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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Kündigungsanfechtung wegen eines verpönten Motivs setzt ein Infragestellen eines Anspruchs voraus

KLAUS BACHHOFER

Nachdem der Kl sich an die Bekl wandte, weil er von seinem Vorgesetzten beleidigt worden war, ist die Bekl sofort eingeschritten, indem sie dem Vorgesetzten des Kl eine Verwarnung erteilte und dienstrechtliche Konsequenzen androhte. Als der Kl sie am folgenden Tag nochmals zum Tätigwerden aufforderte, weil sein Vorgesetzter seine Kündigung verlangt hatte, stellte ihm die Bekl eine persönliche Entschuldigung seines Vorgesetzten in Aussicht. Die darauf erfolgte Kündigung des Kl focht dieser „wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer“ an. Der Kl behauptet, dass er wegen der Einforderung der Fürsorgepflicht gekündigt worden sei.

Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Bekl ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kl nicht in Frage stellte (und im Übrigen auch nicht vernachlässigte), wies dessen ao Revision zurück und begründete dies wie folgt:

Nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann die Kündigung bei Gericht angefochten werden, wenn sie „wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer“ erfolgte. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem AN die Rechtsdurchsetzung im aufrechten Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Bei diesem Kündigungsanfechtungsgrund geht es darum, dass der AG nach Meinung des AN bestehende Ansprüche nicht erfüllt, dass der AN diese nicht erfüllten Ansprüche dem AG gegenüber geltend macht und dass der AG den AN wegen dieser Geltendmachung kündigt. Es soll damit sichergestellt werden, dass der AN nicht von der Durchsetzung seiner Ansprüche abgehalten wird und sich in einen Rechtsstreit einlassen kann, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen.

Nach stRsp des OGH setzt eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG voraus, dass der AG den vom AN geltend gemachten Anspruch „in Frage gestellt“ hat, wie dies auch dem Wortlaut der Bestimmung entspricht. Ein Anspruch wird vom AG „in Frage gestellt“, wenn er ihn – was nur bei Leistungsansprüchen möglich ist – nicht erfüllt oder aber – was bei allen Ansprüchen möglich ist – wenn er seine Berechtigung in Zweifel zieht. Damit wurde die vom Kl als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob der Anfechtungstatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG auch Fälle erfasst, in denen der AG den Anspruch des AN erfüllt, vom OGH bereits beantwortet.

Insb im Fall des Mobbings, auf das sich der Kl beruft, ist der AG aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht zum Einschreiten verpflichtet. Dabei ist der AG in Bezug auf die Wahl der Mittel grundsätzlich frei. Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitern am Arbeitsplatz den AG zu Gegenmaßnahmen verpflichten sowie um welche Maßnahmen es sich dabei handeln muss, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Kl behauptet, dass er wegen der Einforderung der Fürsorgepflicht gekündigt worden sei und beruft sich auf eine in der Literatur vertretene Meinung, wonach der Anfechtungstatbestand des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG im Wege der Analogie auch anzuwenden sei, wenn der AG den geltend gemachten Anspruch erfüllt, den AN aber wegen der Geltendmachung des Anspruchs kündigt. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG die Anfechtbarkeit der Kündigung ausdrücklich davon abhängig macht, dass der AG die geltend gemachten Ansprüche in Frage stellte. Es fehlt damit an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, welche eine Analogie rechtfertigen könnte. Hat der Gesetzgeber die Anwendung einer Vorschrift ausdrücklich von einer bestimmten Voraussetzung abhängig gemacht, steht es den Gerichten nämlich nicht zu, im Wege der Rechtsfortbildung an Stelle des Gesetzgebers neue Regelungsinhalte zu schaffen.

Eine analoge Anwendung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG käme nach der Rsp des OGH nur dann in Betracht, wenn der AG dem AN mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses droht und damit vor die Wahl stellt, seine Forderung aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinzunehmen. In einem solchen Fall zielt die Kündigung nämlich darauf ab, den AN an der Geltendmachung seiner Ansprüche zu hindern. Dass die Bekl ihn auf diese Weise von der Einforderung ihrer Fürsorgepflicht abhalten hätte wollen, hat der Kl hier aber nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Anmerkung des Bearbeiters:

Dem im Zurückweisungsbeschluss nur rudimentär wiedergegebenen Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der mobbende Vorgesetzte zuletzt die Kündigung des Kl verlangte. Einer Kündigung ist der Abhilfe gegen das Mobbing des Vorgesetzten verlangende AN dann auch tatsächlich zum Opfer gefallen. Auch wenn der AG nach Feststellung des OGH keinen Anspruch des AN in Frage gestellt haben sollte, bleibt doch der Beigeschmack, dass die Kündigung des AG letztlich wegen der Anspruchsgeltendmachung bzw Rechtsverfolgung des AN erfolgte.