar mit der Judikatur des OGH betreffend Herzinfarkt, der dann als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt wird, wenn er auf eine außergewöhnliche Belastung zurückgeht.

Im Ergebnis greift der Unfallversicherungsschutz für Infektionskrankheiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 ASVG iVm Anlage 1. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen die Ansteckung auf ein unfallartiges Ereignis (Insektenstich, Biss, Injektion mit einer infizierten Nadel etc) zurückgeht, was aber bei COVID-19 regelmäßig nicht der Fall ist.

3.
COVID-19 als Berufskrankheit

In welchen Bereichen kommt nun aber der Versicherungsschutz iSd § 177 ASVG zum Tragen? Bei den in der Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 3.1. (Nr 38 alt) gelisteten Unternehmen handelt es sich um die folgenden: „Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.“ Schon lange vor der COVID-19-Pandemie hatte der OGH zu dieser Auflistung judiziert, der Gesetzgeber stelle wegen der generellen Schwierigkeit, den Kausalzusammenhang zwischen Infektion und beruflicher Tätigkeit nachzuweisen, auf bestimmte Unternehmen ab, weil die dort beschäftigten Personen in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt seien. Die gelisteten Unternehmen würden nach durchschnittlicher Betrachtung und im Regelfall ein ganz besonders erhöhtes Ansteckungsrisiko mit sich bringen. Der Versicherungsschutz greift demnach nur dort, wo nach Ansicht des Gesetzgebers generell mit einer besonders erhöhten Infektionsgefahr zu rechnen ist. Über die Öffnungsklausel („Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht“) sollen dabei auch künftige Entwicklungen berücksichtigt werden können, ohne dass es ständig einer gesetzlichen Anpassung bedarf.

Der Ansatz, nur besonders infektionsgefährdete Bereiche unter Versicherungsschutz zu stellen, ist an sich nicht unsachlich. Entwickelt sich eine Krankheit jedoch zur Gemeingefahr, erhöht sich das Infektionsrisiko für die gesamte Bevölkerung und dementsprechend auch für andere als die in der Spalte 3 genannten Unternehmen. Der VfGH sieht hier dennoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken: zum einen verfüge der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, zum anderen sei der Vielschichtigkeit der Lebensverhältnisse durch die Öffnungsklausel ausreichend Rechnung getragen. Die E des VfGH erging im Jänner 2024, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die COVID-19-Pandemie schon mehrere Jahre Realität war. Die Regelung in Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 3.1. ist demnach auch im Hinblick auf COVID-19 verfassungskonform.

Mag die Reichweite des Schutzbereichs hinsichtlich der explizit genannten Unternehmen auf den ersten Blick relativ klar sein, erweist sich die Öffnungsklausel jedenfalls als auslegungsbedürftig. Der OGH hatte sich in seiner bisherigen Judikatur zu COVID-19 sowohl mit der Öffnungsklausel als auch mit der Frage der Reichweite des Schutzbereichs in den Listen-Unternehmen selbst auseinanderzusetzen.

3.1.
Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer COVID-19-Infektion von einem Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung auszugehen ist, war der OGH erstmals in der Rechtssache 10 ObS 149/22t vom 21.2.2023 befasst. Der Kl hatte in den Kellerräumen seines Wohnhauses ein privates Nachhilfeinstitut eingerichtet und war dort als Nachhilfelehrer selbständig tätig. Der Unterricht bestand üblicherweise aus zweistündigen Einheiten. In einem Raum wurden höchstens drei Schüler gleichzeitig unterrichtet, außerdem wurden Schutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Lüften) getroffen. Der Kl infizierte sich mit COVID-19 und litt danach an Long COVID. Naheliegenderweise prüfte der OGH hier die Vergleichbarkeit der Gefährdung eines privaten Nachhilfeinstitutes mit jener von Schulen. Er ermittelte dazu die typische, besondere Infektionsgefahr, die den Gesetzgeber dazu veranlasst hatte, Schulen in die Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 38 (nunmehr 3.1.) aufzunehmen, und erkannte diese im Zusammenkommen einer Vielzahl von Personen an einem Ort mit einem länger dauernden Aufenthalt in Innenräumen zum Zweck des Unterrichts. In einem weiteren Schritt untersuchte er, ob diese besondere Infektionsgefahr auch in privaten Nachhilfeinstituten wie jenem des Kl gegeben sei. Er sah hier zwar grundsätzlich die gleichen Risiken, allerdings – aufgrund der geringeren Anzahl an im Gebäude bzw in den Unterrichtsräumen zusammenkommenden Personen – in geringerer quantitativer Ausprägung bzw Intensität. Er verneinte dementsprechend das Vorliegen einer vergleichbaren Gefährdung. Der Schutzbereich der Berufskrankheit Nr 38 war somit nicht eröffnet, die Anerkennung als Berufskrankheit schied aus.

Der OGH legte seiner Untersuchung eine generell-abstrakte Betrachtung zugrunde. Bei der Erhebung des für Schulen typischen Infektionsrisikos stellte er weder auf einen bestimmten Schultyp ab, noch ließ er Überlegungen zur generell hohen Infektiosität von COVID-19, dem für diese Krankheit typischen Übertragungsweg oder zur Tatsache einfließen, dass sich COVID-19 zu einer Pandemie entwickelt hatte. Der Gerichtshof stellte sogar explizit klar, dass es auf die Möglichkeit zur Anordnung von ortsungebundenem Unterricht („Homeschooling“) mittels individueller Behördenentscheidung nicht ankomme, sondern Schulen eben bereits ihrer Typizität nach für die dort tätigen Versicherten ein erhöhtes Risiko der Ansteckung mit Infektionskrankheiten mit sich bringen. Der OGH verfolgt somit quasi einen historischen Ansatz, indem er die vom Gesetzgeber als wesentlich erachteten typischen Gefahren, die der Aufnahme bestimmter Unternehmen in die Liste der Berufskrankheit Nr 38 zugrunde liegen, identifiziert und in wertender Betrachtung dem konkret zu beurteilenden Unternehmenstyp gegenüberstellt. Die Bezugnahme auf den „Typ“ des zu prüfenden Unternehmens impliziert, dass der OGH nicht nur hinsichtlich des Listen-Unternehmens, sondern auch hinsichtlich des konkret in Prüfung stehenden Unternehmens eine generalisierende Betrachtung vornimmt, es also nicht auf die individuell-konkrete Ausgestaltung des Unternehmens im Einzelfall ankommt. Allerdings lässt der OGH nicht erkennen, worin für ihn die typischen Merkmale eines Nachhilfeinstituts liegen, sind doch diverse Ausgestaltungsformen – auch hinsichtlich Art und Anzahl an Schülern – denkbar. Letztendlich vergleicht er dann doch Schulklassen mit der Anzahl von Schülern, die konkret im privaten Nachhilfeinstitut des Kl zusammen unterrichtet wurden, sodass der Prüfungsmaßstab in dieser Hinsicht vage bleibt.

In bisher drei weiteren Entscheidungen (alle Zurückweisungsbeschlüsse) war der OGH ebenfalls mit der Frage befasst, ob von einem Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung iSd Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 38 (nunmehr 3.1.) auszugehen sei, verneinte jedoch jeweils das Vorliegen eines entsprechenden Risikos:

Die Rechtssache OGH 10 ObS 1/23d vom 21.3.2023 betraf den Österreichischen Bergrettungsdienst. Der OGH verwies in diesem Fall auf seine schon vor der COVID-19-Pandemie etablierte Judikatur, wonach das bloße Risiko, mit allenfalls Infizierten kurz in Kontakt zu kommen, dem alle Erwerbstätigen ausgesetzt seien, die in intensivem Kontakt mit Menschen stehen, nicht hinreiche, um eine Infektionskrankheit als Berufskrankheit zu qualifizieren. Die Beschäftigten der Österreichischen Bergrettung hätten im Regelfall überwiegend mit nicht infizierten Personen zu tun, der Kontakt zu allenfalls Infizierten beschränke sich auf kurze Zeit, sodass hier keine erhöhte Infektionsgefahr anzunehmen sei.

Abgesehen von einer kurzen Bezugnahme auf die Unterschiede zwischen Bergrettung und Schulen bzw Haftanstalten unterließ der OGH einen Vergleich mit weiteren Listen-Unternehmen, etwa Krankenhäusern, sonstigen Gesundheitseinrichtungen oder Gesundheitsdiensten. Das Risiko, welches sich für Bergretter bei der Bergung von verletzten Personen speziell im Hinblick auf durch Blut übertragbare Infektionskrankheiten ergibt, ist jenem in derartigen Einrichtungen aber nicht unähnlich. Tatsache ist zwar, dass es im Anlassfall nicht um eine Personenrettung, sondern um die Mithilfe eines Bergretters bei der Bekämpfung eines Waldbrandes ging. Allerdings ist nach der Judikatur des OGH gerade nicht auf die konkrete Tätigkeit, sondern auf die typischen Gefahren im Unternehmen abzustellen. COVID-19 wird zwar in der Regel nicht über das Blut, sondern primär über Aerosole übertragen, in der E OGH 21.2.2023, 10 ObS 149/22t war aber weder die Art der Infektionskrankheit noch deren Übertragungsweg entscheidend, sondern erfolgte die Beurteilung anhand des generell-abstrakten Risikos, sich mit Infektionskrankheiten – welcher Art auch immer – anzustecken. Beim allgemeinen Rettungsdienst bzw Notfallsanitätern bestünde wohl kaum Zweifel daran, diese als Unternehmen iSd Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 3.1. (38) einzustufen, auch für Bergretter wäre dies daher denkbar. Einzuräumen ist allerdings, dass Sanitäter nicht nur mit verletzten, sondern regelmäßig auch mit kranken Personen zu tun haben und die Aufgaben der Bergrettung eben nicht ausschließlich in der Personenrettung bestehen, sodass eine Einstufung als Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung wohl letztlich an der geringeren Intensität des Risikos scheitern würde.

Ähnlich knapp wie im Bergrettungsfall argumentierte der OGH hinsichtlich einer Beraterin für Arbeitsrecht der Arbeiterkammer Wien in der E OGH 10 ObS 64/25x vom 10.7.2025. Auch hier sah er kein höheres Infektionsrisiko gegeben als jenes, dem alle Erwerbstätigen ausgesetzt sind, die in intensivem, ständigem Kontakt mit Menschen stehen. Ein Vergleich mit konkreten Listen-Unternehmen unterblieb.

Universitäten qualifizierte der OGH in der E OGH 10 ObS 69/25g vom 10.7.2025 schließlich ebenso nicht als Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung iSd Spalte 3 der Anlage 1 zum ASVG besteht. Das überrascht, da Universitäten auf den ersten Blick durchaus mit – in der Spalte 3 aufgezählten – Schulen vergleichbar scheinen. Der OGH stellte aber Unterschiede insofern fest, als in Universitäten zwar eine Vielzahl an Personen, typischerweise jedoch nicht für lange Zeit gemeinsam in einem geschlossenen Raum zusammenkämen. Zudem könnten Universitätsbedienstete in der Regel, anders als Lehrpersonal in Schulen zu den Schülern, einen entsprechenden Abstand zu den Studierenden einhalten.

Die Betrachtung des OGH im letzteren Fall erscheint verkürzt, da an Universitäten heute regelmäßig nicht mehr bloß in Form von Vorlesungen in großen Lehrsälen, sondern auch in Form von (mitunter auch zeitlich geblockten) Seminaren in kleineren Räumen unterrichtet wird. Auch wenn man beim Vergleich auf den Unternehmenstyp abstellt, wäre daher eine genauere Auseinandersetzung mit den typischen Gegebenheiten an Universitäten angezeigt gewesen. Letztlich scheiterte im Grunde aber auch hier die Vergleichbarkeit an der geringeren Risiko-Intensität – ein Kriterium, das dem OGH auch für künftige Fälle wohl einen sehr weiten Beurteilungsspielraum belässt.

3.2.
Listen-Unternehmen – Reichweite des Schutzbereichs

In den nachfolgend dargestellten Entscheidungen hatte der OGH nicht die Frage der vergleichbaren Gefährdung zu klären, sondern zu beurteilen, ob der Schutzbereich der UV in einem Listen-Unternehmen eröffnet ist.

Die Rechtssache OGH 10 ObS 39/23t vom 21.11.2023 betraf eine Schulpsychologin, die an diversen Schulen (Volksschule, BG/BRG, berufsbildende Schule etc) tätig war und dort Gespräche mit Schülern und Lehrern – zum Teil auch am Gang oder an frequentierten Plätzen – führte. Sie ging davon aus, sich im Rahmen dieser Tätigkeit mit COVID-19 infiziert zu haben. Als Schulpsychologin gehörte sie nicht zum Lehrpersonal, was das Berufungsgericht dazu veranlasste, anzunehmen, die Kl sei nicht vom Schutzbereich der Berufskrankheit Nr 38 (nunmehr 3.1.) erfasst, da ihre Tätigkeit weniger risikoreich sei als die von Lehrern. Der OGH sah dies anders. Er stellte fest, dass weder der Wortlaut der Berufskrankheit Nr 38 zwischen Gruppen von Beschäftigten, verschiedenen Tätigkeiten oder einzelnen Sparten differenziere, noch der Gesetzeszweck eine entsprechende Differenzierung bzw einschränkende Auslegung erfordere. Ziel der Berufskrankheit Nr 38 sei es, Schutz in Unternehmen zu bieten, in denen typischerweise ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht. Geschützt würden die Versicherten daher nicht, weil sie eine spezielle gefahrenträchtige Tätigkeit ausüben, sondern (bereits) deshalb, weil sie bei generell-abstrakter Betrachtung in einem gefahrenträchtigen Unternehmen beschäftigt sind. Das Vorliegen einer besonders hohen Ansteckungsgefahr sei konsequenterweise kein Tatbestandsmerkmal der Regelung. Die Berufskrankheit Nr 38 umfasse somit grundsätzlich alle in einem Listen-Unternehmen beschäftigten Personen unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit. Die Frage, ob auch solche Beschäftigte vom Schutzbereich erfasst sind, die gar nicht in den abstrakten Gefahrenbereich eines Listen-Unternehmens gelangen können (zB bestimmtes Verwaltungspersonal), oder ob es hinsichtlich solcher „Randbereiche“ einer teleologischen Reduktion (iS Tomandls) bedarf, ließ der OGH allerdings bewusst offen. Die Kl selbst war nicht diesem Randbereich zuzuordnen, da sie direkt mit den Schülern in Kontakt stand, sodass sich die Frage bei ihr nicht stellte. Nicht zum Randbereich zählen laut OGH außerdem Beschäftigte wie externe Handwerker, deren Tätigkeit es bedingt, dass sie mit der abstrakten Ansteckungsgefahr auch nur kurz in Berührung kommen, sie sind jedenfalls vom Schutzbereich umfasst.

Die Versicherte im Fall OGH 10 ObS 114/24y vom 19.11.2024 war Leiterin der Personalabteilung eines Krankenhauses. Sie infizierte sich mit COVID-19, als sie auf Anweisung der DG an einer HR-Tagung in einem neurologischen Therapiezentrum teilnahm. Da die Versicherte dort keinen Patientenkontakt hatte, war die Frage zu klären, ob mit der Teilnahme an der HR-Tagung (die an sich unstrittig zur versicherten Beschäftigung zählte) der Schutzbereich der Berufskrankheit Nr 38 eröffnet war. Der OGH bejahte die Frage mit Verweis auf die aus seiner Sicht typische Gefährdung von Beschäftigten in Krankenhäusern und sonstigen Gesundheitseinrichtungen: Diese bestehe bei generell-abstrakter Betrachtung darin, dass dort Beschäftigte mehr als gewöhnlich Krankheitserregern ausgesetzt seien. Das gelte aber nicht nur bei unmittelbarem Patientenkontakt. Vielmehr führe schon der bloße Umstand, dass sich (infizierte) Patienten bestimmungsgemäß in den Räumlichkeiten dieser Anstalten aufhalten, dazu, dass auch nicht zum medizinischen Personal zählende Beschäftigte eher als in anderen Unternehmensbetrieben mit kontaminierten Gegenständen und Flächen sowie infektiösen Aerosolen in Berührung kommen. Für den OGH bestand kein Zweifel daran, dass die Kl dieser abstrakt erhöhten Infektionsgefahr auch ausgesetzt war. Der fehlende Patientenkontakt spielte für ihn keine maßgebliche Rolle. Da im Verfahren zudem nicht behauptet wurde, die Kl sei gar nicht erst in den abstrakten Gefahrenbereich gelangt, erübrigte sich auch hier die Frage einer teleologischen Reduktion für „Randbereiche“ iS Tomandls. Auch in Gesundheitseinrichtungen ist demnach keine Unterscheidung dahingehend vorzunehmen, welche Art von Tätigkeit man ausübt bzw welcher Berufsgruppe man angehört – grundsätzlich unterstehen sämtliche Versicherte dem Schutzbereich der UV, die im Listen-Unternehmen ihre Tätigkeit verrichten.

Mit einem auf den ersten Blick ähnlichen Fall war der OGH schließlich in der Rechtssache OGH 10 ObS 15/25s vom 3.6.2025 befasst. Beim Kl handelte es sich um einen Facharzt für Psychiatrie, der sich mit COVID-19 infizierte, als er auf Anweisung seiner DG an einem Strahlenschutzseminar teilnahm. Dieses fand in einem Lehrsaal der * Labor GmbH statt. Während das Berufungsgericht Überlegungen dahingehend anstellte, ob es sich bei einem Strahlenschutzlabor um ein Laboratorium „für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche“ iSd Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 38 handle, verneinte der OGH das Bestehen eines Versicherungsschutzes aus dem Grund, dass sich der Kl während seiner Fortbildung gar nicht im Labor selbst, sondern lediglich in einem Lehrsaal des Unternehmens aufgehalten habe – anders als im Fall OGH 10 ObS 114/24y vom 19.11.2024, weil dort die Schulung im Krankenhaus, also im Gebäude des geschützten Unternehmens, stattgefunden habe.

Der OGH definiert den Begriff des Unternehmens hier offenbar in einem räumlichen bzw örtlichen Sinn. Er setzt ihn nicht etwa mit dem Rechtsträger des Unternehmens gleich. Nicht immer wird das Gebäude des Unternehmens aber so klar abgrenzbar sein wie im Anlassfall. Auch ein Krankenhaus kann beispielsweise aus mehreren Gebäudekomplexen, Stationen oder Stockwerken bestehen. Ob auch ein zum Krankenhaus gehörendes Verwaltungsgebäude unter den Schutzbereich fiele, ist daher nicht so klar. Zudem ist nicht gesagt, dass jedes in der Spalte 3 gelistete Unternehmen auch einer räumlichen Abgrenzung zugänglich ist. Unter den Begriff „Gesundheitsdienst“ etwa wird man wohl auch mobile Dienste wie die Hauskrankenpflege subsumieren können, die typischerweise nicht in unternehmenseigenen Gebäuden erbracht werden. Der Beschränkung des Schutzbereichs auf das Gebäude des Unternehmens scheinen allerdings Überlegungen zum abstrakten Gefahrenbereich zugrunde zu liegen, auch wenn der OGH das nicht explizit ausspricht. Wer sich nicht im Laborgebäude aufhält, wird in der Regel nicht in den abstrakten Gefahrenbereich gelangen, den der Gesetzgeber im Blick hatte, als er Labore in die Liste der geschützten Unternehmen aufnahm. Die Ausführungen des OGH gehen daher wohl in die Richtung, den Schutzbereich generell anhand des abstrakten Gefahrenbereichs abzugrenzen – ungeachtet dessen, ob man es mit einem Listen-Unternehmen oder einem Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung zu tun hat. Eine teleologische Reduktion des Unternehmensbegriffs scheint damit keinesfalls ausgeschlossen, auch wenn der OGH diese Möglichkeit bisher offengelassen hat. Im Einzelfall wird daher immer zu hinterfragen sein, ob der abstrakte Gefahrenbereich überhaupt eröffnet war.

Schulen und Krankenhäuser bzw Gesundheitseinrichtungen waren bisher die einzigen Listen-Unternehmen, mit denen sich der OGH auseinandersetzen musste. Worin er die typische, generell-abstrakte Gefährdung in anderen gelisteten Unternehmen, etwa öffentlichen Apotheken, Fürsorgeeinrichtungen oder Justizanstalten sieht, ist daher ebenso offen wie die Frage, in welchen Unternehmen dann eine vergleichbare Gefährdung angenommen werden kann.

4.
Fazit

Der Unfallversicherungsschutz greift im Falle einer COVID-19-Infektion nur für jene Personen, die in einem Unternehmen iSd Spalte 3 der Berufskrankheit Nr 3.1. (bzw Nr 38 alt) beschäftigt sind. In den jeweiligen Listen-Unternehmen gilt der Versicherungsschutz dabei grundsätzlich für sämtliche Versicherte, die in diesem Unternehmen beschäftigt sind, unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit. Ein Dienstverhältnis zum Unternehmen braucht es nicht. Auch an sich externe Personen, die nur vorübergehend im Unternehmen ihrer Beschäftigung nachgehen, sind erfasst. Offen ist allerdings die Frage, ob sogenannte Randbereiche, also Bereiche, in denen die Versicherten dem typischen Risiko des Unternehmens gar nicht ausgesetzt sind, vom Schutzbereich ausgenommen sind. Der Umstand, dass sich der OGH auch bei gelisteten Unternehmen immer mit der Frage der dort bestehenden typischen bzw generell-abstrakten Infektionsgefahr auseinandersetzt, sowie jener, dass er den Unternehmensbegriff offensichtlich räumlich versteht und daher den Schutzbereich auf das Gebäude des Unternehmens beschränkt, lassen aber vermuten, dass der Gerichtshof Randbereichsausnahmen durchaus zulassen würde. Seine Judikatur legt jedenfalls eine Prüfung im Einzelfall dahingehend nahe, ob sich das abstrakte Gefahrenpotential überhaupt verwirklichen kann.

Von einem Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung iSd Spalte 3 ist dann auszugehen, wenn dort die gleichen typischen Infektionsrisiken – und zwar in gleicher Intensität – gegeben sind wie in einem konkreten Listen-Unternehmen. Sowohl hinsichtlich des Listen- als auch hinsichtlich des zu prüfenden Unternehmens ist laut Ausführungen des OGH eine typisierende Betrachtung vorzunehmen und kommt es demnach nicht auf die Ausgestaltung des jeweiligen Unternehmens im Einzelfall an.

Im Ergebnis ist die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit nur sehr eingeschränkt möglich – auch die Generalklausel schafft hier wenig Grundlage für eine Ausweitung des Schutzbereichs. Der Grund dafür liegt nicht zuletzt in dem Umstand, dass Pandemieüberlegungen außen vor bleiben, sodass das generell hohe Infektionsrisiko bei Kontakt zu Kunden oder Kollegen ebenso wie die Frage nach tatsächlich getroffenen oder möglichen Schutzvorkehrungen unberücksichtigt bleibt. Der OGH stützt sich in seiner Judikatur rein auf die – im Grunde historischen – Überlegungen, die den Gesetzgeber dazu veranlasst haben, bestimmte Unternehmen in die Spalte 3 der Berufskrankheiten-Liste aufzunehmen. Dieser Ansatz lässt sich wohl mit Blick auf den Zweck der UV rechtfertigen, der darin besteht, besondere berufliche Risiken zu entschädigen, die sich von den Risiken für die Allgemeinheit abheben. In einer Pandemie steigt das Infektionsrisiko hingegen in der Regel für die gesamte Bevölkerung. Insofern ist es nachvollziehbar, das Risiko im Umfang der Gemeingefahr auszublenden. Man hätte allerdings hinterfragen können, ob in den Listen-Unternehmen selbst überhaupt eine erhöhte Infektionsgefahr im Hinblick auf COVID-19 besteht. Laut Müller lässt sich das zumindest anzweifeln, denkt man an etwa in Krankenhäusern getroffene Schutzmaßnahmen, wie das Tragen von Ganzkörperanzügen. Allerdings lassen sich Unternehmen, die sich bereits in der Liste finden, nicht einfach aus dem Schutzbereich ausnehmen. Um besondere – in Listen-Unternehmen generell getroffene – Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen, würde sich daher eventuell die – vom OGH zwar noch offengelassene, aber naheliegende – Randbereichs-Prüfung eignen. Wären die Schutzmaßnahmen derart wirksam, dass damit die ansonsten typische erhöhte Infektionsgefahr generell beseitigt würde, ließen sich Teile eines Listen-Unternehmens vom Schutzbereich ausnehmen. Eine solche generelle Risikobeseitigung scheint letztlich aber doch weitgehend ausgeschlossen.

Entscheidend für die Reichweite des Versicherungsschutzes wird daher sein, wie der OGH das besondere Risiko in den bisher noch nicht geprüften Listen-Unternehmen bewertet.

Selbst wenn der Schutzbereich eröffnet ist, bedarf es für die tatsächliche Anerkennung als Berufskrankheit aber immer noch des Nachweises der entsprechend intensiven beruflichen Exposition, also des haftungsbegründenden Zusammenhangs zwischen Ausübung der versicherten Tätigkeit und der Erkrankung. Die Infektion muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgehen, eine Ansteckung im privaten Bereich darf nicht zumindest gleich wahrscheinlich sein. Auch wenn der Anscheinsbeweis grundsätzlich ausreicht, lässt sich dieser mitunter aufgrund des hohen generellen Infektionsrisikos im Zuge einer Pandemie relativ leicht wieder entkräften. Ungeachtet des ohnehin sehr eingeschränkten Schutzbereichs scheitert die Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Berufskrankheit daher wohl leider häufig auch auf Beweisebene.