Keine Nachforschungspflicht bezüglich Wertigkeit angegebener Vordienstzeiten
Die Kl, eine Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, hatte am 13.11.2020 ein Bewerbungsgespräch in der Klinik F* der Bekl, wo sie auf der Intensivstation eingesetzt werden sollte.
Die Bekl belehrte die Kl mit einem Informationsblatt – das sie der Kl übergab und das die Kl las und unterschrieb – über die Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes (W-BedG) zur Anrechnung von Vordienstzeiten. Neben einer Zusammenfassung des Inhalts von § 7 Abs 2, 2a W-BedG enthielt das Informationsblatt die folgende Belehrung: „Die Berufseinschlägigkeit und Gleichwertigkeit sind dabei anhand jener Tätigkeiten und Aufgaben zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten am Tag der Aufnahme verbunden sind. Für die Beurteilung der Anrechenbarkeit Ihrer Vordienstzeiten ist es erforderlich, den beiliegenden Erhebungsbogen richtig und vollständig auszufüllen und in der Spalte 'Art der Tätigkeit’ die ausgeübten Tätigkeiten möglichst genau zu beschreiben.“
Noch am selben Tag füllte die Kl den dem Informationsblatt beiliegenden „Erhebungsbogen zur Anrechnung von berufseinschlägigen und gleichwertigen Tätigkeiten gemäß § 7 W-BedG“ aus. Das Feld, in dem die Vordienstzeiten anzugeben waren, war mit „Art der Tätigkeit (Position, stichwortartige Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit)“ bezeichnet. Direkt darüber stand: „Bitte führen Sie Ihre bisher ausgeübten Berufstätigkeiten an. Bitte geben Sie an, in welcher Form die Berufstätigkeit ausgeübt wurde (z.B. Dienstverhältnis, gewerbliche Tätigkeit, freiberufliche Tätigkeit) und gegebenenfalls die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sowie die Art (den Inhalt) der Tätigkeit.“
Die Kl gab ua Vordienstzeiten im Krankenhaus Z*, Slowakei, an. Im Feld „Art der Tätigkeit“ führte sie nur „DGKP“ an. Sie legte eine Bestätigung des Krankenhauses Z* bei, aus der sich nur ergab, dass sie im angegebenen Zeitraum dort angestellt war.
Die Bekl ging bei der Einstufung der Kl von über 24 Jahren berufseinschlägiger Tätigkeit (iSd § 7 Abs 2 W-BedG) aus und rechnete ihr zehn Jahre davon an. Sie wusste nicht, dass die Kl elf Monate auf der Intensivstation des Krankenhauses Z* gearbeitet hatte und in diesem Ausmaß gleichwertige Vordienstzeiten (im Sinn des § 7 Abs 2a W-BedG) vorlagen.
Die Kl begehrte die Nachzahlung einer Gehaltsdifferenz von insgesamt € 7.024,71 brutto sA für die Zeit von 1.6.2021 bis 30.9.2023. Sie brachte vor, dass ihr elf Monate an gleichwertigen Vordienstzeiten anzurechnen gewesen wären und dass sie ab 1.6.2021 in die Gehaltsstufe 5 (statt 3) und ab 1.12.2022 in die Gehaltsstufe 6 (statt 4) eingestuft werden hätte müssen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Die Revision sei zulässig, weil es keine Rsp des OGH zum Umfang der Belehrungspflicht nach § 7 Abs 3 W-BedG und zur Auslegung des § 89 Abs 1 W-BedG gebe.
In der Revision stellt die Kl den Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag. Die Bekl beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist laut OGH zulässig und iSd Aufhebungsantrags berechtigt.
Gem § 7 Abs 1 zweiter Satz W-BedG sind für die besoldungsrechtliche Stellung am Beginn des ersten Tages des Dienstverhältnisses, sofern sich – was hier nicht thematisiert wird – aus § 85 Abs 2 W-BedG nichts anderes ergibt, allein die Vordienstzeiten maßgebend.
Zum konkreten Ausmaß der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten unterscheidet § 7 W-BedG zwischen (nur) berufseinschlägigen (Abs 2) und (darüber hinaus) gleichwertigen oder identen (Abs 2a) Tätigkeiten:
Die Kl war vor Beginn des Dienstverhältnisses zur Bekl über 24 Jahre berufseinschlägig tätig. Elf Monate davon hatte sie auf einer Intensivstation gearbeitet. Dort hatte sie die gleichen Tätigkeiten verrichtet, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden waren, den sie am Tag der Aufnahme bei der Bekl innehatte. Nach § 7 Abs 2, 2a W-BedG wären daher anrechenbare Vordienstzeiten von zehn Jahren (gesetzliches Höchstmaß aufgrund berufseinschlägiger Tätigkeit) und von weiteren elf Monaten (aufgrund gleichwertiger Tätigkeit) vorgelegen.
Gem § 7 Abs 3 W-BedG ist die bzw der Bedienstete anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie bzw er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Die DG hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
Gem § 7 Abs 4 W-BedG ist, wenn die bzw der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mitteilt, ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Aufnahme zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß § 7 Abs 3 W-BedG erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
Eine wie immer geartete Nachforschungspflicht des DG ist nicht vorgesehen. Wenn eine DN – wie hier die Kl – trotz entsprechender Belehrung als Vortätigkeit nur „DGKP“ angibt, gibt es keine Anhaltspunkte für Nachforschungen der Bekl als DG, ob allenfalls eine gleichwertige oder idente Tätigkeit iSd § 7 Abs 2a W-BedG vorliegen könnte.
Zusammengefasst hat die Bekl der Kl zu Recht (nur) zehn Jahre berufseinschlägige Tätigkeiten und nicht (darüber hinaus) elf Monate gleichwertige Tätigkeiten als Vordienstzeiten angerechnet. Das haben die Vorinstanzen richtig erkannt.