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Entscheidungen: Sozialrecht
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Verspätetes Rechtsmittel aufgrund falscher Bezeichnung des Gerichts

FABIAN GAMPER

Die Verwendung der falschen Entscheidungsform verlängert nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können.

SACHVERHALT

Der Kl stellte bei der Bekl einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Mangels Mitwirkung des Kl an der berufskundlichen Beurteilung wurde der Antrag auf Pension gem § 366 Abs 4 ASVG auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit eingeschränkt. Mit Bescheid wurde die voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit des Kl festgestellt und ausgesprochen, dass durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation der Verbleib am Arbeitsmarkt bzw eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden könnte.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Der Kl begehrte mit seiner Klage die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab 1.7.2024.

Das Erstgericht wies in der Verhandlung die Parteien darauf hin, dass der Verfahrensgegenstand auf die Thematik des angefochtenen Bescheids beschränkt sei. Der Klagevertreter wurde aufmerksam gemacht, dass das Klagebegehren ungeachtet dessen bisher auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension laute. Daraufhin beantragte der Kl hilfsweise die Feststellung, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Einschränkung mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht zu Recht erfolgt sei.

Das Erstgericht stellte zur Gänze in Urteilsform fest, dass

  1. die im angefochtenen Bescheid mangels Mitwirkung am Berufsfindungsverfahren erfolgte Einschränkung auf einen Antrag auf Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht zu Recht erfolgt sei,

  2. die Berufsunfähigkeit des Kl in seiner ausgeübten Tätigkeit als Schleusenwart voraussichtlich dauerhaft vorliege,

  3. die Feststellung, dass durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation der Verbleib des Kl am Arbeitsmarkt bzw eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden könnte, nicht zu Recht erfolgt sei,

  4. das Mehrbegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abzuweisen sei.

Die Spruchpunkte 1. bis 3. erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Das Rekursgericht qualifizierte die gegen den 4. Spruchpunkt vom Kl – 26 Tage nach der Zustellung der Entscheidung – eingebrachte „Berufung“ als Rekurs. Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliege, sei nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Form der Entscheidung maßgebend. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene sei, bestimme sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. Nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz könne in einer Leistungssache das Gericht grundsätzlich nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder darüber bereits ein Bescheid erlassen worden oder der Versicherungsträger mit der Bescheiderlassung säumig geworden sei. Das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass über die Frage der Berufsunfähigkeitspension nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, sodass es nicht Gegenstand des Verfahrens sein könne, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension erfüllt seien. Demnach habe es zweifellos die Rechtswegszulässigkeit für die vom Kl geltend gemachte Berufsunfähigkeitspension verneint. In einem solchen Fall sei die Klage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen. Die als Rekurs zu wertende Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen.

Der dagegen erhobene Rekurs des Kl war zulässig, aber nicht berechtigt.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

[…] A. Zur Zulässigkeit des Rekurses

[9] 1.1. Deutet das als Berufungsgericht angerufene Gericht zweiter Instanz eine Berufung in einen Rekurs um und weist es das Rechtsmittel als verspätet zurück, ist dagegen ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zu erheben, das grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig ist.

[10] 1.2. Läuft allerdings der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinaus, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach jüngerer Rechtsprechung § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden (RS0043802 [T4]). Das Rechtsmittel ist daher als „Vollrekurs“ zulässig (2 Ob 31/24h Rz 6 mwN).

B. Zur Berechtigung des Rekurses

[11] 2. Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst ein Vergreifen des Gerichts in der Entscheidungsform weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Die Verwendung der falschen Entscheidungsform verlängert auch nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]). Ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat […] richtet sich nach der vom Gesetz vorgesehenen – also objektiv richtigen – Entscheidungsform […].

[12] 3. Welche Entscheidungsform die vom Gesetz vorgesehene, also objektiv richtige ist, bestimmt sich nach dem vom Gericht als entscheidend erachteten Umstand. War dieser Umstand ein solcher, der objektiv zu einem Beschluss zu führen hätte, liegt ein Beschluss, war es ein Umstand, der objektiv zu einem Urteil zu führen hätte, liegt ein Urteil vor. Damit ist stets anhand der Begründung der Entscheidung zu untersuchen, welchen Umstand das Gericht als entscheidend betrachtete (8 Ob 56/19x Punkt II.4.; 1 Ob 63/23f Rz 8 mwN). […]

[13] 4. Der tatsächliche oder vermeintliche Wille des Gerichts, in einer bestimmten Form seine Entscheidung zu treffen, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, soweit das Gericht nicht bewusst die Rechtsfrage anders qualifiziert und die seiner Rechtsauffassung entsprechende richtige Entscheidungsform wählt (RS0041859 [T6]). Sollte sich aus den zu speziellen Sachverhaltskonstellationen ergangenen Entscheidungen des erkennenden sozialrechtlichen Fachsenats (vgl 10 ObS 54/22x mwN) Gegenteiliges ergeben, wird das nicht mehr aufrecht erhalten […].

[14] 5.1 Das Rekursgericht hat hier auf den vom Erstgericht als entscheidend erachteten Umstand (= fehlender Bescheid über den geltend gemachten Leistungsanspruch) abgestellt. Dem ist im Ergebnis beizutreten.

[15] 5.2 Das Erstgericht hat bereits zu Beginn des Verfahrens klargestellt, dass der hier konkret angefochtene Bescheid der Beklagten den Verfahrensgegenstand bestimmt und die Frage der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nicht Gegenstand des Prozesses ist. Das Erstgericht hat in seinem Urteil seine Kognitionsbefugnis zum geltend gemachten Leistungsanspruch deshalb verneint, weil im Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch mit Blick auf § 366 Abs 4 ASVG gar nicht abgesprochen wurde.

[16] 5.3 Das Gericht zweiter Instanz ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Erstgericht damit die Rechtswegszulässigkeit für die vom Kläger geltend gemachte Berufsunfähigkeitspension verneint hat, was in jeder Lage des Verfahrens zu einer Zurückweisung mit Beschluss zu führen hat […]. Ungeachtet des Umstands, dass das Erstgericht die Klage trotz Verneinung des Rechtswegs „abgewiesen“ und dazu die äußere Form eines Urteils gewählt hat, ist das Rekursgericht daher zutreffend von einem Beschluss ausgegangen, der nur innerhalb von 14 Tagen angefochten werden kann.

[17] 6. Insoweit der Kläger im Rekurs damit (inhaltlich) argumentiert, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs schon deshalb zu bejahen sei, weil er den im Gerichtsverfahren verfolgten Leistungsanspruch bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe, kann dies nicht zum Erfolg des Rechtsmittels vor dem Obersten Gerichtshof führen. Gegenstand des Rekursverfahrens ist nämlich ausschließlich die Frage, ob das gegen die erstinstanzliche Entscheidung unstrittig nach Ablauf von 14 Tagen (= Rekursfrist) eingebrachte Rechtsmittel verspätet und daher zurückzuweisen war, weil die erstinstanzliche Entscheidung (in ihrem abweisenden Teil) als Beschluss und nicht als Urteil zu qualifizieren ist. Davon ist die Frage zu trennen, ob das Erstgericht den Rechtsweg zutreffend verneint hat […]. Darauf musste das Gericht zweiter Instanz aber im Rahmen seiner Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels nicht eingehen.

ERLÄUTERUNG

Zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels:

Der OGH musste sich im gegenständlichen Verfahren mit der Rechtzeitigkeit eines Rekurses auseinandersetzen. Dabei stellte er mit Verweis auf bisherige Rsp klar, dass die fehlerhafte Bezeichnung der Entscheidung des Erstgerichts als Urteil statt richtigerweise als Beschluss nicht zu einer längeren Rechtsmittelfrist führt. Richtigerweise wäre der Spruchpunkt „Mehrbegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wird abgewiesen“ mit Beschluss zurückzuweisen gewesen. Dagegen wäre ein Rekurs binnen 14 Tagen möglich gewesen. Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel wurde nach dieser Frist und daher nicht rechtzeitig eingebracht. Die falsche Bezeichnung des Erstgerichts ermöglicht keine längere Rechtsmittelfrist (vgl RS0036324).

Zur Zulässigkeit des Rechtswegs bei § 366 Abs 4 ASVG

Im System der sukzessiven Kompetenz muss – abgesehen von Säumnisfallen – der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens ident sein (vgl RS0124349). Der Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ist durch den Antrag, den Bescheid und das Klagebegehren dreifach eingegrenzt. Innerhalb dieses Rahmens hat das Gericht den geltend gemachten Anspruch selbständig und unabhängig zu beurteilen und nicht bloß den vom Versicherten bekämpften Bescheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl OGH 14.1.2025, 10 ObS 60/24g Rz 18).

Im gegenständlichen Fall wurde von der Bekl im Verwaltungsverfahren angenommen, dass der Kl an der Klärung der Frage, ob eine berufliche Rehabiltiation zumutbar ist, nicht mitgewirkt habe. § 366 Abs 4 zweiter Satz ASVG sieht in so einem Fall vor, dass der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit zu werten ist.

Das Erstgericht hat deshalb festgehalten, dass im Wege der sukzessiven Kompetenz der Anspruch auf die Pensionsleistung nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, musste der OGH nicht klären, da das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingebracht wurde.