Arbeiten im Alter: Steuer und Sozialversicherungsbonus für Gutverdiener in Zeiten der Budgetkrisen
Die Bundesregierung setzt inmitten einer schweren Budgetkrise ein die öffentlichen Haushalte enorm belastendes Maßnahmenpaket um, um den Zuverdienst zur Alterspension und den Aufschub einer Alterspension attraktiver zu machen. Schon derzeit üben rund 70.000 Personen eine pflichtversicherte Erwerbstätigkeit neben dem Bezug ihrer Alterspension aus und auch schon derzeit schieben rund 30.000 Personen freiwillig ihren Pensionsantritt auf. Der Beitrag untersucht die Höhe des Mitnahmeeffektes und die finanziellen Auswirkungen der Maßnahme auf die PV und den Gesamtstaat. Den Einnahmenausfällen sind die langfristigen Einsparungen gegenüberzustellen, die sich aus dem Entfall zusätzlicher Pensionsansprüche infolge Aufhebung der Höherversicherung ergeben. Ein weiterer Aspekt sind die individuellen Auswirkungen abhängig von der Pensionshöhe und der Höhe des Zuverdienstes. Etwa, wie hoch ist der maximale Bonus, der sich aus der Kombination von Beitragsreduktion in der PV und Steuerfreibetrag ergibt. Zudem wird erörtert, welche Berufsgruppen durch den Bonus vorwiegend profitieren und warum das so ist. Schließlich erfolgt eine Einordnung, ob es verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte, das Arbeitseinkommen älterer Erwerbstätige bzw erwerbstätiger Pensionsbezieher:innen so massiv steuerlich zu fördern.
Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf eine Alterspension haben, soll für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte unter bestimmten Voraussetzungen ein monatlicher Freibetrag von € 1.250,- zustehen. Der Steuerpflichtige muss das inländische gesetzliche Regelpensionsalter (65 Jahre bzw das niedrigere Antrittsalter für Frauen) erreicht und einen Alterspensionsanspruch haben. Als Alterspensionsanspruch sollen auch Pensionsansprüche gegenüber Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen gelten; darunter sind Ansprüche zu verstehen, die einen gleichwertigen Ersatz für die gesetzliche Pension bieten (zB gegenüber Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern, Notariatskammern); außerdem umfasst sind Ansprüche auf Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965.
Der Aktivitätsfreibetrag soll außerdem an das Erreichen einer Mindestanzahl an Versicherungsmonaten (480 für Männer, 408 für Frauen) geknüpft werden. Die Mindestanzahl von 408 Monaten wird mit dem steigenden Regelpensionsalter jährlich um zwölf Monate erhöht werden. Tabelle 1 zeigt einen Überblick zum Ausmaß der Gesamtentlastung aus Freibetrag und Pensionsversicherungs-Beitragsbefreiung für bestimmte Pensions- und Zuverdiensthöhen. Der Steuereffekt fällt dabei sehr unterschiedlich aus, weil er zum einen vom Grenzsteuersatz des Gesamteinkommens und zum anderen von der Pensionsversicherungs-Beitragsentlastung abhängt, die wiederum die Steuerbemessungsgrundlage erhöht.
| Gesamtersparnis aus Freibetrag und Beitragssenkung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Pension | Zuverdienst | PV-Beitrag Entlastung | Steuerentlastung | Ersparnis gesamt jährlich | Steueranteil der Entlastung |
| 1.000 | 1.000 | 1.435 | 330 | 1.765 | 19 % |
| 1.000 | 2.000 | 2.870 | 2.903 | 5.773 | 50 % |
| 2.000 | 2.000 | 2.870 | 3.838 | 6.708 | 57 % |
| 2.000 | 4.000 | 5.740 | 3.449 | 9.189 | 38 % |
| 3.000 | 2.000 | 2.870 | 4.458 | 7.328 | 61 % |
| 3.000 | 4.000 | 5.740 | 3.776 | 9.516 | 40 % |
| 4.000 | 2.000 | 2.870 | 4.458 | 7.328 | 61 % |
| 4.000 | 6.930 | 9.945 | 2.619 | 12.564 | 21 % |
Die Höhe des Entfalls der DN-Beitrage zur PV (§ 51 Abs 7 ASVG; § 27 Abs 6 GSVG; § 24 Abs 6 BSVG; § 8 FSVG) hängt von der Berufsgruppe ab und beträgt bei AN 10,25 % der Beitragsgrundlage. Der DG-Beitrag in der Höhe von 12,55 % bleibt erhalten. Bei selbstständig Erwerbstätigen wird der Beitragssatz verhältnismäßig wie im ASVG um 44,956 % (10,25 % im Verhältnis zu 22,8 %) gesenkt. Das ergibt für gewerblich Selbstständige eine Senkung von 8,32 %, für Freiberufler:innen von 8,99 % und für Bauern/Bäuerinnen von 7,64 %.
Überschlagsmäßig führt diese Maßnahme bei Unselbstständigen zu einer Entlastung im Ausmaß von rund 10 % des Bruttoeinkommens. Tabelle 2 gibt nochmals einen Überblick zur Pensionsversicherungs-Beitragsentlastung, die mit der Höhe des Bruttolohns linear ansteigt. Bei einem Zusatzeinkommen in Höhe der Höchstbemessungsgrundlage (HBGL) 2027 bewirkt allein der Entfall der DN-Beiträge einen Einkommensvorteil von € 10.590,-. Der Zusatzeffekt durch den Freibetrag ist in diesen Fällen relativ gering, weil die Steuerbemessungsgrundlage in diesem Ausmaß erhöht wird.
| BeitragsgrundlageErwerbseinkommen | Entfall DN-Beiträge | ||
|---|---|---|---|
| Monat | Jahr | jährlich | |
| 1.000 | 14.000 | 1.435 | |
| 2.000 | 28.000 | 2.870 | |
| 3.000 | 42.000 | 4.305 | |
| 4.000 | 56.000 | 5.740 | |
| 5.000 | 70.000 | 7.175 | |
| 6.000 | 84.000 | 8.610 | |
| HBGL 2026 | 6.930 | 97.020 | 9.945 |
| HBGL 2027 | 7.380 | 103.320 | 10.590 |
Mit der Stammfassung des ASVG im Jahre 1956 wurde das Pensionsniveau für alle AN der Beamtenversorgung nachgebildet. Diese hohen Pensionsleistungen waren nur durch erhebliche Bundesmittel finanzierbar. Bis in die 1990er-Jahre waren immer strenger werdende Ruhensbestimmungen üblich, die vom VfGH als unbedenklich angesehen wurden, weil der Versorgungsgedanke und die Einkommensersatzfunktion in der gesetzlichen PV im Vordergrund standen (VfGH 1966/VfSlg 5241). Nach der Aufhebung der Ruhensbestimmungen (VfGH 1990/VfSlg 12.592) etablierte und verfestigte sich die Rsp des VfGH zum Thema Beitragspflicht trotz Pensionsbezug (VfGH B 418/90 VfSlg 12.739).
Im Zuge der Pensionsreform 2003 – die mit massiven Pensionskürzungen verbunden war – wurde mit § 248c eine besondere Höherversicherung für erwerbstätige Pensionsbezieher:innen geschaffen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BGBl I 2003/71, (ErläutRV 59 BlgNR 22. GP 336) enthalten folgende Erwägungen:
„Vielfach ist von Personen, die neben dem Bezug einer Regelalterspension (ab dem 65. Lebensjahr bei Männern, ab dem 60. Lebensjahr bei Frauen) einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, kritisiert worden, dass sie zwar weiterhin Pensionsversicherungsbeiträge zahlen, dafür aber keine entsprechende Leistung erhalten. Gegen diese im Rahmen der Solidaritätsgemeinschaft erfolgende Beitragsleistung parallel zum Pensionsbezug ohne direkte Leistungsauswirkung bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da diese Personen trotz ihrer Erwerbstätigkeit die volle Pension beziehen, obwohl diese nicht durch eigene Beitragsleistungen im versicherungsmathematischen Sinn gedeckt ist. Dennoch soll dem Argument Rechnung getragen werden, älteren Personen die Bereitschaft, weiterhin berufstätig zu sein, auch pensionsrechtlich zu honorieren:
Der Entwurf sieht daher vor, dass die von diesen Pensionisten nach dem 31. Dezember 2003 entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge zu einer besonderen Höherversicherung angerechnet werden. Die aufgrund der besonderen Höherversicherung versicherungsmathematisch ermittelte Leistung gebührt ab dem der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgenden Kalenderjahr. Sie wird in der Folge jährlich – den entrichteten Beiträgen folgend – angepasst.“
Obwohl die massiven Leistungskürzungen der Pensionsreform 2003 durch massiven Druck von AK und ÖGB zum Großteil zurückgenommen wurden und schließlich mit 1.1.2005 die Pensionsharmonisierung und das Pensionskonto eingeführt wurden, blieb die besondere Höherversicherung bestehen und wurde 2015 von 10,25 % auf 22,8 % erweitert, dh der besondere Steigerungsbetrag wurde nach versicherungsmathematischen Grundsätzen von den gesamten Beiträgen auf Basis von 22,8 % berechnet.
Nunmehr wird mit 1.1.2027 die besondere Höherversicherung wieder aufgehoben. Damit wird grundsätzlich der Rechtsstand vor der Pensionsreform 2003 wiederhergestellt. Mit dem Unterschied, dass der DN-Beitrag von der PV zu tragen ist.
An der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Beitragspflicht ohne Leistung hat sich nichts geändert. Wie der VfGH bereits wiederholt ausgesprochen hat (zusammenfassend das Erk vom 26.6.2000, G 7-9/00), bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der DG-Beitrag von 12,55 % als Pensionsversicherungsbeitrag bestehen bleibt und an die PV überwiesen wird. Auch dann nicht, wenn die Höherversicherung aufgehoben wird. Nach der stRsp des VfGH, steht in der SV der Versorgungsgedanke im Vordergrund, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung (Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zurückgedrängt ist (zB VfGH 1963/VfSlg 4580; VfGH 1966/VfSlg 5241; VfGH 1969/VfSlg 6015; VfGH 1973/VfSlg 7047 mwN).
Laut der aktuellen Gesetzesnovelle sollen gem § 79c ASVG Informationsschreiben an DG versendet werden, die einer ÖNACE-Abteilung (2 Steller) mit einer unterdurchschnittlichen Älteren-Quote (< 6 %) zugeordnet sind. Aus einer internen Daten-Analyse der AK Wien geht jedoch hervor, dass die Unterschiede innerhalb der ÖNACE-Abteilungen größer sind als die Unterschiede zwischen den Abteilungen. Es gibt auch in Branchen, die eine überdurchschnittliche Älterenquote aufweisen, DG ohne einen einzigen älteren DN. Darüber hinaus würden laut der aktuellen Gesetzesnovelle auch DG informiert werden, die ausschließlich aus älteren DN bestehen, aber einer ÖNACE-Abteilung zugeordnet sind, welche unterdurchschnittlich viele Ältere beschäftigt. Das eigentliche Ziel, die DG zu erreichen, welche unterdurchschnittlich oder gar keine älteren AN beschäftigen, wird hierbei also verfehlt.
Die steuerrechtlichen und beitragsrechtlichen Begünstigungen der Aktivpension wirken sich berufsgruppenbezogen extrem unterschiedlich aus. Von den insgesamt 71.609 erwerbstätigen Bezieher:innen einer Alterspension im Jahr 2024 sind rund zwei Drittel der Gruppe der Selbstständigen (BSVG, FSVG und GSVG) zuzuordnen. Die Altersgliederung zeigt, dass der Anteil der über 70-Jährigen bei den Selbstständigen mit 32 % rund doppelt so hoch ausfällt wie bei den Unselbstständigen.
| Anzahl der erwerbstätigen Pensionsbezieher:innen nach Berufsgruppen im Jahr 2024 | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Alter | ASVG | BSVG | FSVG | GSVG | Mehrere | Gesamt | Anteil |
| 60-64 | 13.220 | 1.522 | 2.339 | 7.558 | 870 | 25.509 | 35,6 % |
| 65-69 | 8.744 | 2.116 | 4.040 | 11.335 | 1.424 | 27.659 | 38,6 % |
| 70-74 | 2.748 | 1.393 | 1.838 | 4.474 | 463 | 10.916 | 15,2 % |
| 75-79 | 1.010 | 716 | 822 | 2.016 | 201 | 4.765 | 6,7 % |
| 80+ | 552 | 711 | 292 | 1.119 | 86 | 2.760 | 3,9 % |
| 26.274 | 6.458 | 9.331 | 26.502 | 3.044 | 71.609 | ||
| Anteil | 36,7 % | 9,0 % | 13,0 % | 37,0 % | 4,3 % | ||
| Quelle: Evaluierungsbericht des Dachverbandes nach § 54b ASVG | |||||||
Bezieht man in den Vergleich noch die Zahl der Alterspensionen in der jeweiligen Berufsgruppe mit ein, verstärkt sich die Ungleichverteilung. So sind im ASVG-Bereich von den rund 1,6 Mio Alterspensionist:innen nur 1,67 % erwerbstätig, im GSVG- und FSVG-Bereich sind es hingegen 21 % (siehe Tabelle 4). Betrachtet man die Freiberufler:innen (Ärzt:innen, Ziviltechniker:innen Apotheker:innen etc) isoliert, ergibt sich ein Anteil von rund 50 %. Während also bei den Freiberufler:innen jeder zweite zur Alterspension dazuverdient und bei den Selbstständigen jeder fünfte, ist es im Bereich des ASVG nur jeder sechzigste. Diese extreme Ungleichverteilung verstärkt die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine steuerliche Begünstigung von Pensionsbezieher:innen. Hinzu kommt, dass gerade die PV der Selbstständigen massiv mit Bundesmitteln gestützt wird, im BSVG liegt der Bundesanteil bei etwa 80 % und im GSVG bei 50 %. Wie gerecht ist es, zu einer hoch steuersubventionierten Alterspension noch steuerbegünstigt dazuzuverdienen?
| Anteil der erwerbstätigen Pensionsbezieher:innen nach Berufsgruppen | |||
|---|---|---|---|
| ASVG | BSVG | GSVG+FSVG | |
| Anzahl Alterspensionen | 1.575.968 | 112.209 | 173.076 |
| Anzahl Zuverdiener:innen | 26.274 | 6.458 | 35.833 |
| Anteil | 1,67 % | 5,76 % | 21 % |
Arbeiten im Alter bewirkt im Wesentlichen drei Gebarungseffekte:
der Freibetrag von € 15.000,- führt zu Steuerausfällen,
der Entfall von 10,25 % Pensionsbeiträgen zu Beitragsausfällen,
die Sistierung der Höherversicherung führt zu Minderausgaben der PV, aber auch zu Mindereinnahmen an Steuern und an Krankenversicherungsbeiträgen inklusive Hebesatz.
In der PV kommt es bei den etwa 70.000 Zuverdiener:innen zu Beitragsausfällen von rund 209 Mio € ab 2027. Ab 2028 wird die Höherversicherung zur Gänze sistiert. Die PV zahlt 2028 um rund 27 Mio € weniger an besonderen Steigerungsbeträgen aus. Im Rechenkreis der PV übersteigen die Einsparungen aus der sistierten Höherversicherung bereits 2036 den Beitragsausfall von 209 Mio € (siehe Tabelle 5). Langfristig ist die Einsparung aus der sistierten Höherversicherung mit 411 Mio € etwa doppelt so hoch wie der Beitragsausfall von 209 Mio €. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die DG weiterhin 12,55 % an Beiträgen zahlen, aber die Höherversicherung zur Gänze sistiert wird (nicht nur im Umfang von 10,25 %).
Das Defizit, das in der UG 22 in Höhe der Differenz zwischen Beitragsausfällen und Höherversicherungseinsparung entsteht, wird aus Mitteln des Arbeitsmarktservice (UG 20) an die PV überwiesen. Als Begründung wird in den Erläuternden Bemerkungen die durch die Maßnahmen herbeigeführte geringe Arbeitslosigkeit bei Älteren angeführt. Dieses Argument läuft ins Leere, weil es sich bei den Zuverdiener:innen um Pensionsbezieher:innen handelt, die keinen Arbeitslosengeldanspruch haben.
Derzeit zahlen bei einem Pensionsaufschub DG die Hälfte von 12,55 % und DN die Hälfte von 10,25 %. Künftig sollen die DG den vollen Beitrag von 12,55 % leisten und die DN werden befreit. Bei den 25.000 Aufschieber:innen kommt es im Rechenkreis PV daher zu keinen größeren Effekten, weil die Beitragsreduktion auf DN-Seite auf der DG-Seite mehr als kompensiert wird.
| Arbeiten im Alter – Rechenkreis PV – Zuverdiener:innen, Beträge in Mio | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Höherversicherung brutto | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2035 | 2040 | 2050 |
| PV-Beitragsentfall | 0 | 27 | 53 | 78 | 200 | 308 | 411 |
| -209 | -209 | -209 | -209 | -209 | -209 | -209 | |
| Gesamt | -209 | -182 | -156 | -131 | -9 | 99 | 202 |
| Arbeiten im Alter – Rechenkreis KV – Zuverdiener:innen – Beträge in Mio | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2035 | 2040 | 2050 | |
| aus Sistierung HV | -3 | -5 | -8 | -20 | -38 | 42 | |
| Quelle: eigene Berechnungen | |||||||
In der KV kommt es zu Mindereinnahmen, weil die Krankenversicherungsbeiträge und der Hebesatz vom besonderen Steigerungsbetrag entfallen. Die Beträge sind vereinfacht nur mit dem ASVG-Hebesatz gerechnet. Die Hebesätze im GSVG und BSVG sind bekanntermaßen höher.
Die gesamtstaatlichen Effekte betrachten nicht nur den Rechenkreis der PV, sondern auch die Auswirkungen auf andere Sozialversicherungsträger und auf die Steuereinnahmen. Bei den Zuverdiener:innen kommt es zu einer Ersparnis durch die Sistierung der Höherversicherung in der PV, die jedoch auch zu Mindereinnahmen in der KV und in der Steuer führt. Denn auch vom besonderen Steigerungsbetrag sind Krankenversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen. Die Tabelle 7 zeigt den gesamtstaatlichen Nettoeffekt an Einsparungen aus der Höherversicherung, weiters den Pensionsversicherungsbeitragsentfall und den Steuerentfall. Der Einnahmenausfall von jährlich 400 Mio € wird zunehmend durch die Einsparungen bei der Höherversicherung kompensiert. Es bleibt bei den Zuverdiener:innen langfristig ein gesamtstaatliches Minus von 142 Mio €.
Bei den Aufschieber:innen beschränkt sich der Effekt auf den Steuerausfall von rund 96 Mio €, die Pensionsversicherungsbeiträge gleichen sich wie oben erläutert aus. Insgesamt ergeben sich für Zuverdiener:innen und Aufschieber:innen für 2027 Einnahmenausfälle von rund 496 Mio €, die sich langfristig durch die Einsparungen bei der Höherversicherung auf 238 Mio € reduzieren (siehe Tabelle 8).
| Arbeiten im Alter – gesamtstaatlich – Zuverdiener:innen – Beträge in Mio | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2035 | 2040 | 2050 | |
| Höherversicherung netto | 0 | 17 | 33 | 49 | 126 | 193 | 258 |
| PV-Beitragsentfall | -209 | -209 | -209 | -209 | -209 | -209 | -209 |
| Steuerentfall | -192 | -192 | -192 | -192 | -192 | -192 | -192 |
| Gesamtentfall | -400 | -400 | -400 | -400 | -400 | -400 | -400 |
| Ergebnis Zuverdiener:innen | -400 | -383 | -367 | -351 | -274 | -207 | -142 |
| Zuverdiener:innen- und Aufschieber:innen – Beträge in Mio | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2027 | 2028 | 2029 | 2030 | 2035 | 2040 | 2050 | |
| Ergebnis Zuverdiener:innen | -400 | -383 | -367 | -351 | 274 | -207 | -142 |
| Ergebnis Aufschieber:innen (nur Steuerentfall) | -96 | -96 | -96 | -96 | -96 | -96 | -96 |
| Zuverdiener:innen + Aufschieber:innen | -496 | -479 | -463 | -447 | -370 | -303 | -238 |
Der VfGH räumt dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich einen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum ein. Bei den doch beachtlichen Unsachlichkeiten der Aktivpension drängt sich die Frage auf, ob dieser Spielraum hier nicht überschritten wird.
In Österreich gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip als grundlegender Maßstab des Steuerrechts. Es bedeutet, dass die Steuerbelastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Person ausgerichtet sein soll. Wer mehr Einkommen erzielt, soll grundsätzlich auch mehr Steuern zahlen als jemand mit geringerem Einkommen. Der progressive Tarif des § 33 Abs 1 EStG sieht ansteigende Steuersätze vor und berücksichtigt damit – als Ausdruck der Leistungsfähigkeit – den sinkenden Grenznutzen des Geldes.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die betreffende Steuerbegünstigung ein Anreiz für Menschen in Pension sein soll, (wieder) erwerbstätig zu werden. Aus Sicht des Gleichheitssatzes geht es um den „externen Zweck“, Arbeitskräfte zu mobilisieren. Auch diese Zweckausrichtung sollte einen umfassenden Abgabenvorteil für „Pensionisten“ nicht rechtfertigen können, weil sie – zumindest im Regierungsübereinkommen – umfassend formuliert ist. Die Anreize gelten in diesem Sinne für jegliche Erwerbstätigkeit und sind nicht auf bestimmte Zielgruppen oder auf „Mangelberufe“ beschränkt, bei denen auch ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung bestehen könnte (wie zB bei Lehrer:innen, in der Pflege oder im Gesundheitswesen).
Aus Sachlichkeitsgesichtspunkten macht eine umfassende Steuerbegünstigung (zur „Forderung“ der Erwerbstätigkeit von Pensionist:innen) keinen Sinn, weil der Einkommensvorteil auch für jene Menschen gilt, die ohnehin erwerbstätig bleiben wollen und können (zB in beratenden Berufen, bei denen es wenig körperliche Anstrengung gibt). Denn gefördert werden vor allem jene 70.000 Personen, die auch ohne zusätzliche steuerliche Förderung zu ihrer Pension dazuverdienen. Die Anreizwirkung kann überdies überall dort kontraproduktiv sein, wo „jungen“ Steuerpflichtigen Karriere- und Aufstiegsmöglichkeiten durch Zuverdiener:innen zu einer Pension erschwert werden.
Aus Sicht des Arbeitsmarktes macht die Aktivpension (iS eines Anreizes) in jenen Bereichen besonders wenig Sinn, wo es ausreichend Angebot an Arbeitskräften gibt. Ein Steuervorteil für die zusätzliche Erwerbstätigkeit von Pensionist:innen könnte dazu führen, dass das Angebot von Arbeitskräften, die idR einen bloßen „Zusatzerwerb“ und kein Auskommen verdienen müssen, aufgrund der Steueranreize steigt. Dies kann einerseits zu einer – arbeitsmarktpolitisch nicht gewünschten – Verdrängung von jungen Arbeitskräften und zu einem allgemeinen Sinken des Lohn- oder Gehaltsniveaus führen.
Die Analyse des Maßnahmenpakets Arbeiten im Alter zeigt, dass Mitnahmeeffekte im Vordergrund stehen, indem 70.000 Zuverdiener:innen und 30.000 Aufschieber:innen mit einem Volumen von 500 Mio € gefördert werden. Die Abschaffung der Höherversicherung schafft zwar langfristig einen gewissen Gegeneffekt, der die Budgetbelastung jedoch nur in kleinen Schritten dämpft. Hinzu kommt das hohe Ausmaß an Ungleichverteilung. Es profitieren vor allem Selbstständige und Freiberufler:innen, die das Ausmaß der Arbeitsbelastung selbst steuern können. Große Berufsgruppen im Arbeiter- und Angestelltenbereich sind im Ergebnis ausgeschlossen, weil man am Bau, in der Produktion, in der Gastronomie, in der Pflege etc nicht einmal bis zum Regelpensionsalter beschäftigt wird, geschweige denn darüber hinaus.
Nachdem eine signifikante Beschäftigungswirkung von diesem Paket nicht zu erwarten ist, verdichten sich die verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Informationspflicht für Branchen mit einem geringeren Älterenanteil kann nur als versäumte Chance bezeichnet werden. Nur jene Unternehmen zu adressieren, die Branchen mit niedriger Älterenquote zuzuordnen sind, lässt die enormen Unterschiede innerhalb der Branchen unberücksichtigt. Rund ein Drittel der Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeiter:innen, verteilt über alle Branchen, beschäftigt keinen einzigen Älteren der Gruppe 60plus. Diese Unternehmen sind zu informieren und besser noch, von diesen Unternehmen sollte ein Ausgleichsbetrag eingefordert werden, wenn sie im Bereich der Älterenbeschäftigung ihrer Verantwortung im Mindestausmaß nicht gerecht werden.