Sperre der Notstandshilfe wegen Versäumnis eines innerhalb eines Sanktionszeitraums nach § 10 AlVG liegenden Kontrolltermins
Der 36-jährige Beschwerdeführer bezieht seit 14.9.2023 Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 30.4.2025 wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gem § 38 iVm § 10 AlVG bis inklusive 22.5.2025 ausgesprochen. Bereits zuvor war dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin für den 22.5.2025 vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu diesem Termin, da er der Meinung war, den Kontrollmeldetermin innerhalb einer laufenden Sperrfrist nicht einhalten zu müssen. Darauf verhängte das AMS mit Bescheid vom 22.7.2025 eine weitere Sperre für den Zeitraum von 22.5. bis 17.7.2025.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die E des VwGH vom 6.3.1957, 4299/A, aus der sich ergebe, dass er während des Sanktionszeitraums nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen oder Kontrolltermine einhalten müsse. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass der Kontrolltermin der Sicherung des Leistungsanspruchs diene, ein solcher Anspruch im Ausschlusszeitraum aufgrund einer Sanktion gem § 10 AlVG jedoch gerade nicht bestehe.
Das BVwG wies die Beschwerde ab. Auch während Zeiträumen, für die der Arbeitslose nach § 10 AlVG vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei, können dem BVwG zufolge Kontrollmeldungen vorgeschrieben werden, weil weiterhin darauf einzuwirken sei, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden.
Weiters führte das BVwG aus, dass eine Sanktion gem § 10 AlVG grundsätzlich nur den Ausschluss von der Geldleistung bewirke. Sie bedeute jedoch nicht automatisch, dass alle Mitwirkungspflichten entfallen. Während des Anspruchsverlustes sei davon auszugehen, dass der Arbeitslose dem AMS für Vermittlungen sowie für Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen müsse und im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die bereits verhängte Sperre teilweise überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen sei. Zudem verwies das BVwG auf die während der Sperre gem § 10 AlVG aufrechte KV. Auch aus dieser Leistung der Versicherungsgemeinschaft folge die Verpflichtung gegenüber der Versicherungsgemeinschaft, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden und daher auch Kontrolltermine einzuhalten.
Die Revision wurde gem Art 133 Abs 4 B-VG zugelassen, da Rsp des VwGH zur Frage fehle, ob während eines Sanktionszeitraums nach § 10 AlVG Kontrollmeldetermine seitens des AMS wirksam vorgeschrieben werden können bzw vom Arbeitslosen einzuhalten sind und ob die Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins innerhalb einer solchen Sperrfrist die Rechtsfolgen des § 49 Abs 2 AlVG nach sich zieht.