DRdA LogoDRdA-infas Logo
Entscheidungen: Arbeitsrecht
38

Keine Anrechnung höherwertiger Vordienstzeiten bei überwiegender Verwendung in der Einstiegsphase

DAVID KOXEDER
§ 12 Abs 3 DO.C
OGH; 16.12.2025, 8 ObA 32/25a

Die bei der Bekl beschäftigte Kl äußerte bei ihrer Bewerbung den Wunsch, im Service arbeiten zu wollen. Bereits beim ersten Vorstellungsgespräch wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass – aufgrund einer Pensionierung – erst im kommenden Jahr ein Posten frei werden würde. Kurz nach dem Vorstellungsgespräch wurde ihr eine Stelle in der Küche als Springerkraft angeboten. Nach einem Probearbeitstag in der Küche wurde ihr am 14.7.2009 schriftlich bestätigt, dass sie ab September 2009 „in der Küche als Springerkraft“ anfangen könne. Die Verantwortlichen der Bekl informierten sie, dass sie in der Küche als Küchenhilfskraft anfange und in den Service als Aushilfe springe, um dann sofort einsetzbar zu sein, wenn im Service eine Stelle frei werde. Die Kl wurde ab 5.8.2009 in der Verwendung laut Dienstpostenplan als Küchenhilfskraft eingestellt. Sie war von Beginn an bis Ende des Jahres 2009 ein oder zwei Tage pro Woche und ab Jänner 2010 fast ausschließlich im Service tätig. Ab 1.3.2010 wurde die Verwendung auf Serviererin geändert. Eine Verwendungszulage für die (höherwertige) Verwendung als Serviererin erhielt sie nicht ausgezahlt, weil sie diese Tätigkeit sowohl 2009 als auch (bis Februar) 2010 weniger als 26 Arbeitstage ausübte.

Auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis kommt die Dienstordnung C für ArbeiterInnen bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.C) zur Anwendung. § 12 Abs 3 beinhaltet ua, dass für den Vergleich, ob einschlägige Vordienstzeiten vorliegen, der Arbeitsplatz maßgeblich ist, auf dem die Arbeiterin in den ersten sechs Monaten überwiegend tätig war.

Der Kl wurden auf Basis der im Jahr 2009 geltenden Fassung der DO.C bereits fünf Jahre an Vordienstzeiten angerechnet, wodurch ihre Lehrzeit und ihre Tätigkeit als Köchin bereits vollständig abgedeckt sind. Strittig war nur die Berücksichtigung jener Zeiten, in denen sie (als Chef de Rang-Service und als Kellnerin) im Service beschäftigt war.

Das Erst- und Berufungsgericht lehnten die Anrechnung dieser Zeiten ab. Die von der Kl gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene ao Revision wurde vom OGH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückgewiesen. Der OGH begründete dies ua damit, dass es der stRsp des OGH sowie des VwGH zu vergleichbaren Bestimmungen entspricht, dass bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nicht auf eine bloß mögliche zukünftige Verwendung abzustellen ist, sondern ausschließlich auf die Tätigkeiten, die mit dem konkreten Einstiegsarbeitsplatz verbunden sind. Für die Berücksichtigung einer Intention, die Kl zu einem späteren Zeitpunkt anders zu verwenden, bleibt nach der insofern eindeutigen Bestimmung der DO.C kein Raum.

In diesem Zusammenhang stellte das Berufungsgericht nach Ansicht des OGH rechnerisch zutreffend fest, dass die Kl in den ersten sechs Monaten ihres Dienstverhältnisses jedenfalls überwiegend als Küchenhilfskraft tätig war.

Ergänzend vertrat der OGH in seiner rechtlichen Beurteilung die Auffassung, dass trotz Fehlens einer höchstgerichtlichen Rsp zur konkreten Fallgestaltung auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn Gesetze und Kollektivverträge selbst klare, dh eindeutige Regelungen treffen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.