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Entscheidungen: Sozialrecht
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Gemeinsamer Haushalt beim Kinderbetreuungsgeld: Gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung auch bei getrennt lebenden Eltern Voraussetzung

JOHANNA RACHBAUER

Die Kl beantragte einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für ihre am 22.8.2024 geborene Tochter für die Zeit von 22.8.2024 bis 26.1.2025. Die Tochter war nicht bei der Kl, sondern beim Kindesvater, hauptwohnsitzlich gemeldet. Die Bekl wies daher den Antrag ab, wogegen die Kl mit dem Argument Klage erhob, dass sie tatsächlich mit dem Kind in gemeinsamem Haushalt gelebt habe und es bei getrennt lebenden Elternteilen nicht auf die Meldung ankomme.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der OGH wies die ao Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Inhaltlich führte er wie folgt aus: Ausgehend von der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die persönlichen Betreuungsleistungen, deren Vergütung das Kinderbetreuungsgeld dient, von einem mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil zu erbringen sind, ist allgemeine Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils, dass der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts in § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 iVm § 24 Abs 1 Z 1 KBGG ist nur dann erfüllt, wenn kumulativ zur (faktischen) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ des beziehenden Elternteils und des Kindes an der Wohnadresse der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Fehlt die gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung, führt das zum Anspruchsverlust für den betroffenen Zeitraum.

Schon nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut setzt auch die Bestimmung des § 2 Abs 7 KBGG für den Fall getrennt lebender Eltern ua voraus, dass der antragstellende Elternteil mit dem Kind „im gemeinsamen Haushalt lebt“. Dass der Begriff des „gemeinsamen Haushalts“ auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich im Sinn der Legaldefinition des Abs 6 leg cit zu verstehen ist, hat der OGH bereits wiederholt klargestellt.

Davon, dass für getrennt lebende Eltern ein Sonderregime statuiert worden sei, in dem für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts des bezugsberechtigten Elternteils mit dem Kind entgegen § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG eine gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung (anders als sonst) nicht erforderlich sein soll, kann ausgehend von diesen Erwägungen keine Rede sein.