Berechnung der umgewandelten Alterspension nach weiterem Erwerb von Beitragszeiten
Dem 1956 geborenen Kl wurde mit Bescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 20.11.2007 ab 1.1.2007 eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt, die er infolge tatsächlich ausgezahlt erhielt. Dennoch war der Kl weiterhin berufstätig und erwarb bis zum Stichtag 1.10.2021 weitere 165 Beitragsmonate zur PV. Mit Erreichen des Regelpensionsalters stellte er den Antrag auf Umwandlung dieser Erwerbsunfähigkeitspension in eine Alterspension.
Die Gesamtkontogutschrift des Kl am Stichtag 1.10.2021 betrug € 28.853,60, davon € 19.438,86 als Kontoerstgutschrift und € 9.414,74 als Kontogutschrift seit 1.1.2014. Zum Stichtag bezog der Kl eine um 13,8 % verminderte Erwerbsunfähigkeitspension.
Welcher Teil der bis zum Stichtag 1.10.2021 ermittelten Gesamtkontogutschrift von € 28.853,60 auf die nach dem 1.1.2007 vom Kl erworbenen Beitragsmonate zurückzuführen ist, steht nicht fest. Es lässt sich aber versicherungsmathematisch durch Anpassung sämtlicher Berechnungsschritte und Berechnung einer neuen Kontoerst- und Gesamtkontogutschrift ein mathematisch exaktes Ergebnis errechnen, welches die Pensionskürzung in Höhe von 13,8 % wegen des vorzeitigen Pensionsantritts des Kl nur auf jene Ansprüche anwendet, die er vor dem Jahr 2007 erworben hat und die ab dem Jahr 2007 erworbenen Beitragsleistungen abschlagsfrei berücksichtigt. Dieser Differenzierung wird durch Gewichtung der Beitragsgrundlagen entsprochen, woraus sich eine monatliche Alterspension des Kl ab 1.10.2021 von € 1.924,92, ab 1.1.2022 von € 1.959,57, ab 1.1.2023 von € 2.073,23 und ab 1.1.2024 von € 2.274,33 errechnen lässt.
Der Kl begehrt die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension im gesetzlichen Ausmaß. Mit Beschluss vom 21.11.2023 zu 10 ObS 110/23h hob der OGH die E der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang unter Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Infolge teleologischer Reduktion des § 5 Abs 3 APG sei die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für einen zuerkannten Pensionsbezug für die hinzutretende Leistung nach § 5 Abs 3 APG nur insofern heranzuziehen, als diesen Leistungen dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Pensionsleistungen, denen nach der Inanspruchnahme des bisherigen Pensionsanspruchs erworbene und für diesen nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zugrunde liegen, seien folglich ohne einen Abschlag nach § 5 Abs 3 APG zu ermitteln. Es seien daher Feststellungen darüber zu treffen, welcher Teil der bis zum Stichtag (1.10.2021) ermittelten Gesamtkontogutschrift auf die nach dem 1.1.2007 erworbenen Beitragsmonate zurückzuführen sei. Im nunmehrigen zweiten Rechtsgang verpflichteten die Vorinstanzen die Bekl unter Anwendung des § 273 ZPO zur Zahlung einer Alterspension in Höhe der oben genannten Beträge. Die außerordentliche Revision der Bekl ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Der Regelungsinhalt des § 5 Abs 3 APG wurde im ersten Rechtsgang im Revisionsverfahren zu OGH vom 21.11.2023, 10 ObS 110/23h, – an dem sich die Bekl nicht beteiligte – geklärt. An die darin geäußerte und begründete Ansicht ist auch der OGH selbst gebunden. Abgesehen davon geht die Bekl in der Revision auf die in der genannten E angeführten, für die teleologische Reduktion des § 5 Abs 3 APG ins Treffen geführten Argumente nicht ein. Weder der Hinweis auf den – im Fall einer teleologischen Reduktion definitionsgemäß zu korrigierenden – Wortlaut dieser Bestimmung noch auf den mit dem früheren Pensionsantritt verbundenen „Vorteil der längeren Bezugsdauer“ vermag zu erklären, aus welchen Gründen ein früherer Pensionsantritt einen Abschlag auch auf solche Pensionsleistungen rechtfertigen können soll, die auf erst nach dem ersten Pensionsantritt erworbene und für die frühere Pension nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zurückzuführen sind.
Soweit die Bekl meint, dass eine rechtskonforme Berechnung der Pension des Kl nicht möglich sei, trifft dies nach den eingangs wiedergegebenen Verfahrensergebnissen und auch der Literatur (vgl Pasz, DRdA 2025/3) nicht zu. Mit der Behauptung, eine solche Berechnung sei im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) nicht vorgesehen, übergeht die Bekl den – iSd OGH-E 10 ObS 110/23h zu ermittelnden – Regelungsinhalt des § 5 Abs 3 APG, gegen den auch die von der Bekl georteten Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG nicht bestehen (VfGH 5.12.2025, G 118/2025). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dient die eingangs dargestellte Berechnung nur der Berücksichtigung des korrekten Abschlags auf die Alterspension des Kl. Diese Rechenoperation ändert somit nichts an der Erstgutschrift des Kl, in die folglich auch nicht „eingegriffen“ wird. Auch wenn die Ermittlung der Pensionshöhe und insb der Kontoerstgutschrift – wie die Bekl behauptet – „äußerst komplex“ sein mag, handelt es sich letztlich doch um einen mathematischen Vorgang, dem die in § 15 APG genannten tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen sind. Ist diese Berechnung der Bekl – die im Rechtsmittel betont, das erforderliche Spezialwissen zu haben – möglich, kann mathematisch auch eine (fiktive) Kontoerstgutschrift (und in der Folge eine darauf aufbauende fiktive Gesamtgutschrift) nur unter Berücksichtigung derjenigen Beitragszeiten berechnet werden, auf die der Abschlag (nicht) zur Anwendung kommt.