Kein Wegunfall bei zweimaligem Antreten des Heimweges von der Arbeitsstätte aufgrund vergessener (privater) Sachen
Der Kl war als Küchenchef in einem Hotel tätig. Für die Dauer der Beschäftigung wohnte er in einer etwa acht bis zehn Gehminuten entfernten Personalunterkunft. Am 7.12.2023 beabsichtigte er nach seinem Dienst in diese zurückzukehren. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bemerkte er, dass er den Zimmerschlüssel für die Unterkunft an seinem Arbeitsplatz vergessen hatte, drehte um und kehrte in das Hotel zurück. Dort holte er den vergessenen Schlüssel, ehe er sich erneut auf den Weg zu seiner Unterkunft machte. Als er unweit des Arbeitsplatzes das zweite Mal einen (bereits vor der Umkehr überquerten) Zebrastreifen überqueren wollte, wurde er von einem PKW erfasst und dabei schwer verletzt.
Mit Bescheid vom 5.7.2024 lehnte die bekl AUVA die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Das Erstgericht wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl Folge und hob das Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das eigenwirtschaftliche Interesse des Kl sei mit dem Abholen des vergessenen Schlüssels im Hotel beendet gewesen. Der neuerliche Heimweg müsse daher unabhängig davon betrachtet werden. Der Rekurs wurde zugelassen, weil zum Prüfungsmaßstab, ob bei einem (aus privaten Gründen notwendigen) zweimaligen Antreten eines Weges von der Arbeit zur Wohnstätte der Unfallversicherungsschutz wegfällt, oberstgerichtliche Rsp fehle und die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht im Einklang mit der (älteren) Rsp des OGH stehen könnte.
Der OGH erachtete den dagegen erhobenen Rekurs der Bekl für zulässig und auch berechtigt. Grundsätzlich ist (nur) der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Nach der allgemeinen Regel des § 175 Abs 1 ASVG ist aber ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Weges erforderlich. Der Unfallversicherungsschutz ist daher dann nicht gegeben, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignet hatte, der ausschließlich persönlichen, eigenwirtschaftlichen Interessen diente, sodass der geschützte Lebensbereich nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses war.
Demgemäß sind allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) im Allgemeinen nicht versichert. Eine Unterbrechung eines geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung ist dann anzunehmen, wenn im Zug des Weges eigenwirtschaftliche Angelegenheiten verrichtet werden. Nach Beendigung der Unterbrechung ist auf dem weiteren Weg nach oder vom Ort der Beschäftigung jedoch grundsätzlich der Versicherungsschutz wieder gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann.
Der OGH verweist in gegebenen Zusammenhang auf seine bisherige Rsp, wonach die Rückfahrt eines Versicherten nach Antritt der Fahrt zur Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, um die dort vergessenen Fahrzeugpapiere und die Scheckkarte zu holen, nicht unter Unfallversicherungsschutz steht (OGH 19.12.1989, 10 Obs 425/89). Auch ein Unfall auf dem Rückweg von einer Fahrt, die ausschließlich deshalb unternommen wurde, um eine im Betrieb vergessene Geldbörse zu holen (OGH 20.2.1996, 10 ObS 39/96), ist kein geschützter Wegunfall, weil er ausschließlich durch private Interessen geprägt war (OGH 20.3.2000, 10 ObS 50/01b, RS0114906). Ein Weg zur Abholung vergessener (privater) Sachen erfolgt somit aus eigenwirtschaftlichen Gründen und unterliegt nicht dem Versicherungsschutz.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lebte der Versicherungsschutz des Kl somit nicht wieder auf, sobald er von der Arbeitsstätte ein zweites Mal den Heimweg zur Personalunterkunft antrat. Ob, wie in der Literatur vertreten, eine Fortsetzung des Schutzes ab dem Zeitpunkt angenommen werden kann, zu welchem die ursprünglich geschützte Wegstrecke wieder erreicht wird, ließ der OGH offen, da der Unfall sich auf einem Teil der bereits einmal zurückgelegten Wegstrecke ereignete.