Begünstigte Rückwirkung der § 18a-Versicherung ist für jeden (Groß-)Elternteil möglich
Die Möglichkeit, dass mehrere Personen die Selbstversicherung nach § 18a ASVG für nicht deckende Zeiträume in Anspruch nehmen können, wird […] weder durch § 18a ASVG noch durch § 669 Abs. 3 ASVG ausgeschlossen oder (durch ein zeitliches Höchstmaß pro Pflegefall) eingeschränkt.
Das behinderte Kind wurde sowohl von seinem Vater (weiters Mitbeteiligter genannt), als auch dessen Ehegattin gepflegt.
Im Zeitraum 1.1.2004 bis 30.6.2022 wurde der Ehegattin verteilt auf mehrere Teilzeiträume gem §§ 18a iVm 669 Abs 3 ASVG die nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gewährt. Ab 1.7.2022 hat sie die Alterspension angetreten. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Pensionsantritt des Mitbeteiligten am 1.4.2024 wurde diesem die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG gewährt.
Gegenständlich ist jedoch der davorliegende Zeitraum von 1.1.1998 bis 31.12.2003. Für diesen Zeitraum hat der Mitbeteiligte am 10.1.2024 auch die nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem §§ 18a iVm 663 ASVG beantragt. Die PVA lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das Höchstausmaß von 120 Monaten bereits durch die Ehegattin ausgeschöpft sei und darüber hinaus aufgrund der Selbstversicherung nach § 18b ASVG ein Ausschlussgrund vorliege. Gegen diesen Bescheid hat der Mitbeteiligte Beschwerde eingebracht.
Das BVwG hat entschieden, dass im Ergebnis die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem §§ 18a Abs 1 ASVG iVm 669 Abs 3 ASVG geben sind und der Beschwerde des Mitbeteiligten daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid „zu beheben“ sei.
Die dagegen gerichtete ordentliche Rev der PVA ist zur Klärung der Rechtsfrage zulässig und da das BVwG in der Sache selbst entscheiden hätte müssen auch berechtigt. Inhaltlich ist die PVA jedoch mit ihrer Rev nicht durchgedrungen. Der VwGH hat das Erkenntnis, in der Weise abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde der Antrag des Mitbeteiligten vom 10.1.2024 auf Selbstversicherung in der PV gem §§ 18a ASVG iVm 669 Abs 3 ASVG zur Pflege seines behinderten Kindes im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2003 bewilligt wird.
23 § 669 Abs. 3 ASVG […] lautet: „(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
24 Diese Bestimmung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012), BGBl. I Nr. 3/2013, eingefügt. Die Antragstellung war zunächst nur für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2012 (also für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des SRÄG 2012) möglich. Diese Beschränkung wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 beseitigt, gleichzeitig wurde klargestellt, dass für die Beurteilung des Anspruchs die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen maßgeblich sind. […]
27 […] Mit der Anordnung des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG, wonach eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes „jeweils nur für eine Person bestehen“ kann, wird ein Wechsel der pflegenden und die Selbstversicherung in Anspruch nehmenden Person (etwa vom einen auf den anderen Elternteil) in keiner Weise ausgeschlossen. Die Verunmöglichung eines solchen Wechsels wäre auch nicht mit den Zielsetzungen der Selbstversicherung nach § 18a ASVG zu vereinbaren, die pensionsversicherungsrechtliche Berücksichtigung der Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für den sich (jeweils) dieser Pflege widmenden Elternteil zu ermöglichen (vgl. die ErlRV 324 BlgNR 17. GP, 24, zur Stammfassung des § 18a ASVG).
28 Die PVA ist jedoch der Ansicht, dass das Höchstausmaß von 120 Monaten für die rückwirkende Selbstversicherung nach § 669 Abs. 3 ASVG pro Pflegefall und nicht pro pflegende Person gilt.
29 Dafür findet sich aber weder im Gesetzeswortlaut noch in den […] Gesetzesmaterialien eine Grundlage. § 669 Abs. 3 ASVG ist insgesamt nicht auf Pflegefälle, sondern auf Personen bezogen, die einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung stellen: Nur diese können - jeweils für sich selbst - die Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG, auf die § 669 Abs. 3 ASVG verweist, erfüllen. Auch die Wendung „längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen“ muss sich daher auf die jeweilige Person, die die Voraussetzungen erfüllt, beziehen, ohne dass es - wie die PVA meint - einer Klarstellung durch das Wort „jeweils“ bedürfte. Einer ausdrücklichen Regelung hätte es vielmehr - umgekehrt - dann bedurft, wenn der Gesetzgeber eine Höchstdauer der rückwirkenden Versicherung pro Pflegefall intendiert hätte.
30 Zu den zu erfüllenden Voraussetzungen für die rückwirkende Selbstversicherung nach § 669 Abs. 3 ASVG gehört im Hinblick auf § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG freilich auch, dass für den jeweiligen Zeitraum nicht schon eine andere Person die Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf Grund desselben Pflegefalls in Anspruch genommen hat. Die Möglichkeit, dass mehrere Personen die Selbstversicherung nach § 18a ASVG für nicht deckende Zeiträume in Anspruch nehmen können, wird aber weder durch § 18a ASVG noch durch § 669 Abs. 3 ASVG ausgeschlossen oder (durch ein zeitliches Höchstmaß pro Pflegefall) eingeschränkt.
Die Selbstversicherung in der PV für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem § 18a ASVG ist ein bedeutendes Rechtsinstitut, um pflegende Eltern hinsichtlich der Versicherungszeiten und der Pensionshöhe abzusichern.
Nach der derzeit in Geltung stehenden Bestimmung müssen folgende Voraussetzungen für den Abschluss der Selbstversicherung vorliegen: (1) Es muss für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen werden, (2) die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen, (3) die Arbeitskraft muss durch die Pflege überwiegend beansprucht werden, (4) der Wohnsitz der Pflegenden muss im Inland gelegen sein und (5) das Kind darf das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen ist die Selbstversicherung, wenn ein eigener Pensions- oder Ruhegenussanspruch oder bereits eine Selbstversicherung nach § 18a (aufgrund eines anderen Pflegefalls) oder § 18b ASVG (für pflegende Angehörige) besteht.
Grundsätzlich kann der Antrag – wie bei der Selbstversicherung nach § 18b ASVG (bei Pflege naher Angehöriger) – nur für ein Jahr rückwirkend gestellt werden. Der Gesetzgeber hat jedoch zum Schutz der Versicherten mit § 669 Abs 3 ASVG eine besondere Rückwirkung geschaffen: „Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.“ Dieser Antrag ist bis zum Pensionsstichtag möglich.
Im gegenständlichen Fall musste sich der VwGH mit der Rechtsfrage auseinandersetzen, ob das Höchstausmaß von 120 Monaten der besonderen Rückwirkung pro pflegende Person oder pro Pflegefall gezählt wird. Anhand des Gesetzeswortlauts und teleologischer Überlegungen hat der VwGH ausgesprochen, dass jede pflegende Person das Höchstausmaß von 120 Monaten ausschöpfen kann. Dies gilt jedoch nur dann, sofern es sich um unterschiedliche Zeiträume handelt, da die Selbstversicherung nach § 18a ASVG für einen Zeitraum jeweils nur einer Person zustehen kann.