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Entscheidungen: Sozialrecht
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Persönliche Abhängigkeit bei Filmschauspieler:innen

ALEXANDER DE BRITO

Bei der revisionswerbenden Gesellschaft waren Schauspieler:innen in verschiedenen Zeiträumen beschäftigt. Die Schauspieler:innen und die revisionswerbende Gesellschaft schließen jeweils für eine Produktion schriftliche Vereinbarungen ab. Hierbei wurden Beschäftigungstage vereinbart. Die Schauspieler:innen waren an den in den Verträgen genannten Tagen tätig. Sie waren an diesen Drehtagen als DN zur Sozialversicherung gemeldet. Bei Drehhindernissen wurde die Reihenfolge der gedrehten Szenen angepasst. Es wurde eine Prioritätsvereinbarung getroffen, indem die Künster:innen bei Erforderlichkeit, ihre Bereitschaft zur zeitlichen Verschiebung der vereinbarten Drehtage erklärten. Es wurde zudem bei anderweitigen Verpflichtungen der Künstler:innen für die gegenständliche Produktion Priorität eingeräumt. Es war Usus, bei Terminkollisionen eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Bei einigen Verträgen wurde festgelegt, dass die Verlegung von Dreharbeiten nur nach Absprache mit den Beschäftigten durchgeführt wird. Bereits vor der Vertragsunterzeichnung waren Sperrtage vereinbart, insofern, wenn die Beschäftigten an diesen Tagen anderweitig verpflichtet waren und daher jedenfalls nicht zur Verfügung standen. Als Drehtag galt ein Tag, an dem die Künstler:innen ihre Rollen im Rahmen der Produktion dargestellt haben. Die Drehtage wurden organisatorisch von der revisionswerbenden Gesellschaft vorbereitet und den Darsteller:innen am Vorabend des Drehgeschehens überreicht. Die Zeiten für die Maske, Kostümprobe und die Drehzeiten wurden genau festgelegt. Ein Vertretungsrecht war ausgeschlossen. Die revisionswerbende Gesellschaft kam für die Reise- und Unterbringungskosten auf. Das Entgelt wurde pro Drehtag pauschal vereinbart. Es wurden neben der Tätigkeit auch alle anderen gesetzlichen Ansprüche abgegolten. Dem Produzenten wurden sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte eingeräumt. Vor dem Beginn der Dreharbeiten gab es eine Lese- und eine Kostümprobe, die mit den Darstellenden terminlich vereinbart wurden. Außerdem hatten sich die Darstellenden auf die Rolle vorzubereiten und den Text zu erlernen.

Das BVwG stellte bei Abwägung aller Umstände ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit fest und führte aus, dass die Schauspieler:innen bei der revisionswerbenden Gesellschaft in verschiedenen Zeiträumen tageweise versicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien. Das Vorliegen von bloß tageweisen Beschäftigungen begründete das BVwG damit, dass die Beschäftigungstage im Vorhinein datumsmäßig vereinbart waren und die Dreharbeiten an diesen Tagen stattgefunden haben.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ao Revision der Gesellschaft. Die Revision war zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Der VwGH verwies auf die stRsp, wonach eine Person dann als DN anzusehen ist, wenn diese in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Beurteilung, ob die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Erlaubt im Einzelfall keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können auch die an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien – wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung – von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH 13.5.2025, Ra 2024/08/0130). Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zudem zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es daher entscheidend, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom DG determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann.

Dass die Mitwirkung an Filmproduktionen ein vorheriges Einstudieren der Rolle erfordert und den Mitwirkenden dabei eine zeitliche und örtliche Freiheit zukommt, ist nicht entscheidend dafür, ob die Mitwirkung als Schauspieler in der Filmproduktion in Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass weder die Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, noch Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung. Umgekehrt kann aber selbst, wenn der Arbeitnehmer Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann, ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. Auch der Umstand, dass gewisse Einschränkungen - wie das Drehen an bestimmten Orten und Tagen - mit der Tätigkeit von Filmschauspieler:innen wesensmäßig einher gehen schließt nicht aus, dass die näheren Umstände dieser Tätigkeit Merkmale für eine persönliche Abhängigkeit aufweisen.

Auch im vorliegenden Fall hat das BVwG in seinen Feststellungen Elemente solcher Bindungen beschrieben, die über die zur Durchsetzung und organisatorischer Entscheidungen dienen, bspw zur Berücksichtigung externer Eventualitäten durch welche die mitwirkenden Schauspieler:innen - wie etwa im Fall einer Änderung der Reihenfolge der an einem Drehtag gedrehten Szenen - einem Anpassungsdruck ausgesetzt sind, wie er für ein Dienstverhältnis charakteristisch ist. Wenn das BVwG sohin im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die mitbeteiligten Parteien in die Filmproduktion vorgegebene Ablauforganisation in einer solchen Weise eingebunden waren, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann, und daher die persönliche Abhängigkeit bejaht hat, ist dem nicht entgegenzutreten.

Ob bei Beschäftigungen, die an einzelnen Tagen ausgeübt werden, ein durchgehendes oder mehrere auf den einzelnen Tag beschränkte Beschäftigungsverhältnisse anzunehmen sind, hängt davon ab, ob die jeweilige Arbeitsleistung einer periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht (täglich, wöchentlich, monatlich) aufgrund einer Vereinbarung im Voraus bestimmt ist; diesfalls ist ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Andernfalls, also bei Fehlen einer derartigen ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung, liegen nur während der jeweiligen Zeiträume der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung (allenfalls auch tageweise) Beschäftigungsverhältnisse vor. Eine nachträglich feststellbare, tatsächlich periodisch wiederkehrende Beschäftigung ist allerdings ein Indiz für eine im Vorhinein zumindest schlüssig getroffene Vereinbarung.