Wiedermeldung beim AMS nach einer Leistungsunterbrechung per E-Mail bleibt unberücksichtigt
Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 5 AlVG, in der ab 1.7.2025 gültigen Fassung, entspricht eine „Wiedermeldung“ nach einer Unterbrechung per E-Mail den dort festgelegten Anforderungen nicht.
Der Beschwerdeführer (BF) stand von 23.8.2024 bis 23.7.2025 im durchgehenden Bezug von Notstandshilfe. Am 22.7.2025 übermittelte der BF dem Arbeitsmarktservice (AMS) per E-Mail eine Krankmeldung samt Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin ab dem 21.7.2025; eine Wiederbestellung war hierauf für den 25.7.2025 vermerkt. Ab dem vierten Tag des Krankenstandes, sohin ab 24.7.2025 befand sich der BF bis zum Ende seines Krankenstandes am 25.7.2025 im Bezug von Krankengeld. Am 26.7.2025 übermittelte der BF der belangten Behörde eine E-Mail mit nachstehendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin mit Freitag 25.07.2025 wieder abgeschrieben. Soll ich die Krankmeldung einschicken oder sie mitnehmen. Soll ich persönlich Vorsprechen oder kriege ich den Termin per Mail mitgeteilt? Mit freundlichen Grüßen“. Hierauf antwortete das AMS dem BF am 28.7.2025 per E-Mail auf nachstehende Weise: „Sehr geehrter Herr XXXX XXXX bitte lesen Sie sich die Änderungen ab dem 01.07.2025 nochmals durch, eine Rückmeldung per mail ist nicht möglich. Nach einem Krankenstand, Urlaub usw. kann man sich per eams Konto, telefonisch oder persönlich zurückmelden, solange dies nicht passiert bleibt die Leistung eingestellt. Mit freundlichen Grüßen Ihr Arbeitsmarktservice“. Eine Wiedermeldung durch den BF erfolgte erst am 29.7.2025 telefonisch über die „ServiceLine“ der belangten Behörde.
Mit Bescheid vom 28.8.2025 hat das AMS gem § 58 iVm § 46 AlVG ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe ab dem 29.7.2025 gebührt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der BF aus, dass er sich nach Ende seines Krankenstandes nachweislich und fristgerecht per E-Mail wiedergemeldet hat. Gem § 13 AVG seien Anbringen schriftlich, mündlich oder in technisch geeigneter Form zulässig, sofern diese Form nicht ausgeschlossen sei. Da das AMS selbst E-Mail nutze, habe er auf die Zulässigkeit dieser Kommunikationsform vertrauen dürfen. Nach den §§ 33 und 38 AlVG bestehe Anspruch auf Notstandshilfe, solange keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Da er seine Meldung rechtzeitig und in vertretbarer Form erbracht habe, fehle es am Tatbestand einer Pflichtverletzung.
Das AMS legte die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor. Das BVwG wies die Beschwerde ab und ließ die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung nicht zu.
Gegenständlich ist strittig, ob dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe bereits ab dem Zeitpunkt der Übermittlung seiner E-Mail vom 26.07.2025 oder erst ab der Wiedermeldung über die „ServiceLine“ am 29.07.2025 gebührt.
[…]
Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist gemäß § 46 Abs. 5 AlVG, in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung, die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es aufgrund des Krankengeldbezuges des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 24.07.2025 bis 25.07.2025 zu einem Ruhen seines Anspruches auf Notstandshilfe gekommen ist. Da die Unterbrechung kürzer als 62 Tage war, war keine neuerliche Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlich, sondern hätte gemäß § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt, gereicht. Eine solche kann nunmehr begrifflich nicht mehr im Vorhinein erfolgen, sondern setzt voraus, dass der Ruhenstatbestand im Zeitpunkt der Meldung bereits beendet ist.
Im Zeitpunkt der Übermittlung der E-Mail am 26.07.2025 war dies zwar unstrittig der Fall, doch bestimmt § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG – entgegen der bis 30.06.2025 gültigen Fassung, gemäß derer lediglich eine „elektronische Wiedermeldung“, sohin auch eine Wiedermeldung per E-Mail, ausreichend war –, dass die Wiedermeldung entweder telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice oder persönlich zu erfolgen hat. Diesem Erfordernis wurde durch die E-Mail vom 26.07.2025 unzweifelhaft nicht entsprochen.
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass gemäß § 13 Abs. 1 AVG Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden können, ist dies zwar im Allgemeinen zutreffend, doch gilt dies eben nur „soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist“. § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG ist insoweit eine lex specialis, die der allgemeinen Bestimmung des § 13 Abs. 1 AVG vorgeht. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer dies als unsachlich empfindet, doch lässt der klare Gesetzeswortlaut schlicht keine andere Auslegung zu.
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, solange keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, ist dies ebenso unzutreffend. Die Ruhenstatbestände werden in § 16 Abs. 1 AlVG gesetzlich festgelegt. Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist hierfür schlicht keine Voraussetzung. Dass infolge eines Ruhens des Anspruches eine Fortsetzung des Leistungsanspruches erst infolge einer persönlichen oder telefonischen Wiedermeldung oder einer Wiedermeldung über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgen kann, ist wie dargelegt in § 46 Abs. 5 AlVG normiert.
Wenngleich die belangte Behörde den Beschwerdeführer ohnedies auf diesen Umstand hingewiesen hat, ist die Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Form der Wiedermeldung auch keinem Verbesserungsauftrag zugänglich, da die ordnungsgemäße Wiedermeldung eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Fortsetzung des Leistungsanspruchs darstellt. […]
Gem § 46 Abs 5 AlVG in der seit 1.7.2025 gültigen Fassung muss nach einer Leistungsunterbrechung von bis zu 62 Tagen eine Wiedermeldung, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt, entweder telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem des AMS oder durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle erfolgen. Die Möglichkeit der Wiedermeldung per E-Mail wird in § 46 Abs 5 AlVG nicht ausdrücklich angeführt. Vor diesem Hintergrund akzeptiert das AMS Wiedermeldungen per E-Mail nicht, auch wenn es selbst das E-Mail als Kommunikationssystem nutzt. Ob der Gesetzgeber dies so beabsichtigt hat und die Wiedermeldung per E-Mail gänzlich ausschließen wollte, lässt sich den erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesnovelle (ErläutRV 2550 BlgNR 27. GP 2 f) nicht ausdrücklich entnehmen, lediglich dass die Kommunikation zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AMS und den Kundinnen und Kunden vorrangig auf elektronischem Weg erfolgen sollen. Dies führt zu einer effizienteren Verwaltung und ermöglicht dem AMS vermehrt Ressourcen für die Betreuung von am Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen aufzuwenden.
Gem § 13 Abs 2 AVG können Eingaben an die Behörde auch per E-Mail eingebracht werden (vgl VwGH 18.4.2024, Ra 2024/02/0049). Das BVwG weist in der vorliegenden E freilich darauf hin, dass diese allgemeine Regelung nur gilt, soweit in spezifischeren Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, und wertet § 46 Abs 5 als eine solche lex specialis.