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Entscheidungen: Sozialrecht
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Pauschales Kinderbetreuungsgeld für subsidiär Schutzberechtigte: Tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Anspruchsvoraussetzung

KRISZTINA JUHASZ

Die Kl beantragte das pauschale Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante 669 Tage. Die Kl und ihr Kind sind subsidiär Schutzberechtigte. Die Kl war von 5.1.2022 bis 18.4.2024 als Angestellte beschäftigt und bezog von 19.4.2024 bis 18.7.2024 Krankengeld. In diesem Zeitraum hatte sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Mutterschutz dauerte von 19.7.2024 bis 13.11.2024. Eine Karenz nach dem MSchG wurde von 14.11.2024 bis 18.9.2026 vereinbart.

Mit Bescheid lehnte die bekl Österreichische Gesundheitskasse den Antrag der Kl ab. Mit ihrer Klage begehrte die Kl die Zuerkennung und brachte vor, dass sie sämtliche Voraussetzungen für den Bezug erfülle. Bei diesem werde die Erwerbstätigkeit nicht nach dem KBGG definiert, sondern nach der früheren Definition gem § 3 Abs 1 FLAG idF BGBl 1977/646. Demnach hätten Personen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, die im Bundesgebiet bei einem DG beschäftigt seien und aus dieser Beschäftigung tatsächlich Einkünfte bezögen oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen KV (Krankengeld) erhielten.

Die Bekl hielt dem entgegen, dass die Kl als subsidiär Schutzberechtigte (nach dem Asylgesetz 2005) die Erwerbstätigkeit tatsächlich ausüben müsse. Zeiten eines Krankenstands ohne arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung würden keine Erwerbstätigkeit iSd § 24 Abs 2 KBGG darstellen. Die Kl erfülle daher die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 5 KBGG nicht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig.

Dagegen richtete sich die ao Rev der Kl, dass für § 2 Abs 1 Z 5 lit c KBGG nicht auf die Definition der Erwerbstätigkeit nach § 24 Abs 2 KBGG, sondern auf jene nach § 3 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 abzustellen sei. § 24 Abs 2 KBGG komme beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld nur dann zur Anwendung, wenn Zuständigkeitsfragen im Anwendungsbereich der VO 883/2004 zu klären seien.

Der OGH führte aus, dass gem § 24 Abs 2 KBGG unter Erwerbstätigkeit die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Die Bestimmung wurde mit BGBl 2009/116 eingeführt. Wie der OGH bereits in seiner E 10 ObS 117/14z vom 24.3.2015 ausführte, spricht bereits die Wortinterpretation für eine für das gesamte KBGG gültige Definition. Im Einklang mit dem Wortlaut des § 24 Abs 2 KBGG halten auch die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 16 f) fest, dass die Gleichstellungsbestimmungen für Zeiten des Mutterschutzes und der Karenz für das gesamte KBGG Gültigkeit haben und es werden ausdrücklich die subsidiär Schutzberechtigten gem § 2 Abs 1 Z 5 lit c KBGG genannt.

Es ist zwar richtig, dass § 24 Abs 2 KBGG gleichzeitig auch eine Definition des Begriffs der „Beschäftigung“ iSd Art 1 lit a VO 883/2004 sowohl für das pauschale als auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld darstellt. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 24 Abs 2 KBGG iSd aufgezeigten Rsp hinsichtlich des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes nicht nur bei Zuständigkeitsfragen im Anwendungsbereich der VO 883/2004 heranzuziehen.

Die die OGH-E 10 ObS 53/08d vom 26.6.2008 und die dortige Bezugnahme auf den Begriff der Erwerbstätigkeit nach § 3 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 ist zudem schon deshalb nicht einschlägig, weil diese E vor Einführung des § 24 Abs 2 KBGG ergangen ist.

Mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wurde die Revision zurückgewiesen.