Wiedermeldung erst nach Ende des Unterbrechungszeitraumes möglich
Der Beschwerdeführer (BF) bezog Arbeitslosengeld und meldete dem Arbeitsmarktservice (AMS) am 06.8.2025, dass er ab heute im Krankenstand sei. Am 27.8.2025 schrieb er dem AMS per eAMS-Konto, dass er ab 28.8.2025 wieder beim AMS angemeldet sei und der 27.8.2025 sein letzter Tag im Krankenstand sei. Dazu übermittelte er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Am 27.8.2025 antwortete das AMS dem BF, dass er beachten müsse, dass er sich nach einer Unterbrechung sofort wieder beim AMS melden müsse. Eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung sei nicht möglich. Am 25.9.2025 meldete sich der BF erneut beim AMS und urgierte eine Rückmeldung auf seine Krankenstandsbestätigung. Der BF beantragte am 23.10.2025 die Ausstellung eines Bescheides über seinen Leistungsanspruch in der Zeit von 28.8.2025 bis 24.9.2025.
Das AMS stellte mit Bescheid vom 4.11.2025 fest, dass dem BF gem § 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 25.9.2025 gebührt, da er sich nach seinem Krankenstand nicht am ersten Werktag nach der Unterbrechung unverzüglich wiedergemeldet habe, sondern erst am 25.9.2025.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der BF aus, dass die von ihm am 27.8.2025 via eAMS-Konto übermittelte Nachricht eine Wiedermeldung iSd mit 1.7.2025 in Kraft getretenen § 46 Abs 5 AlVG sei. Die neue Gesetzesbestimmung enthalte keine Regelung, die besage, dass die Wiedermeldung nur ab dem Tag nach dem Ende des Unterbrechungsgrundes erfolgen dürfe. Zweck des Gesetzes sei, sich zeitnah nach der Unterbrechung wiederzumelden, um Lücken zu vermeiden. Wenn er bereits am letzten Tag der Unterbrechung mitteile, dass heute der letzte Tag des Krankenstandes sei, entspreche dies der gesetzlichen Regelung und sei vom AMS zu berücksichtigen. Auch verwies er auf eine analoge Anwendung von § 46 Abs 6 AlVG und führte aus, dass der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung einen sanktionierenden Charakter haben solle. Dass eine rechtzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes auch sanktioniert werde und zum Verlust der Leistung führen solle, widerspreche dem Zweck dieser Regelung.
Das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führt das BVwG aus, dass der Wortlaut des § 46 Abs 5 AlVG „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ eindeutig dahingehend zu verstehen sei, dass Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS zu melden haben, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen ist. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspreche dieser Anforderung nicht.
Zum Vorbringen des BF, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass eine Wiedermeldung erst am Tag nach Ende der Krankschreibung zulässig sei, verweist das BVwG zum einen auf das Schreiben des AMS vom 27.8.2025, in dem der BF darauf hingewiesen wurde, dass eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung nicht möglich sei. Das BVwG führt zudem auch aus, dass nach der zur alten Fassung ergangenen Rsp die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausschließt. Diese Grundsätze seien jedenfalls auch auf die neue Fassung des § 46 AlVG übertragbar. Selbst für den Fall, dass der BF nicht gewusst hätte, dass eine Wiedermeldung noch während seines Krankenstandes nicht möglich sei, wäre dies gegenständlich unerheblich.
Zur vom BF ins Treffen geführten Analogie zu § 46 Abs 6 AlVG führt das BVwG aus, dass diese mangels planwidriger Lücke nicht geboten sei: Der Gesetzeswortlaut ist dem BVwG zufolge eindeutig und sieht vor, dass das Ende des Unterbrechungszeitraums dann dem AMS zu melden ist, wenn der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das setzt grammatisch voraus, dass der Unterbrechungsgrund bereits in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist, dh nicht mehr besteht. Hätte der Gesetzgeber die vorzeitige Bekanntgabe eines geplanten Endes der Unterbrechung normieren wollen, hätte er dies auch derart normiert; beispielsweise dadurch, dass das voraussichtliche Ende des Unterbrechungsgrundes dem AMS zu melden ist, wie dies bereits in der Vorgängerbestimmung (§ 46 Abs 5 idF BGBl I 2018/100) der Fall war. In dieser bis 30.6.2025 in Kraft stehenden Fassung wurde zwischen Unterbrechungen, deren Ende dem AMS nicht im Vorhinein bekannt war, und Unterbrechungen, deren Ende dem AMS bereits bekannt war, unterschieden: Demnach genügte in Fällen, in denen dem AMS das Ende eines kürzer als 62 Tage dauernden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums im Vorhinein nicht bekannt war, eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgte die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums, gebührte das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. War dem AMS das Ende eines Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums, der den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschritt, im Vorhinein bekannt, war gem § 46 Abs 7 idF BGBl I 2018/100 ohne gesonderte Wiedermeldung oder Geltendmachung über den Anspruch zu entscheiden. Dadurch, dass diese Bestimmung mit der Novelle aber entfallen und dem neuen § 46 Abs 5 AlVG eine derartige Regelung gerade nicht zu entnehmen ist, kann laut BVwG auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber normiert haben wollte, dass die Meldung eines voraussichtlichen Endes des Unterbrechungsgrundes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen könne.
Aus den genannten Gründen erfolgte laut BVwG eine Wiedermeldung nach Wegfall des Ruhensgrundes daher erst am 25.9.2025, weswegen dem BF ab diesem Tag wieder Arbeitslosengeld gebührte.