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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Aufgriffsobliegenheit bei verschlechternder Versetzung durch Entzug einer Führungsfunktion: Kein Zuwarten bis zur Zuweisung einer neuen Tätigkeit

MARTIN SOUCEK

Anlässlich der Aufteilung einer Abteilung in zwei Abteilungen entzog die bekl AG dem kl AN am 9.10.2019 seine Führungsfunktion als Abteilungsleiter und alle bisherigen Arbeitsaufträge. Der Kl wurde organisatorisch einer der beiden neuen Abteilungen zugeordnet. Er hielt sich arbeitsbereit, rief seine dienstlichen E-Mails ab, blieb telefonisch erreichbar, nahm an Meetings teil, absolvierte verpflichtende Aus- und Weiterbildungen, erfasste seine Arbeitszeit, schloss mit der Bekl Urlaubsvereinbarungen ab und bewarb sich wiederholt (erfolglos) auf Abteilungsleiterpositionen. Konkrete Arbeitsaufträge erhielt er ab 9.10.2019 nicht mehr.

Am 12.6.2023, nach einer weiteren Umorganisation der Abteilungen der Bekl, betraute die Bekl den Kl mit einer neuen Tätigkeit ohne Führungsfunktion. Der Kl trat diese „unter Protest“ an.

Der BR hatte weder dem Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter (2019) noch der Zuweisung der neuen Tätigkeit (2023) zugestimmt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des auf § 101 ArbVG gestützten Feststellungsbegehrens, dass der Kl (mangels Zustimmung des BR) nicht verpflichtet sei, die ihm zugewiesene neue Tätigkeit zu verrichten (weil sie mit keiner Führungsfunktion verbunden sei). Bereits der Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter ohne nähere Zeitangabe sei eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz gewesen, die mit einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden gewesen sei. Da der Kl die Klage nicht zeitgerecht eingebracht habe, könne er die Rechtsunwirksamkeit der im Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter gelegenen verschlechternden Versetzung nicht mehr geltend machen.

Die dagegen gerichtete ao Revision des Kl zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf:

Der Kl bezweifelt nicht, dass ein AN die Rechtswidrigkeit einer verschlechternden Versetzung nur zeitlich begrenzt geltend machen kann (sogenannte „Aufgriffsobliegenheit“; zuletzt zB OGH 23.9.2025, 9 ObA 28/25w). Er meint aber, der ihm dafür zur Verfügung stehende Zeitraum – der stets nur nach den Umständen des Einzelfalls bemessen werden kann – habe nicht bereits mit dem Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter (2019) begonnen, sondern erst mit der Zuweisung der neuen Tätigkeit (2023).

Ob und ab wann eine verschlechternde Versetzung iSd § 101 ArbVG vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb nur eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte. Eine solche unvertretbare Beurteilung zeigt der Kl nicht auf:

Nach stRsp ist bereits die (dauernde) Entziehung von wichtigen, das Schwergewicht der Tätigkeit des AN bildenden Aufgaben eine verschlechternde Versetzung (OGH 4 Ob 19/79 = DRdA 1980/20, 390 [Cermak]; OGH 9 ObA 145/94 = DRdA 1995/33, 343 [Klein]; OGH 8 ObA 110/01m = DRdA 2002/43, 476 [Obereder]). So kann insb der Verlust einer Leiterfunktion eine Verschlechterung der „sonstigen Arbeitsbedingungen“ iSd § 101 ArbVG sein (OGH 6.12.1977, 4 Ob 119/77; vgl auch OGH 8 ObA 110/01m = DRdA 2002/43, 476 [Obereder]: Verlust einer Gruppenleiterfunktion). Erfolgt eine verschlechternde Versetzung ohne Befristung, ist sie als „dauernd“ anzusehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nicht erst die Zuweisung der neuen Tätigkeit sei eine verschlechternde Versetzung gewesen, sondern bereits die ohne nähere Zeitangabe erfolgte Entziehung der Führungsfunktion als Abteilungsleiter, bewegt sich im Rahmen dieser Rsp.

Mit seinem Argument, er habe die „konkrete“ Verschlechterung erst nach der Zuweisung der neuen Tätigkeit beurteilen können, übergeht der Kl, dass die verfahrensgegenständliche Verschlechterung seiner „sonstigen Arbeitsbedingungen“ in der Entziehung der Führungsfunktion als Abteilungsleiter lag. Diese Verschlechterung war dem Kl bereits 2019 umfassend bekannt.

Der Kl erkennt richtig, dass der AN die Unwirksamkeit einer Versetzung nach der Rsp mit einem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen hat. Das ändert aber nichts an der Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass er bereits nach der Entziehung der Führungsfunktion als Abteilungsleiter ohne Weiteres die Feststellung begehren hätte können, zur ab diesem Zeitpunkt ausgeübten Tätigkeit – im Wesentlichen: Arbeitsbereitschaft ohne konkrete Arbeitsaufträge und Führungsfunktion – nicht verpflichtet zu sein. Eine bloße Dienstfreistellung lag nach den den OGH bindenden Feststellungen entgegen den Ausführungen in der Revision nicht vor.

Die ao Revision des Kl war daher zurückzuweisen.