Beharrliche Missachtung einer gültigen Weisung zum Social-Media-Auftritt als Kündigungsgrund nach dem VBG
Auf das Dienstverhältnis der Kl als Vertragslehrerin an einer Volksschule ist gem § 26 Abs 1 lit a LVG das VBG anzuwenden. Dort ist als Kündigungsgrund ua die gröbliche Dienstpflichtverletzung genannt (§ 32 Abs 2 Z 1 VBG).
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes bejaht, weil sich die Kl beharrlich geweigert hatte, der Weisung ihrer Vorgesetzten dahin nachzukommen, ihre auch für ihre Schülerinnen und Schüler wahrnehmbaren, für Volksschulkinder aber als ungeeignet erscheinenden Social-Media-Auftritte „privat“ zu stellen.
Zumal das Berufungsgericht das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens ausschließlich die Frage, ob das Verhalten der Kl einen Kündigungsgrund darstellt.
Die Revision releviert als erhebliche Rechtsfrage, dass die Kl keine Dienstpflichtverletzung begangen habe, weil die ihr erteilte Weisung nicht rechtmäßig gewesen sei.
§ 5a VBG regelt Dienstpflichten des Vertragsbediensteten gegenüber dem Vorgesetzten und sieht insb vor, dass Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen sind. Die Befolgung einer Weisung kann abgelehnt werden, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern die Kl verfassungsgesetzlich berechtigt wäre, die ihr mehrfach erteilte Weisung zu missachten. Sie behauptet auch nicht, dass diese von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei oder sie mit der Befolgung gegen das Strafgesetz verstoßen würde. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kl gegen eine Dienstpflicht verstoßen hat, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar.
Dass die Frage der Gröblichkeit der Dienstpflichtverletzung nur im Einzelfall beurteilt werden kann und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt, gesteht die Revision ohnehin zu. Eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt hier keinesfalls vor (vgl RS0029746 [T9] zu den Rechtsfolgen einer „lächelnden“ Missachtung einer klaren Weisung des DG bei „Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit und Hartnäckigkeit einer die Autorität des DG untergrabenden Willenshaltung des DN“). Das gilt auch für die (rechtliche) Wertung des Berufungsgerichts, das die mehrfache Missachtung der teils unter „Grinsen“ zur Kenntnis genommenen Weisung samt aktivem Zuwiderhandeln durch Veröffentlichung weiterer Beiträge als „geradezu auf Provokation abzielende Reaktion“ qualifizierte.
Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden. Das gilt auch für vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz. Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren ebenfalls nicht angefochten werden; nur wenn – was hier nicht der Fall ist – sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hätte, wäre sein Verfahren mangelhaft geblieben.
Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).