Krankengeld und Rehabilitationsgeld aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen – Zur Anwendung des § 143a ASVG
Arbeitsversuche können erhebliche Auswirkungen auf die Bemessung des Rehabilitationsgeldes haben, insb dann, wenn sie mit einem reduzierten Entgelt einhergehen. Welches Einkommen zur Berechnung des Rehabilitationsgeldes herangezogen wird, ist in Literatur und Judikatur weitgehend geklärt.
OGH 8.10.2024, 10 ObS 25/24k, Rz 16; OGH 13.2.2023, 10 ObS 134/23p, Rz 5; OGH 20.12.2016, 10 ObS 98/16h ErwGr 2.4.; Pöltner/Pačić, ASVG § 125 Anm 1 (747) ua.
Rechtliche Unklarheiten können sich jedoch ergeben, wenn nach einem Krankenstand ein Arbeitsversuch nicht im bisherigen, sondern in einem anderen Dienstverhältnis erfolgt, dieser Arbeitsversuch scheitert und erneut Arbeitsunfähigkeit eintritt. In solchen Konstellationen kann es zu einer Aufspaltung der Leistungsgrundlagen kommen: Während das Krankengeld aufgrund einer Fortsetzungserkrankung weiterhin an das ursprüngliche Dienstverhältnis anknüpft, richtet sich die Bemessung des Rehabilitationsgeldes nach der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie das Zusammentreffen von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zu behandeln ist, wenn beide Leistungen auf unterschiedlichen Dienstverhältnissen beruhen. Dieser Artikel soll insb klären, ob in dieser Konstellation das Krankengeld gem § 143a Abs 3 ASVG zur Gänze ruht oder ob neben dem Anspruch auf Krankengeld ein Anspruch auf Teilrehabilitationsgeld nach § 143a Abs 4 ASVG besteht.
Das Rehabilitationsgeld dient der finanziellen Absicherung von Versicherten bei vorübergehender Invalidität oder Berufsunfähigkeit und stellt eine Leistung der KV dar.
Es knüpft systematisch an die durch das Krankengeld gewährleistete Absicherung an und wird in der Rsp sowie den Gesetzesmaterialien funktional als Fortsetzung des Krankengeldes verstanden. Der Einkommensersatzcharakter zeigt sich insb darin, dass das Rehabilitationsgeld – ähnlich wie das Krankengeld – an das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen anknüpft und dessen Ausfall kompensieren soll.
OGH 15.12.2020, 10 ObS 147/20w, Rz 19; OGH 16.11.2021, 10 ObS 129/21z, Rz 17.
Die Bemessung des Rehabilitationsgeldes richtet sich gem § 143a Abs 2 ASVG nach jenem Krankengeld, das aus der letzten eine Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gebührt hätte.
Wochner/Obermair in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), ASVG § 143a Rz 8 (Stand Jänner 2026, lexisnexis.at).
Damit stellt das Gesetz klar auf das zuletzt erzielte, krankenversicherungspflichtige Erwerbseinkommen ab. Maßgeblich ist somit das tatsächliche Entgelt aus der letzten Erwerbstätigkeit. Auch eine bloß kurzfristig bezogene Urlaubsersatzleistung wird zur Bemessung des Rehabilitationsgeldes herangezogen.
RS0107809; RS0110088; OGH 16.11.2021, 10 ObS 159/21m, Rz 16 ua.
Diese Anknüpfung führt dazu, dass auch kurzfristige Beschäftigungen – etwa im Rahmen eines Arbeitsversuchs – für die Bemessung heranzuziehen sind. Eine Differenzierung nach Stabilität oder Dauer der Erwerbstätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Diese strikte Anknüpfung an das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen kann jedoch zu sachlich schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führen. Insb bei atypisch entlohnten Beschäftigungen besteht die Gefahr, dass ein bloß vorübergehendes und nicht repräsentatives Einkommen für die Dauer des Leistungsbezugs maßgeblich für die Höhe des Rehabilitationsgeldes wird. Die Rsp rechtfertigt dies mit dem Charakter des Rehabilitationsgeldes als krankengeldähnliche, primär auf vorübergehenden Einkommensersatz gerichtete Leistung sowie mit der durch den Ausgleichszulagenrichtsatz gewährleisteten Mindestabsicherung.
OGH 14.11.2017, 10 ObS 107/17h, insb zu Krankengeldcharakter.
Angesichts der tatsächlichen Bezugsdauer des Rehabilitationsgeldes erscheint diese Sichtweise jedoch nicht uneingeschränkt überzeugend. Die Annahme eines bloß kurzfristigen Einkommensersatzes entspricht nämlich nicht immer der praktischen Realität. Nach einem Bericht des Sozialministeriums wurde Rehabilitationsgeld zum Zeitpunkt der Leistungsbeendigung durchschnittlich 36 Monate lang bezogen. Vor diesem Hintergrund könnte ein längerer Durchrechnungszeitraum sachgerechter erscheinen, um kurzfristige und atypische Einkommensschwankungen auszugleichen.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Rehabilitationsgeld und medizinische Rehabilitation 2014–2024 (2025) 15.
Bereits kurzfristige Arbeitsversuche können zu einer Veränderung der für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Einkommensgrundlage führen. Nachteilig ist dies dann, wenn die im Rahmen des Arbeitsversuchs ausgeübte Beschäftigung geringer entlohnt wird als die zuvor ausgeübte Beschäftigung. Eine Reduktion des Entgelts kann sich etwa aus einer geringeren Arbeitszeit, dem Wegfall von Überstunden oder sonstigen Zuschlägen oder aus einer Änderung der Tätigkeit ergeben.
Zum Entgeltbegriff siehe § 49 ASVG, wonach unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte DN aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat.
Demgegenüber ist bei der Wiedereingliederungsteilzeit gesetzlich vorgesehen, dass für die Bemessung weiterhin auf das vor der Arbeitszeitreduktion bezogene Entgelt abgestellt wird. Dadurch wird vermieden, dass sich eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsleistung nachteilig auf die Höhe des Rehabilitationsgeldes auswirkt.
Zur Wiedereingliederungsteilzeit siehe § 13a AVRAG; zur Berücksichtigung des vor der Herabsetzung bezogenen Entgelts bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes siehe § 143a Abs 2 ASVG.
Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber das Risiko einkommensbedingter Nachteile im Zuge eines stufenweisen Wiedereinstiegs ausdrücklich erkannt und durch entsprechende Schutzmechanismen abgefedert hat. Problematisch ist allerdings, dass auf die Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit kein Rechtsanspruch besteht. Die Möglichkeit eines abgesicherten Wiedereinstiegs hängt daher wesentlich von der Zustimmung des AG ab. Verweigert dieser eine Wiedereingliederungsteilzeit, bleibt häufig nur ein Arbeitsversuch im Rahmen einer Vertragsänderung. Dies kann jedoch bei Scheitern des Arbeitsversuchs und einer anschließenden längeren Arbeitsunfähigkeit dazu führen, dass ein geringeres Entgelt zur neuen Bemessungsgrundlage des Rehabilitationsgeldes wird. Gerade Versicherte, die einen vorsichtigen Wiedereinstieg in das Erwerbsleben versuchen möchten, können dadurch faktisch davon abgehalten werden, einen Arbeitsversuch aufzunehmen.
Dies führt letztlich zu einem Wertungswiderspruch: Während der stufenweise Wiedereinstieg im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gesetzlich abgesichert ist, fehlt ein vergleichbarer Schutz bei sonstigen Arbeitsversuchen, obwohl diese funktional denselben Zweck verfolgen.
Ausgangspunkt ist eine Konstellation, in der die versicherte Person in einem ersten Dienstverhältnis arbeitsunfähig wird und daraus Krankengeld bezieht.
Nach dem Bezug von Krankengeld unternimmt die versicherte Person einen Arbeitsversuch in einem zweiten Dienstverhältnis. Dieser Arbeitsversuch ist jedoch nur von kurzer Dauer und scheitert, sodass es aufgrund der gleichen Erkrankung erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit kommt. Erfolgt diese neuerliche Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 13 Wochen aufgrund derselben Erkrankung, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor. In diesem Fall ist von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen, mit der Konsequenz, dass das Krankengeld weiterhin aus dem ursprünglichen Dienstverhältnis bemessen wird. Wird in dieser Situation ein Antrag auf Rehabilitationsgeld gestellt, richtet sich dessen Bemessung gem § 143a Abs 2 ASVG nach der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit. Maßgeblich ist somit das zweite Dienstverhältnis, obwohl dieses lediglich im Rahmen eines kurzfristigen Arbeitsversuchs bestanden hat.
Pressl in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), ASVG § 139 ASVG Rz 10 (Stand Juli 2019, lexisnexis.at).
Die dargestellte Konstellation führt zu einer Aufspaltung der Leistungsgrundlagen. Während das Krankengeld weiterhin an das erste Dienstverhältnis anknüpft, wird das Rehabilitationsgeld auf Basis des zweiten Dienstverhältnisses bemessen.
Das Rehabilitationsgeld wird rückwirkend ab dem Stichtag gewährt, daher können zwei Leistungen aufeinandertreffen, die auf unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten beruhen. Dies wirft die Frage auf, wie dieses Zusammentreffen rechtlich zu behandeln ist, insb ob das Krankengeld aufgrund des Rehabilitationsgeldanspruchs zur Gänze ruht oder ob eine parallele Leistungsgewährung in Form von Teilrehabilitationsgeld in Betracht kommt.
Nach § 143a Abs 3 ASVG ruht der Anspruch auf Krankengeld, wenn der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammentrifft. Die Bestimmung bringt damit den Grundsatz zum Ausdruck, dass im Regelfall bei Zusammentreffen beider Leistungen grundsätzlich keine parallele Leistungsgewährung erfolgen soll.
Der Regelfall des § 143a Abs 3 ASVG liegt vor, wenn sowohl der Krankengeld- als auch der Rehabilitationsgeldanspruch aus derselben Erwerbstätigkeit resultieren und beide Leistungen auf ähnlichen bzw derselben Bemessungsgrundlage beruhen.
Zweck dieser Ruhensregel ist es, eine Doppelversorgung zu vermeiden. Da sowohl das Krankengeld als auch das Rehabilitationsgeld Einkommensersatzleistungen darstellen, soll verhindert werden, dass derselbe Einkommensverlust mehrfach finanziell abgesichert ist.
Im oben dargestellten Fall liegt aufgrund der erneuten Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 13 Wochen eine Fortsetzungserkrankung vor. Es ist daher von einem einheitlichen Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit iSd § 120 Z 2 ASVG auszugehen.
Die Folge ist, dass der Anspruch auf Krankengeld weiterhin an das ursprüngliche Dienstverhältnis anknüpft und die Bemessung unverändert nach dem ersten Dienstverhältnis erfolgt. Das zweite Dienstverhältnis bleibt für die Beurteilung des Krankengeldanspruchs außer Betracht.
Ausgehend vom Wortlaut des § 143a Abs 3 ASVG könnte daher argumentiert werden, dass das Rehabilitationsgeld den Krankengeldanspruch verdrängt und dieser zur Gänze ruht. Für eine solche Betrachtung spricht insb, dass „Doppelversorgungen“ grundsätzlich zu vermeiden sind und das Rehabilitationsgeld funktional als Fortsetzung des Krankengeldes verstanden wird. Dies legt eine einheitliche Behandlung der Leistungsansprüche nahe und spricht dafür, parallele Leistungen grundsätzlich auszuschließen.
Vgl ErläutRV 321 BlgNR 25. GP 5 f, wonach bei Zusammentreffen von Krankengeld und Rehabilitationsgeld aus der für die Bemessung maßgeblichen Erwerbstätigkeit stets nur eine der beiden Leistungen gebühren soll.
Dem stehen jedoch gewichtige systematische und teleologische Überlegungen entgegen.
Im Unterschied zum Regelfall beruhen Krankengeld und Rehabilitationsgeld im dargestellten Sachverhalt nicht auf derselben Erwerbstätigkeit. Während das Krankengeld weiterhin aus dem ersten Dienstverhältnis abgeleitet wird, knüpft die Bemessung des Rehabilitationsgeldes an die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im zweiten Dienstverhältnis an.
Damit fehlt es an einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden Leistungen. Das Ruhen des Krankengeldes würde in dieser Konstellation auch eine Leistung erfassen, die auf einer anderen Erwerbsgrundlage beruht und daher nicht dieselbe Einkommenseinbuße kompensiert. Zwar kommt sowohl dem Krankengeld als auch dem Rehabilitationsgeld eine Einkommensersatzfunktion zu. Diese Ersatzfunktion bezieht sich jedoch – anders als bei Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit – nicht allgemein auf den Verlust der gesamten Erwerbsfähigkeit oder des gesamten Erwerbseinkommens, sondern jeweils auf den konkreten Entgeltausfall aus der maßgeblichen Beschäftigung. Das Krankengeld ersetzt daher weiterhin den Einkommensverlust aus dem ersten Dienstverhältnis, während das Rehabilitationsgeld an den Entgeltausfall aus dem zweiten Dienstverhältnis anknüpft.
Vgl OGH 16.11.2021, 10 ObS 129/21z; RIS-Justiz RS0133427.
OGH 16.1.2024, 10 ObS 23/23i, Rz 12 ff; OGH 20.11.2018, 10 ObS 84/18b, Rz 4.2 f; Gamper/Schmadl, Versicherungsfälle Krankenstand und Karenzierung – Eine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Analyse, DRdA-infas 2025, 60 (64).
Auch die Rsp des OGH betont im Zusammenhang mit dem Krankengeld dessen Einkommensersatzfunktion. Arbeitsunfähigkeit ist jeweils anhand der konkret ausgeübten Erwerbstätigkeit zu beurteilen; das Krankengeld soll den daraus resultierenden Entgeltausfall ausgleichen. Auch bei mehreren Beschäftigungen wird hinsichtlich des Krankengeldanspruchs grundsätzlich an die konkrete Erwerbstätigkeit angeknüpft. Übt eine versicherte Person mehrere voneinander getrennte Beschäftigungen aus, kann aus jeder Versicherung gesondert Krankengeld gebühren. Die Entgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen sind dabei grundsätzlich nicht zusammenzurechnen.
OGH 16.1.2024 10 ObS 23/23i, Rz 12 ff; OGH 8.10.2024, 10 ObS 95/24d, Rz 14 f.
Scholz, SozSi 1985, 196 (197); ebenso Drs in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 141 ASVG Rz 7 (Stand 1.3.2020, rdb.at).
Diese Überlegungen sprechen dagegen, § 143a Abs 3 ASVG schematisch auch auf Konstellationen anzuwenden, in denen Krankengeld und Rehabilitationsgeld auf unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen beruhen.
Als Alternative zur Anwendung des § 143a Abs 3 ASVG kommt § 143a Abs 4 ASVG in Betracht. Diese Bestimmung regelt Konstellationen, in denen Rehabilitationsgeld mit einem Erwerbseinkommen zusammentrifft, das aus einer Tätigkeit stammt, die für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes nicht maßgeblich ist.
In diesen Fällen gebührt anstelle des vollen Rehabilitationsgeldes ein Teilrehabilitationsgeld. § 143a Abs 4 ASVG trägt damit dem Umstand Rechnung, dass neben dem durch das Rehabilitationsgeld ersetzten Einkommensverlust weiterhin Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit besteht.
Die Gesetzesmaterialien nennen als Anwendungsfall das Zusammentreffen von Teilrehabilitationsgeld mit Ansprüchen aus einer „daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit”. Diese Beschreibung ist jedoch nicht als abschließende Einschränkung zu verstehen, sondern verdeutlicht lediglich den Regelfall. Entscheidend ist vielmehr, ob Einkommen aus einer von der Bemessungsgrundlage des Rehabilitationsgeldes unabhängigen Erwerbstätigkeit vorliegt. Eine Beschränkung auf tatsächlich „daneben ausgeübte” Erwerbstätigkeit lässt sich dem Gesetz daher nicht entnehmen.
Vgl ErläutRV 321 BlgNR 25. GP 6.
Im vorliegenden Fall beruhen Krankengeld und Rehabilitationsgeld auf unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten. Während das Rehabilitationsgeld auf Grundlage des zweiten Dienstverhältnisses bemessen wird, knüpft das Krankengeld weiterhin an das erste Dienstverhältnis an.
Damit liegt eine Konstellation vor, in der neben dem Rehabilitationsgeld eine weitere Leistung besteht, die auf einer anderen Erwerbsgrundlage beruht. Das Krankengeld erfüllt dabei funktional die Rolle eines Erwerbseinkommensersatzes und ist gem § 91 Abs 2 ASVG der Leistung zugrundeliegenden Erwerbseinkommen gleichgestellt und wird vom Gesetzgeber funktional wie ein solches behandelt. Wird diese gesetzliche Gleichstellung zugrunde gelegt, ist die vorliegende Konstellation systematisch jenen Fällen anzunähern, in denen neben dem Rehabilitationsgeld Einkommen aus einer weiteren Erwerbstätigkeit erzielt wird. Auch hier bestehen zwei voneinander unabhängige Einkommensquellen, die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen zuzuordnen sind. Es werden daher nicht dieselben Einkommen ersetzt, sondern unterschiedliche Entgeltausfälle aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen kompensiert.
Die Anwendung des § 143a Abs 4 ASVG trägt dieser Differenzierung Rechnung, indem sie eine parallele Berücksichtigung beider Leistungsgrundlagen ermöglicht, ohne dass es zu einer vollständigen Verdrängung des Krankengeldanspruchs kommt. Dies erscheint im vorliegenden Sonderfall sachgerechter als eine schematische Anwendung der Ruhensregel des § 143a Abs 3 ASVG.
Die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass die Anwendung des § 143a Abs 3 ASVG auf die vorliegende Konstellation nicht ohne Weiteres überzeugt. Zwar sprechen sowohl der Wortlaut der Bestimmung als auch der vom OGH hervorgehobene Grundsatz, dass Doppelbezüge zu vermeiden sind, zunächst für ein Ruhen des Krankengeldes; bei näherer Betrachtung treten jedoch systematische und teleologische Spannungen zutage.
§ 143a Abs 3 ASVG: „Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Krankengeld aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit zusammen, so ruht der Anspruch auf Krankengeld.“
Zentral ist zunächst der Fortsetzungscharakter des Rehabilitationsgeldes. Dieser bezieht sich nicht abstrakt auf die Person des Versicherten, sondern knüpft an die jeweilige Erwerbstätigkeit an. Während das Krankengeld weiterhin dem ersten Dienstverhältnis zugeordnet bleibt, orientiert sich das Rehabilitationsgeld an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im zweiten Dienstverhältnis. Daraus ergibt sich eine Trennung der Bemessungsgrundlagen, die einer einheitlichen Betrachtung iSd § 143a Abs 3 ASVG entgegensteht. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang § 91 Abs 2 ASVG zu. Danach ist ein Anspruch auf Krankengeld einem Erwerbseinkommen gleichgestellt. Diese gesetzliche Wertung zeigt, dass Krankengeld im System der Leistungskoordination funktional wie eine Fortsetzung des ersetzten Einkommens zu behandeln ist. Wird diese Gleichstellung auf die vorliegende Konstellation übertragen, ergibt sich, dass das Krankengeld aus dem ersten Dienstverhältnis als „Erwerbseinkommen“ aus einer anderen Beschäftigung iSd § 143a Abs 4 ASVG zu qualifizieren ist. Damit weist die vorliegende Konstellation erhebliche strukturelle Parallelen zu den in § 143a Abs 4 ASVG geregelten Fällen auf.
Auch die Gesetzesmaterialien stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Sie nennen die neben dem Rehabilitationsgeld ausgeübte Tätigkeit lediglich als Regelfall, ohne den Anwendungsbereich der Bestimmung darauf zu beschränken.
Teleologisch ist zu berücksichtigen, dass die Ruhensbestimmung des § 143a Abs 3 ASVG darauf abzielt, eine Doppelabgeltung desselben versicherten Risikos zu vermeiden. Eine solche liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, da Krankengeld und Rehabilitationsgeld unterschiedliche Erwerbstätigkeiten betreffen. Ein Ruhen des Krankengeldes würde daher auch Leistungen erfassen, die nicht denselben Einkommensverlust kompensieren.
Schließlich sprechen auch Wertungsüberlegungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung des § 143a Abs 3 ASVG. Eine solche würde dazu führen, dass Versicherte durch einen Arbeitsversuch in einem anderen Dienstverhältnis mitunter erhebliche finanzielle Nachteile erleiden. Dies könnte Fehlanreize setzen und dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt entgegenstehen.
Im Rahmen dieser Abwägung überwiegen nach Ansicht der Autorin daher die Argumente zugunsten einer Anwendung des § 143a Abs 4 ASVG.
Die dargestellte Problematik gewinnt insb bei Mehrfachbeschäftigungen und Arbeitsversuchen zunehmend an praktischer Bedeutung. Die gesetzliche Anknüpfung an die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit kann in diesen Fällen dazu führen, dass kurzfristige oder geringer entlohnte Tätigkeiten für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblich werden. Dadurch können erhebliche finanzielle Nachteile für betroffene Versicherte entstehen. Zugleich besteht die Gefahr, dass die Bereitschaft zur Aufnahme eines Arbeitsversuchs oder einer schrittweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vermindert wird.
Die Rsp des OGH hat im Bereich paralleler Beschäftigungsverhältnisse zwar eine versicherungsfreundliche Auslegung entwickelt und die Einkommensersatzfunktion des Rehabilitationsgeldes betont. Dennoch verbleiben Fallkonstellationen, in denen die Orientierung an der letzten Erwerbstätigkeit zu Ergebnissen führt, die den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Versicherten nur eingeschränkt gerecht werden.
Die geltenden Bemessungsregelungen stoßen damit insb bei atypischen Beschäftigungs- oder Sachverhaltskonstellationen an praktische Grenzen. Eine stärkere an der tatsächlichen Erwerbssituation orientierte Bemessungsgrundlage würde die praktisch längerfristige Einkommensersatzfunktion des Rehabilitationsgeldes konsequenter verwirklichen.