Keine analoge Anwendung von § 2d und § 11b AVRAG auf Ausbildungsvereinbarungen ohne Verschränkung mit einem nachfolgenden Arbeitsvertrag
Die Bestimmung des § 2d AVRAG regelt Ausbildungen, deren Kosten „vom Arbeitgeber“ und damit regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses finanziert werden. Dies schließt eine Ausdehnung auf vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses getroffene Ausbildungsverhältnisse aber nicht prinzipiell aus, wenn eine den Wertungen des § 2d AVRAG vergleichbare enge Bindung des Ausbildungsverhältnisses zum nachfolgenden Arbeitsvertrag vorlag, wie etwa die Verpflichtung, einen späteren Arbeitsvertrag abzuschließen. Auch § 11b AVRAG setzt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis voraus und findet demnach für Ausbildungskostenvereinbarungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung.
Im vorliegenden Fall schlossen die Parteien noch vor dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung darüber ab, dass die Kl dem Bekl eine Pilotenausbildung vorfinanziert. Die Ausbildung sollte grundsätzlich entgeltlich sein und keine der Parteien traf eine Verpflichtung nach der Absolvierung der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis anzubieten bzw einzugehen. Für die Rückzahlung der von der Kl vorfinanzierten Kosten wurden verschiedene Varianten vorgesehen, je nachdem ob ein Arbeitsvertrag angeboten und angenommen wird bzw ob die erworbenen Kenntnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einem anderen Unternehmen verwertet werden oder nicht.
Die Vorfinanzierung erfolgte aus dem Interesse der Kl heraus, damit Piloten für die eigene Fluglinie heranzuziehen. Es wurde insb vereinbart, dass sich der Umfang des zurückzuzahlenden Betrages im Falle des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses mit zunehmender Dauer (nicht linear) reduziert. Nachdem eine entsprechende Verwertung der Ausbildung im Unternehmen der Kl unterblieb, forderte die Kl Ausbildungskosten vom Bekl ein.
Der Bekl lehnte die Rückforderung gestützt auf § 2d AVRAG ab und wandte die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung ein.
Die Vorinstanzen erachteten § 2d AVRAG auf den vorliegenden Fall nicht als (analog) anwendbar und sahen auch keine Sittenwidrigkeit in der getroffenen Vereinbarung, weshalb sie die Forderung auf Rückzahlung der Ausbildungskosten für berechtigt ansahen.
Der OGH wies die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
„[1] 1. Der Geltungsbereich des AVRAG bezieht sich nach § 1 Abs 1 AVRAG auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. § 2d Abs 1 AVRAG definiert Ausbildungskosten als die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.
[2] Die Bestimmung regelt daher Ausbildungen, deren Kosten „vom Arbeitgeber“ und damit regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses finanziert werden. Dies schließt eine Ausdehnung auf vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses getroffene Ausbildungsverhältnisse aber nicht prinzipiell aus, wenn etwa mit der Vereinbarung über die Ausbildung die Verpflichtung, einen späteren Arbeitsvertrag abzuschließen, verbunden wird.
[3] 2. In der vor Inkrafttreten des § 2d AVRAG getroffenen Entscheidung 9 ObA 39/01b sah der Oberste Gerichtshof die Besonderheit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Vereinbarung darin, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis bestand und in der Ausbildungsvereinbarung für keine der Parteien eine Verpflichtung begründet wurde, mit dem Kontrahenten nach Abschluss der Ausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Zusätzlich wurde zur Abgrenzung zur bereits damals bestehenden Rechtsprechung zum Ausbildungskostenrückersatz darauf verwiesen, dass nicht eine Vereinbarung zu beurteilen sei, nach der die Kosten einer zunächst als unentgeltlich zugesicherten Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuzahlen seien. Vielmehr sei von vornherein die Entgeltlichkeit der Ausbildung vereinbart und nur die Fälligkeit des vorfinanzierten Rückzahlungsbetrags von bestimmten Entwicklungen abhängig gemacht worden.
[4] 3. Wenn das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung ausgehend eine Anwendung des § 2d AVRAG auf den vorliegenden Sachverhalt mit dem Argument ablehnte, dass nach den Feststellungen eine den Wertungen des § 2d AVRAG vergleichbare enge Bindung des Ausbildungsverhältnisses zum nachfolgenden Arbeitsvertrag nicht vorlag, bestehen dagegen keine Bedenken. Letztlich sollten mit der Regelung des Ausbildungskostenrückersatzes nur die von der Judikatur und herrschenden Lehre entwickelten Kriterien gesetzlich festgeschrieben werden (vgl Erläut IA 605/A 22. GP 5).
[5] 4. Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Vereinbarung über eine grundsätzlich entgeltliche Ausbildung abgeschlossen ohne Verpflichtung einer Partei, ein Arbeitsverhältnis anzubieten bzw einzugehen. Sie haben weiters verschiedene Varianten hinsichtlich der Rückzahlung der von der Klägerin vorfinanzierten Kosten vorgesehen, je nachdem, ob ein Arbeitsvertrag angeboten und angenommen wird bzw ob die erworbenen Kenntnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einem anderen Unternehmen verwertet werden oder nicht.
[6] Auch wenn, wovon das Berufungsgericht ohnehin ausgegangen ist, die Vorfinanzierung durch die Klägerin aus dem Interesse heraus erfolgte, damit Piloten für die eigene Fluglinie heranzuziehen, enthält der Ausbildungsvertrag weder rechtlich noch im Rahmen einer rein wirtschaftlichen Betrachtung eine Bindung der Parteien, ein entsprechendes Dienstverhältnis einzugehen. Vielmehr handelt es sich um ein Finanzierungsmodell für eine sehr teure Ausbildung, die dem Auszubildenden ermöglicht, danach auf dem freien Arbeitsmarkt ein überdurchschnittlich hohes Einkommen zu erzielen, wobei es ihm überlassen ist, ein entsprechendes Dienstverhältnis mit der Klägerin, einem anderen Unternehmen oder überhaupt nicht einzugehen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
[7] 5. Dass die Vorinstanzen die Vergleichbarkeit einer solchen Vereinbarung mit dem gesetzlich geregelten Fall einer dem Arbeitnehmer während aufrechten Dienstverhältnisses angebotenen unentgeltlichen Ausbildung verbunden mit der Vereinbarung eines Kostenrückersatzes für den Fall der (vorzeitigen) Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses verneinten, ist nicht korrekturbedürftig.
[9] Dass ein Ausbildungskostenrückersatz bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Probemonats nicht wirksam vereinbart werden kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Eine Vergleichbarkeit solcher Fälle mit dem vorliegenden ist nicht erkennbar.
[10] 6. Die Revision selbst schließt nicht aus, dass ein Kostenersatz für den Fall, dass in der Folge kein Arbeitsvertrag zustande kommt, wirksam vereinbart werden kann. Dafür, dass der spätere Abschluss eines Arbeitsvertrags, der eine der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechende Reduktion der zu ersetzenden Ausbildungskosten vorsieht, zur Unwirksamkeit der zuvor getroffenen Vereinbarung führt, gibt es keine Grundlage.
[12] 7. Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet (RS0016712).
[14] 8. Vertretbar sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Vereinbarung auch nicht nach § 879 ABGB nichtig ist.
[15] Soweit der Beklagte mit „weit überhöhten Preisen“ für die Ausbildung argumentiert, ist er darauf zu verweisen, dass die Klägerin die Kosten verrechnete, die sie selbst nach den Feststellungen zu tragen hatte. Inwieweit am Markt dieselbe Ausbildung auch billiger zu erlangen ist, ist für den Anspruch auf Rückersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten nicht von Relevanz.
[17] Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass sich zwar einerseits die den Anteil des Beklagten überschreitenden Kosten nicht linear verteilt reduzierten, es sich aber andererseits beim Rückzahlungsbetrag um einen tatsächlich von der Klägerin vorfinanzierten Ausbildungskostenbetrag handelt, für eine Ausbildung, von der der Beklagte massiv profitierte. Der große wirtschaftliche Nutzen der Berufsqualifikation einer Pilotenausbildung die aufgrund der Dauer und der damit verbundenen Kosten von einem Arbeitnehmer kaum selbst finanziert werden kann, steht in solchen Fällen konkret dem Interesse der Fluggesellschaft an der Nutzung der damit erworbenen Qualifikation des potentiellen Arbeitnehmers gegenüber. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das davon ausgehend für den konkreten Fall ein grobes Missverhältnis zwischen den jeweiligen Interessen verneinte, liegt nicht vor.
[20] Entgegen der Auffassung der Revision kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, inwieweit § 11b AVRAG auf vor Inkrafttreten abgeschlossene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen anzuwenden ist, da auch er ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis voraussetzt (§ 1 AVRAG) und demnach nicht für Ausbildungskostenvereinbarungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses Anwendung findet.“
Der Ausbildungskostenrückersatz ist ein sensibles Themengebiet, da sich hier regelmäßig gewichtige Interessen der Vertragsparteien gegenüberstehen. Auf der einen Seite hat ein AG, der eine Aus- bzw Weiterbildung eines AN finanziert, um dessen Höherqualifikation in der Folge vorteilbringend für sich einsetzen zu können, ein Interesse, diese Investition zu schützen. Auf der anderen Seite bedeutet dieser „Investitionsschutz“ in Form der Verpflichtung einer mitunter hohen Rückzahlungspflicht im Falle einer Vertragsbeendigung aufseiten des AN immer auch eine Einschränkung der Kündigungsfreiheit. Diese Freiheit, die die Mobilität am Arbeitsmarkt absichert, darf jedoch nicht unzulässig eingeschränkt werden (vgl Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG § 2d Rz 2; OGH 23.7.2019, 9 ObA 35/19s).
Dieses Spannungsverhältnis ist in § 2d AVRAG, der mit dem 18.3.2006 in Kraft trat, normativ geregelt. Mit dieser Bestimmung wurde jedoch keineswegs ein neues juristisches Themenfeld eingeführt, sondern diente sie vielmehr als Kodifizierung und Ergänzung der bis dahin ergangenen Judikatur (vgl Erläut IA 605/A 22. GP 5). Daher kann die vor Inkrafttreten des § 2d AVRAG ergangene Jud auch zur Beurteilung von aktuellen Rechtsfragen herangezogen werden.
In dieser Norm sind insb Wirksamkeitsvoraussetzungen für Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom AG übernommen werden, geregelt. Ein Verstoß gegen die Formalvorschriften oder das Vorliegen einer normierten „schädlichen“ Beendigungsart führen zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und damit zum gänzlichen Entfall der Rückzahlungsverpflichtung des AN.
Wie der OGH ausführte, kommen in erster Linie nur Ausbildungen, deren Kosten „vom Arbeitgeber“ und damit regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses finanziert werden, für die Anwendung des § 2d AVRAG in Betracht. Eine Ausdehnung der Bestimmung auf Ausbildungsverhältnisse, die vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses liegen, schließt der OGH allerdings nicht generell aus. Eine solche hängt jedoch von einer engen Bindung zum nachfolgenden Arbeitsvertrag ab, wie etwa die in der Ausbildungsvereinbarung begründete Verpflichtung, nach Abschluss der Ausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen (vgl OGH 9.5.2001, 9 ObA 39/01b).
In der vorliegenden E wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, zwischen unterschiedlichen Konstellationen zu unterscheiden: Sachverhalte, in denen eine unentgeltliche Ausbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses angeboten wird und deren Kosten bei (vorzeitiger) Beendigung zurückzuerstatten sind, sind streng von jenem Sachverhalt – wie im vorliegenden Fall – zu unterscheiden, wo von vornherein eine entgeltliche Ausbildung vereinbart wurde und sich lediglich die Rückzahlungsmodalitäten unter bestimmten Voraussetzungen – wie dem Abschluss eines Arbeitsvertrages – verändern konnten.
Die hier zu beurteilende Vereinbarung wurde also als Finanzierungsmodell qualifiziert, dessen Kerninhalt im Erwerb einer Ausbildung durch den Bekl lag und bei dem die grundsätzliche Kostenpflicht auch kommuniziert und bekannt war. Der mögliche spätere Abschluss eines Arbeitsvertrages, der beiden Parteien offenstand und dazu führen konnte, dass die zu tragenden Kosten nachträglich reduziert werden, soll nicht zur Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung führen.
Da im vorliegenden Fall weder eine Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages vereinbart noch eine grundsätzlich unentgeltliche Ausbildung angeboten wurde, sah der OGH die Ablehnung der Anwendung von § 2d AVRAG auf den vorliegenden Fall durch die Vorinstanzen als nicht korrekturbedürftig an.
Nachdem § 2d AVRAG somit nicht als taugliche Rechtsgrundlage für die Abwehr des Rückforderungsanspruches herangezogen werden konnte, war in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die abgeschlossene Ausbildungsvereinbarung einer Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 ABGB standhält.
Ein Verstoß gegen die guten Sitten wird bei solchen Ausbildungskostenvereinbarungen von der Rsp angenommen, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa, wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet (RS0016712).
Bei der gegenständlichen Prüfung wurde unter anderem klargestellt, dass „weit überhöhte Ausbildungspreise“ für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit keine Rolle spielen, sofern diese Kosten tatsächlich von der Kl getragen wurden. Eine Prüfung, ob die Ausbildung bei anderen Anbietern günstiger zu erlangen gewesen wäre, muss damit nicht angestellt werden.
Die nicht lineare Verteilung der zurückzuzahlenden Kosten, die bei einer (analogen) Anwendbarkeit des § 2d AVRAG – der in Abs 3 Z 3 eine streng monatlich degressive Staffelung der Rückzahlungspflicht erfordert – zu einer gänzlichen Unwirksamkeit der Forderung geführt hätte, wurde ebenfalls nicht als ausreichendes Argument angesehen.
Bei der Interessenabwägung nach § 879 ABGB wurde auf Seiten des Bekl insb dessen massiver wirtschaftlicher Nutzen der Ausbildung, die er sonst selbst kaum finanzieren hätte können, hervorgehoben und den Interessen der Kl an der Nutzung der damit erworbenen Qualifikation des Bekl als potenziellen AN gegenübergestellt.
Im Ergebnis sah der OGH damit auch keine Fehlbeurteilung hinsichtlich der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass kein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Parteien vorlag.
Auch zu § 11b AVRAG, welcher unter anderem vorsieht, dass der AG die Kosten für eine Ausbildung tragen muss, wenn diese gesetzliche, kollektiv- oder arbeitsvertragliche Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit des AN ist, äußerte sich der OGH.
Die genannte Bestimmung ist seit ihrem Inkrafttreten mit 28.3.2024 Inhalt zahlreicher Kontroversen in der Literatur. Nicht nur gehen die Meinungen hinsichtlich des Verhältnisses zur Rückforderungsmöglichkeit des § 2d AVRAG auseinander, auch hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 11b AVRAG bestehen Unklarheiten.
Dahingehend ist strittig, ob § 11b AVRAG auch auf Ausbildungskostenrückersatz-vereinbarungen anzuwenden ist, die vor dessen Inkrafttreten abgeschlossen wurden. Anders als für § 2 Abs 2 bis 6 AVRAG (der im Zuge derselben Novelle in Kraft trat), der explizit erst für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschlossene Arbeitsverträge gilt (vgl § 19 Abs 1 Z 57 letzter Satz), unterblieb nämlich eine derartige Präzisierung für § 11b AVRAG.
Diese Fragen verbleiben jedoch nach wie vor ohne oberstgerichtliche Antwort. Der OGH musste sich damit inhaltlich nicht näher auseinandersetzen, indem er klarstellte, dass § 11b AVRAG – ebenso wie § 2d AVRAG – nicht auf Vereinbarungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses Anwendung findet.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Vereinbarungen, die die (Rück-)Finanzierung einer Ausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zum Inhalt haben, also stets genau zu prüfen sind. Allein die zeitliche Verlagerung der Ausbildung vor den Beginn eines Arbeitsverhältnisses führt noch nicht zwingend zu einem Ausschluss des § 2d AVRAG. Vielmehr ist jede solche Vereinbarung im Hinblick auf die Bindung zu einem möglicherweise anschließenden Arbeitsverhältnis näher zu beurteilen. Insbesondere wenn bereits ein Kontrahierungszwang hinsichtlich eines künftigen Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, ist auch von der analogen Anwendbarkeit des § 2d AVRAG auszugehen.
Auch wenn eine entsprechend enge Bindung zu einem Arbeitsverhältnis nicht vorliegt, kann eine vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung zwar dennoch aufgrund von § 879 ABGB unzulässig sein; dies aber nur wenn die Vereinbarung bspw aufgrund einer zu hohen einseitigen Belastung des Auszubildenden gegen die guten Sitten verstößt.