Keine mittelbare Diskriminierung bei nicht behinderungsbedingten Krankenständen
Der vertragsbedienstete Kl sieht sich in Zusammenhang mit einer aufgrund übermäßiger Krankenstände unterbliebenen Beförderung diskriminiert. Er leidet an Morbus Crohn, einer Krankheit, die primär mit Entzündungen des Darms und einer gastro-intestinalen Symptomatik einhergeht. Neben mit dieser Erkrankung zusammenhängenden Krankenständen war der Kl zudem von 25.7.2016 bis 7.10.2016 im Wesentlichen aufgrund des postoperativen Heilungsverlaufs nach einer Operation am linken Knie im Krankenstand, weiters von 26.2.2017 bis 14.3.2017 nach einer Operation am rechten Knie. Die Vorinstanzen verneinten vor diesem Hintergrund das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.
Der OGH wies die vom Kl erhobene ao Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück und führte aus:
Krankheit kann als solche nicht als ein weiterer Grund neben den Gründen angesehen werden, derentwegen Personen zu diskriminieren nach der GleichbehandlungsrahmenRL verboten ist. Läuft eine undifferenzierte Berechnung krankheitsbedingter Fehlzeiten eines AN aber darauf hinaus, dass Fehlzeiten wegen mit einer Behinderung im Zusammenhang stehenden Krankheit Zeiten allgemeiner „schlichter“ Krankheiten gleichgesetzt werden, so kann dies eine mittelbare Diskriminierung bewirken. Ein behinderter AN hat nämlich aufgrund seiner Behinderung typischerweise ein zusätzliches Risiko von mit seiner Krankheit zusammenhängenden Krankenständen und ist auf diese Weise einem höheren Risiko im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ausgesetzt als ein nicht behinderter AN.
Nach § 4a Abs 1a VBO (Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995) ist eine Behinderung jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Diese Bestimmung entspricht der sinngleichen bundesrechtlichen Norm des § 3 BEinstG, die der Umsetzung der GleichbehandlungsrahmenRL dient. Die zu § 3 BEinstG ergangene Judikatur kann daher auf § 4a Abs 1a VBO übertragen werden.
Eine „Funktionsbeeinträchtigung“ bzw eine „Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen“ im Sinne der genannten Bestimmungen ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind. Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung, da zusätzlich erforderlich ist, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann und sie nicht nur vorübergehend ist. Die „Langfristigkeit“ der Beeinträchtigung ist nicht nach deren Eintritt, sondern erst ausgehend vom (potenziellen) Diskriminierungszeitpunkt zu beurteilen, wobei eine Prognoseentscheidung zu treffen ist.
Die Frage, ob eine Funktionsbeeinträchtigung und der daraus resultierende Krankenstand als Behinderung iSd § 3 BEinstG bzw § 4a Abs 1a VBO anzusehen sind, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO auf.
In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen geprüft, welche der von der Bekl zur Begründung einer unterbliebenen Beförderung des Kl herangezogenen Krankenstände durch dessen Behinderung – Morbus Crohn – bedingt sind. Sie sind zum Ergebnis gelangt, dass der Kl auch unter Außerachtlassung der behinderungsbedingten Krankenstände in den Jahren 2016 und 2017 überdurchschnittliche Krankenstandstage aufwies, weshalb sie eine mittelbare Diskriminierung verneinten. Dabei werteten sie insb die mit Morbus Crohn in keinem Zusammenhang stehenden Zeiten als nicht behinderungsbedingt. Nach dem festgestellten Sachverhalt war im Zusammenhang mit der Knieproblematik keine mehr als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung vorhersehbar oder gegeben.
Die Behauptungslast für das Vorliegen einer Diskriminierung – hier Behinderung – trifft nach § 54i VBO ebenso wie nach allgemeinen Grundsätzen denjenigen, der sich auf sie beruft. Der Kl hat für die Zeiträume vor der ersten Operation und zwischen den beiden Operationen keine aus der Knieproblematik resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen behauptet, geschweige denn, inwiefern sich diese auf die Teilnahme des Kl am Arbeitsleben ausgewirkt hätten. Die Revision setzt das behauptete Unfallereignis mit einer Funktionsbeeinträchtigung „Kniegelenk“ gleich, die beide Knie erfasse. Dabei verkennt sie, dass es – auch nach der in der Revision zitierten Judikatur des EuGH (C-335/11 und C-337/11, Ring und Werge) – nicht auf die bloße Diagnose ankommt, sondern vielmehr darauf, welche Einschränkungen aus dem jeweiligen Leiden resultieren.
Der bloße Verweis auf das im Verfahren nach § 14 BEinstG eingeholte Sachverständigengutachten kann ein Vorbringen zu den bestehenden Funktionseinschränkungen nicht ersetzen. Die Vorinstanzen haben festgehalten, dass diesem Gutachten keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren zukommt. Die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden umfasst nur den Spruch über den Bescheidgegenstand, der sich hier auf die Zugehörigkeit des Kl zum Kreis der begünstigten Behinderten und den Grad der Behinderung beschränkt.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und im Rahmen des Parteienvorbringens ist die Entscheidung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, wonach die Beeinträchtigungen des Kl durch die Knieverletzungen für die Annahme einer Behinderung nach § 4a Abs 1a VBO nicht ausreichen.
Da die ao Revision sohin keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.