Kein Wegfall einer direkten Leistungszusage trotz Treuepflichtklausel
Der Kl war von 2004 bis 2018 Angestellter der Bekl und ab 2013 Geschäftsleiter. Am 10.2.2010 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung in Form einer direkten Leistungszusage. § 12 der Vereinbarung sieht vor, dass „die Ansprüche aus diesem Vertrag erlöschen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalles durch Entlassung aus Verschulden des Begünstigten oder durch unbegründeten vorzeitigen Austritt des Begünstigten beendet wird oder der Begünstige vor Eintritt eines Leistungsfalles wegen grob schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsleiter der R*, abberufen wird. Bei allen anderen Formen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bleiben die Ansprüche aus dieser Pensionszusage im Umfang des Unverfallbarkeitsbetrages (Rückkaufswerte inklusive Gewinnbeteiligung) gemäß § 7 BPG erhalten. Im Hinblick auf die Verfügung des Unverfallbarkeitsbetrages gelten die Verfügungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 3 und Abs. 6 BPG. Über Verlangen des Begünstigten ist dieser auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres abzufinden, auch wenn gemäß § 7 Abs. 6 BPG der Unverfallbarkeitsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag übersteigt.“. Die Pension sollte von der Bekl durch eine Versicherungsprämie in eine Rückdeckungsversicherung finanziert werden. Wegen in einem Revisionsbericht aufgezeigter Verfehlungen wurde der Kl gekündigt, mit sofortiger Wirkung als Geschäftsleiter abberufen und vom Dienst freigestellt.
Der Kl begehrte die Zahlung von € 35.000 sA an Barabfindung aus der Pensionszusage. Die Pensionszusage unterliege dem BPG und damit auch der Regelung der Unverfallbarkeit nach § 7 Abs 1 BPG. Die Unverfallbarkeit sei bereits eingetreten und die in § 12 der Pensionszusage enthaltene Treuepflichtklausel unwirksam.
Die Bekl bestritt und brachte vor, der Kl habe seine Sorgfaltspflichten als Geschäftsleiter grob verletzt. Seine Pensionsansprüche seien daher gemäß § 12 der Pensionszusage, die eine zulässige Treuepflichtklausel enthalte, erloschen. Unabhängig davon sei eine Barabfindung maximal bis zur Bagatellgrenze des § 1 Abs 2 und 2a PKG möglich.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass der Klage zur Gänze stattgegeben wurde.
Der OGH wies die ordentliche Revision der Bekl mangels einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurück und führte aus:
Gem § 3 Abs 1 ArbVG sind Sondervereinbarungen, sofern sie der KollV nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den AN günstiger sind. Das Günstigkeitsprinzip greift auch bei Verzicht auf unabdingbare gesetzliche Ansprüche durch und ermöglicht eine sinnvolle Vertragsgestaltung. Dabei ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhangs liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen.
Die Bekl beruft sich in ihrer Revision zu einem Günstigkeitsvergleich ausschließlich auf das Wahlrecht des AN auf Auszahlung eines über das Gesetz hinausgehenden Unverfallbarkeitsbetrags einerseits gegenüber dem Entfall aller Ansprüche bei grober Pflichtverletzung andererseits. Damit wird von den beiden nach dem Gesetz bestehenden Möglichkeiten die Pensionsleistung in Anspruch zu nehmen, eine gegenüber dem Gesetz erweitert, zugleich aber der gänzliche Entfall der gesamten Pension für bestimmte, im Gesetz prinzipiell ausgeschlossene Fallkonstellationen vorgesehen. Der erweiterten Möglichkeit der Auszahlung eines Einmalbetrags kommt aber nicht dieselbe Wertigkeit zu wie dem gänzlichen Entfall sämtlicher Ansprüche. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass beide Bestimmungen in einen Gruppenvergleich einzubeziehen sind, so ist die Rechtsauffassung, dass dieser nicht zu Gunsten der Bekl ausfällt, laut OGH nicht korrekturbedürftig. Damit kommt aber hinsichtlich der Unverfallbarkeit der gesetzlichen Regelung der Vorrang gegenüber der davon zu Lasten des AN abweichenden Vereinbarung zu.
Der OGH führt aus, dass eine Treuepflichtklausel eine Regelung in betrieblichen Pensionsverträgen ist, die im Falle eines vom ehemaligen DN gesetzten in der Klausel näher umschriebenen und in irgendeiner Weise gegen die Interessen des ehemaligen AG verstoßenden Verhaltens greift. In einem solchen Fall kann der endgültige Verfall der Pensionsleistungen oder der Anwartschaft, das Ruhen der Pensionsleistungen, die Aussetzung des Erwerbs von Anwartschaften bzw die Anrechnung anderweitiger Leistungen auf die Betriebspension vorgesehen sein.
Nach der Übergangsbestimmung des Art V Abs 4 Z 3 BPG bleiben „vor dem 1. Jänner 1990 bestehende Regelungen in direkten Leistungszusagen, die abweichend von Artikel I dieses Bundesgesetzes (…) den Widerruf von Leistungen wegen eines Verhaltens des Leistungsberechtigten, das ihn des Vertrauens seines früheren AG unwürdig erscheinen lässt (insbesondere wegen Verstoßes gegen bestehende Konkurrenzklauseln), vorsehen, unberührt“. Laut OGH gibt es in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu, ob die Übergangsregelung die Zulässigkeit von Treuepflichtklauseln im Anwendungsbereich des BPG ausschließt.
Im vorliegenden Fall wurden die vorgeworfenen Pflichtverletzungen aber weder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt noch der Bekl erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt. Vielmehr wurden die während des Arbeitsverhältnisses gesetzten und bekanntgewordenen Pflichtverletzungen des Kl nicht zum Anlass für eine Entlassung genommen, sondern das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet.
Nach Ansicht des OGH ist es aus diesem Grund nicht entscheidend, ob die Vereinbarung einen Widerruf bereits erworbener Ansprüche zulässt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob allgemeine Rechtsgrundsätze einen nachträglichen Wegfall von Anwartschaften oder Pensionsleistungen rechtfertigen könnten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass aus § 12 der getroffenen Vereinbarung abzuleiten ist, dass, wenn der Pensionsanspruch aufrecht ist, auch die vereinbarten Auszahlungsbedingungen aufrecht bleiben, ist laut OGH somit nicht zu beanstanden. Dass die Parteien beabsichtigten, in den Fällen, in denen der Pensionsanspruch grundsätzlich weiter besteht, diesen nur im gesetzlichen Umfang zu gewähren und einzelne aus der Vereinbarung ableitbare Besserstellungen gegenüber dem Gesetz ungeachtet des aufrechten Pensionsanspruchs entfallen sollten, ist nicht zu unterstellen.