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Entscheidungen: Sozialrecht
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Verlust des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes wegen verspäteter Hauptwohnsitzmeldung und Unterschreitung der Mindestbezugsdauer

SOPHIA MARCIAN-EROGLU

Die Kl beantragte einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 30.4.2024 bis 1.12.2024. Am 1.10.2024 übersiedelte die Familie in eine neue Wohnung. Der Hauptwohnsitz des Kindes wurde dort ab 10.10.2024 gemeldet. Die Kl selbst meldete ihren Hauptwohnsitz aufgrund eines Missverständnisses erst am 30.10.2024 an derselben Adresse an. Es bestand somit für den Zeitraum 11.10.2024 bis 29.10.2024 keine gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung von Mutter und Kind, obwohl tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt vorlag.

Die Österreichische Gesundheitskasse widerrief mit Bescheid den Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Kl klagte auf Gewährung für den Zeitraum vom 11.10. bis 1.12.2024.

Das Erstgericht gab der Klage teilweise statt. Es sprach der Mutter Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 30.10.2024 bis 1.12.2024 (33 Tage) zu, wies das Mehrbegehren für 11.10.2024 bis 29.10.2024 mit dem Argument ab, die Kl habe die gesetzliche Nachfrist für die Ummeldung versäumt, weshalb für diesen Zeitraum mangels Erfüllung der formalen Voraussetzung einer gemeinsamen Meldung kein Anspruch bestehe.

Das OLG bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des zugesprochenen (Rest-)Zeitraums. Da dieser Zeitraum vom ursprünglichen Antrag und der ursprünglichen Bewilligung umfasst gewesen sei, komme es nicht darauf an, dass die verbleibenden 33 Tage die Mindestbezugsdauer von 61 Tagen unterschreiten. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Der OGH gab der ao Revision der Bekl Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Der Senat hielt in seiner Entscheidung fest, dass gemäß § 3 Abs 5 sowie § 24b Abs 4 KBGG Kinderbetreuungsgeld nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden kann. Für die Einhaltung dieser Mindestdauer zählen ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs, Zeiten des Ruhens der Leistung bleiben außer Betracht. Der im Fall der Kl verbleibende Zeitraum vom 30.10.2024 bis 1.12.2024 umfasst lediglich 33 Tage und unterschreitet damit die gesetzlich geforderte Mindestbezugsdauer.

Der OGH hat in seiner Rsp zu 10 ObS 21/25y (24.4.2025) sowie 10 ObS 192/21i (24.5.2022) die Mindestbezugsdauer teleologisch allerdings dahingehend reduziert, dass im Fall eines unvorhersehbaren und nicht in der Sphäre der Leistungsbezieherin liegenden Ereignisses, welches zur Unterschreitung der 61 Tage führt, der Anspruch nicht beseitigt werden soll. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aber anders zu beurteilen. Die unterlassene rechtzeitige Wohnsitzmeldung der Kl am neuen Hauptwohnsitz der Familie liegt jedenfalls in der Ingerenz der Kl.

Da die verspätete Meldung der Kl zuzurechnen ist und der verbleibende Bezugszeitraum die gesetzliche Mindestdauer von 61 Tagen nicht erreichte, bestand für den (Rest-)Zeitraum von 30.10.2024 bis 1.12.2024 ebenfalls kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, weshalb das Begehren der Kl vollständig abzuweisen war.