Unionsrechtlich nicht verjährter Urlaub bei Insolvenz nicht gesichert
Am 11.10.2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AG eröffnet. Die Kl beendete ihr Arbeitsverhältnis am 17.11.2023 durch Austritt gem § 25 IO. Der AG hatte die bei ihm seit 1.6.1986 angestellte Kl davor weder dazu aufgefordert, offenen Urlaub zu verbrauchen noch sie auf dessen drohende Verjährung hingewiesen. Die Kl machte ihre offenen Lohnforderungen inklusive Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub beim Insolvenz-Entgelt-Fonds geltend. Die bekl IEF-Service GmbH sprach der Kl Insolvenz-Entgelt von insgesamt € 79.905,- zu, darin € 52.980,- an Abfertigung und insgesamt € 10.346,- an Urlaubsersatzleistung für 85 Tage offenen Urlaubs. Das Begehren der Kl auf Zahlung weiterer € 5.589,- an Urlaubsersatzleistung für 46 Tage offenen Urlaubs, die unstrittig aus Urlaubsjahren herrühren, die vor dem 1.6.2021 begonnenen haben, lehnte die Bekl ab. Nachdem das Erstgericht der Klage auf Zahlung stattgegeben hatte, wies das Berufungsgericht sie wegen Verjährung nach § 4 Abs 5 UrlG und daher mangels Sicherung nach § 1 Abs 2 IESG ab. Es ließ aber die ordentliche Revision zur Frage, ob sich aus jüngerer arbeitsrechtlicher Rsp zu 8 ObA 23/23z eine Änderung der bisherigen sozialgerichtlichen Rsp ergäbe, wonach eine Urlaubsersatzleistung für lange zurückliegende (verjährte) Urlaubsansprüche kein nach dem IESG gesicherter Anspruch sei, zu.
Gem § 4 Abs 5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Für den Verbrauch des Naturalurlaubs eines Jahres stehen somit insgesamt drei Jahre zur Verfügung. Nach dieser Bestimmung wären Urlaubsansprüche der Kl, die aus den Urlaubsjahren, die vor dem 1.6.2021 begonnen haben, stammen, (Urlaubsjahre 2020/21 und früher) bei Austritt verjährt.
Der OGH hat in seiner E vom 30.9.2025 zu 8 ObS 1/25t zu einem in der Kernfrage deckungsgleichen Sachverhalt zusammengefasst ausgeführt, dass ein zufolge der RL 2003/88/EG vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (in der Folge: Arbeitszeit-RL) unionsrechtlich gesicherter Urlaubsanspruch in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht verjähren kann, wenn der AG seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem AN nicht nachgekommen ist: Fordert der AG den AN weder dazu auf, seinen Urlaub zu verbrauchen, noch weist er ihn auf die drohende Verjährung hin, verstößt er damit gegen seine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der AN seinen Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch nimmt, was nach Art 7 Abs 1 Arbeitszeit-RL einer Verjährung des Urlaubsanspruchs entgegensteht (EuGH 22.9.2022 zu C-120/21, LB gegen TO). Damit soll eine unrechtmäßige Bereicherung des AG – indem er den AN nicht in die Lage versetzt, seine Urlaubsansprüche wahrnehmen zu können – vermieden werden. Der Vorrang des Unionsrechts bezieht sich aber nur auf den durch die RL gesicherten Urlaubsanspruch und umfasst daher nur den nach Art 7 Abs 1 Arbeitszeit-RL bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, während ein höherer Urlaubsanspruch, der nach nationalem Recht zusteht, nach nationalen Bestimmungen verjähren kann.
Die Frage, welche Ansprüche einem AN im Fall der Insolvenz des AG als Insolvenzforderung gegenüber der Insolvenzmasse zustehen, ist von jener nach der Sicherung nach dem IESG zu unterscheiden. Nach stRsp ist streng zwischen arbeitsrechtlicher, insolvenzrechtlicher und IESG-rechtlicher Beurteilung zu trennen (OGH 30.9.2025, 8 ObS 1/25t).
Nach § 1 Abs 2 IESG sind nur jene AN-Ansprüche durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert, die aufrecht, nicht verjährt bzw verfallen und nicht ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich nach stRsp um von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzungen, deren Fehlen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen ist.
Nach dem klaren Wortlaut der RL 2008/94/EG vom 22.10.2008 über den Schutz der AN bei Zahlungsunfähigkeit des AG (in der Folge: Insolvenzschutz-RL) können die Mitgliedstaaten Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen festsetzen, die eine mit der sozialen Zielsetzung dieser RL zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten dürfen (Art 4 Abs 3). Diese soziale Zweckbestimmung der Insolvenzschutz-RL besteht nach der Rsp des EuGH darin, allen AN durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf der Ebene der Europäischen Union einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des AG zu garantieren. Die in Art 4 Insolvenzschutz-RL vorgesehenen Fälle, in denen die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzt werden kann, sind zwar eng auszulegen, dies darf jedoch nicht zu einer Aushöhlung der den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Möglichkeit führen, diese Zahlungspflicht zu begrenzen (EuGH 25.7.2018, C-338/17, Guigo, Rn 28, 30 und 34, je mwN). Ausdrücklich hat der EuGH dazu festgehalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen des Art 4 Abs 3 Insolvenzschutz-RL, wonach Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen eine mit der sozialen Zielsetzung dieser RL zu vereinbarende soziale Schwelle nicht unterschreiten dürfen, dem nationalen Gericht obliegt (EuGH 3.3.2021, C-841/19, JL gegen Fogasa, Rn 36).
Davon ausgehend gelangte der OGH zur Auffassung, dass Ansprüche auf Geldersatz für vor Jahren entstandene, nicht verbrauchte und nach nationalem Arbeitsrecht verjährte Urlaubsansprüche unter Berücksichtigung der sozialen Zielsetzung der Insolvenzschutz-RL sowie des IESG keine Ansprüche sind, auf welche der AN typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen ist, sodass die dargelegte soziale Schwelle durch Anwendung des § 4 Abs 5 UrlG nicht unterschritten wird (8 ObS 1/25t Rz 34–47 mwN).
Hängt die E von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, so ist die Anrufung des OGH zur Nachprüfung der korrekten Anwendung auf der Grundlage der Rsp des EuGH nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei der Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief, indem es etwa bei der Anwendung der sich aus der Rsp des EuGH ergebenden Leitlinien seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene allenfalls erhebliche Rechtsfrage fällt jedenfalls weg, wenn sie durch eine andere E des OGH bereits zuvor geklärt wurde.
Die E des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der dargelegten Rsp des EuGH sowie des OGH. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, davon abzugehen. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich – nach Ansicht des OGH – somit nicht.
Gegen die E 8 ObS 1/25t wird seitens der Kl mittels Staatshaftungsklage gem § 137 B-VG vorgegangen.