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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Benachteiligende Dienstrad-Klausel

MARTIN SOUCEK

Die kl AG und der bekl AN schlossen eine in einem Vertragsformblatt geregelte „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Überlassung eines Dienstrades im Wege der Gehaltsumwandlung“. Sie sah vor, dass die Kl dem Bekl ein von ihr geleastes Fahrrad („Dienstrad“) überlässt und ihm die monatlichen Netto Leasingraten vom Lohn abzieht („Gehaltsumwandlung“). Sie enthielt auch die Klausel: „Allen Arbeitnehmern, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet sind, jedoch eine Wiedereinstellungszusage haben, wird während dieser Zeit die Nettorate (d.h. Gesamtleasingrate exkl. USt) dem Dienstnehmer in Rechnung gestellt und diese ist vom Dienstnehmer dem Arbeitgeber zu bezahlen.“

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, mit dem dieses das auf die zitierte Klausel gestützte Klagebegehren auf Ersatz der Netto Leasingraten für drei Monate abgewiesen hatte. Die in einem Vertragsformblatt enthaltene, nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegende Klausel benachteilige den Bekl gröblich und sei deshalb nichtig (§ 879 Abs 3 ABGB).

RECHTLICHE BEURTEILUNG

Die dagegen gerichtete ao Revision der Kl zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf:

Der OGH hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit einer ao Revision auf die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) angeführten Gründe zu beschränken. Die Kl begründet die Zulässigkeit der ao Revision ausschließlich damit, dass das Modell des „Dienstrad Leasings mittels Gehaltsumwandlung“ ein Massenphänomen sei und daher die Klärung der Reichweite der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB für diese Vertragsform für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen von präjudizieller Bedeutung sei. Das Berufungsgericht habe die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterzogen, obwohl sie für den entsprechenden Zeitraum die beidseitigen Hauptleistungen regle, nämlich die Überlassung eines Fahrrads gegen Ersatz der Netto Leasingraten. Das sei eine (vom OGH auch im Einzelfall aufzugreifende) auffallende Fehlbeurteilung.

Die Rsp legt den Begriff „Hauptleistung“ sehr eng aus. Unter die Ausnahme des § 879 Abs 3 ABGB fallen nicht alle Vertragsbestimmungen, die die Leistung oder das Entgelt betreffen, sondern nur die essentialia negotii in ihrer individuellen (ziffernmäßigen) Umschreibung. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen der Inhaltskontrolle.

Die „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ veränderte das eigentliche arbeitsvertragliche Leistungsversprechen der Kl: Ihr zufolge hatte die Kl dem Bekl einen Teil des aufgrund des Arbeitsvertrags geschuldeten Entgelts im Wege der Überlassung eines geleasten Fahrrads zu leisten („Gehaltsumwandlung“). Die vom Berufungsgericht als gröblich benachteiligend beurteilte Klausel dehnte das veränderte Leistungsversprechen aus der „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ sogar auf die Zeit nach Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags durch Zeitablauf aus, wenn die Kl eine Wiedereinstellungszusage abgegeben hatte: Ab diesem Zeitpunkt hatte der (ehemalige, nach dem Willen der Kl aber auch künftige) AN direkte – und sogar höhere – Zahlungen an die Kl zu leisten. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klausel lege – im Rahmen des Arbeitsverhältnisses – keine der beiderseitigen Hauptleistungen fest, weshalb sie der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliege, hält sich in dem von der Rsp vorgegebenen Rahmen und bedarf keiner Korrektur. Die Zulassungsbeschwerde zeigt auch keine Argumente auf, die für eine isolierte – also vom Arbeitsverhältnis losgelöste – Betrachtung der Klausel sprechen könnten.

Allein der Umstand, dass die zu lösenden Fragen – nach der Behauptung der Kl – in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO. Die ao Revision war daher zurückzuweisen.