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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Unzulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen trotz projektbezogener Beschäftigung („Smart Meter“-Ausrollung) bei vereinbartem Versetzungsvorbehalt

CHRISTINA NEUNDLINGER

Der Kl war als Angestellter in der Dienstverwendung als „Ableser“ bei der bekl DG beschäftigt. Das Dienstverhältnis war ursprünglich von 1.9.2016 bis 30.4.2017 nur zur Abdeckung von Arbeitsspitzen befristet und wurde in der Folge dreimal – bis 31.12.2019, bis 31.12.2022 und zuletzt bis 31.12.2024 verlängert.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren des DN auf unbefristeten Bestand des Dienstverhältnisses statt, weil ohne sachlich berechtigte Gründe für die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen der Kettenarbeitsvertrag (wegen relativer Teilnichtigkeit ab der ersten Verlängerung nach § 879 Abs 1 ABGB) wie ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu behandeln sei.

Die ao Revision der Bekl wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Die Bekl beharrt zusammengefasst auf der sachlichen Rechtfertigung der Befristung, weil der Kl ausschließlich als Ableser von Strom- und Wassermessgeräten beschäftigt und dies im schriftlichen Arbeitsvertrag auch so vereinbart gewesen sei. Die Bekl habe sich bei den jeweiligen Endterminen an den Verschiebungen der „gesetzlich festgelegten“ Ausrollfristen für die Umsetzung des Projekts der Einführung von „Smart Metern“ orientiert. Die Umsetzung sei aufgrund zahlreicher externer Faktoren außerhalb der von ihr beeinflussbaren Sphäre verzögert worden.

Die Revision entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt, wonach sich die Bekl bereits im anlässlich der ersten Verlängerung bis 31.12.2019 abgeschlossenen Dienstvertrag zusätzlich vorbehalten hatte, ihm „auch eine andere Dienstverwendung zuzuweisen und ihn in der gleichen Betriebsstätte oder in anderen Betriebsstätten des Unternehmens im gleichen Dienstort vorübergehend oder dauernd“ einzusetzen.

Die Revision geht auf das auf diese Feststellungen gestützte, selbstständig tragfähige (Hilfs-)Argument des Berufungsgerichts nicht ein, wonach zusammengefasst die Bekl sich dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten weiten Spielraum hinsichtlich der Verwendung des Kl offen gelassen und so das zum Unternehmerrisiko gehörende allgemeine Beschäftigungsrisiko auf diesen abgewälzt habe; die Notwendigkeit einer allgemeinen Personalreduktion sei aber kein besonderer, den Abschluss von Kettenarbeitsverträgen rechtfertigender wirtschaftlicher Grund.

Damit kann aber die in der Revision breit erörterte Frage der Rechtfertigung wiederholter Befristungen des Dienstverhältnisses – durch deren zeitlichen Gleichlauf mit den Fristen für die der Bekl als Netzbetreiberin auferlegte Umsetzung der Umstellung auf intelligente Messgeräte („Smart Meter“) – hier die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.