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Entscheidungen: Sozialrecht
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Pensionsanpassung 2024: Betriebspension nicht Teil des Gesamtpensionseinkommens

ALEXANDER PASZ

Die Interpretation, wonach die Betriebspension des Kl zu dessen Gesamtpensionseinkommen zähle, übersteigt den äußerst möglichen Wortsinn des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG, der eine Anpassung der (Sonder-)Pension auf gesetzlicher Grundlage voraussetzt.

Eine analoge Erstreckung des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG muss auf jene Zusatzpensionen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) unterbleiben, die nicht nach einem „Materiengesetz“ anzupassen sind, sondern auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung.

SACHVERHALT

Der Kl bezieht seit 1.3.2014 eine Alterspension von der Bekl, die ab 1.1.2023 monatlich € 3.600,40 zuzüglich € 26,36 Höherversicherung betrug. Außerdem bezieht er von der Wirtschaftskammer Österreich aufgrund einer direkten Leistungszusage eine Betriebspension nach Abschnitt D der Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft 1946 (DV 1946). Nach dieser Pensionsordnung werden alle Pensionsleistungen aus einer gesetzlichen PV auf die Betriebspension angerechnet. Die Betriebspension unterliegt dem SpBegrG. Nach Anrechnung der gesetzlichen Alterspension betrug sie im Jahr 2023 monatlich € 5.270,48.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Mit Bescheid vom 4.11.2024 sprach die Bekl aus, dass die Alterspension des Kl ab 1.1.2024 „um den Betrag von 567,45 EUR erhöht“ werde und ab 1.1.2024 monatlich brutto € 3.858,07 betrage. Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kl eine höhere Pensionsanpassung, da seine Alterspension für das Jahr 2024 zu Unrecht nur um € 231,31 erhöht worden sei. Die Betriebspension zähle nicht zum Gesamtpensionseinkommen nach § 790 Abs 2 ASVG, sodass weder § 790 Abs 1 Z 2 ASVG (Begrenzung der Pensionserhöhung bei einem € 5.850,- übersteigenden Gesamtpensionseinkommen) anzuwenden sei, noch § 790 Abs 3 ASVG, wonach eine Aliquotierung des in § 790 Abs 1 Z 2 ASVG vorgesehenen Fixbetrags entsprechend dem Anteil der ASVG-Pension am Gesamtpensionseinkommen vorgesehen sei.

Das Erstgericht verpflichtete die Bekl zur Zahlung einer Alterspension von monatlich € 3.978,57 brutto ab 1.1.2024 und wies das Leistungsmehrbegehren ab. Die Betriebspension zähle nicht zum Gesamtpensionseinkommen nach § 790 Abs 2 ASVG. Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung der Bekl keine Folge. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtete sich die Revision der Bekl, mit der sie die Abänderung der angefochtenen E in eine gänzliche Abweisung der Klage anstrebt. Der OGH hielt in weiterer Folge fest, dass die Revision zulässig, jedoch nicht berechtigt ist.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„1. Maßgeblich für die Beantwortung der hier strittigen Frage der Anpassung der ASVG-Alterspension des Klägers für das Jahr 2024 ist die Auslegung der – die allgemeine Regelung des § 108h ASVG verdrängenden – Sonderbestimmung des § 790 ASVG, namentlich das Verständnis ihres Abs 2 Satz 3.

Die mit BGBl I 2023/133 eingeführte Bestimmung zur Pensionsanpassung 2024 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 790. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 783 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2024 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 5.850 € monatlich beträgt, um 9,7 %;

2. wenn es über 5.850 € monatlich beträgt, um 567,45 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2023 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. […] Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2023 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2024 anzupassen ist. […]

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 567,45 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. […]

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2024 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) und unter Berücksichtigung des Abs. 3 nicht überschreiten. […]“

2. Die Auslegung jeder Norm hat mit der Wortinterpretation zu beginnen, somit mit der Erforschung des Wortsinns, der Bedeutung eines Ausdrucks oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch (RS0008896). Überdies ist der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung und ihrer systematischen Stellung zu berücksichtigen (logische Auslegung, RS0008787). Bleibt nach Wortinterpretation und logischer Auslegung die Ausdrucksweise des Gesetzes dennoch zweifelhaft, ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (RS0008836 [T2]), wofür auch Gesetzesmaterialien heranzuziehen sind (RS0008800). Der Sinn der Bestimmung ist unter Bedachtnahme auf ihren Zweck zu erfassen (objektiv-teleologische Interpretation) und die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe sind selbständig weiter und zu Ende zu denken (RS0008836 [T4]). Aufgabe des Rechtsanwenders ist es, unter gleichzeitiger Heranziehung aller zur Verfügung stehender Kriterien in wertender Entscheidung den Sinn der Regelung klarzustellen (RS0008836 [T3]). Der äußerst mögliche Wortsinn steckt dabei die Grenzen jeglicher Auslegung ab (RS0008788 [T2]; RS0016495).

2.1. Die Revision zieht selbst – mit Recht – nicht in Zweifel, dass der äußerst mögliche Wortsinn des in § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG gebrauchten Begriffs „Materiengesetz“ überschritten würde, wenn man als Rechtsgrundlage für die Anpassung der Sonderpension kein Gesetz im materiellen Sinn, also keine generell-abstrakte Norm mit Außenwirkung forderte, sondern stattdessen eine vertragliche Vereinbarung genügen ließe.

2.2. Die Beklagte argumentiert jedoch, bei den DV 1946 handle es sich eben um eine solche, auch gegenüber den Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft normative Wirkung entfaltende, generelle Norm.

Damit setzt sie sich allerdings in Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der die in Rede stehenden Dienstvorschriften als Vertragsschablonen beurteilt, die erst dadurch, dass sie den einzelnen Dienstverträgen zugrunde gelegt werden, gegenüber den Dienstnehmern Geltung erlangen (RS0038234; vgl auch RS0114722).

Tragfähige Gründe, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung geboten erschienen ließen, legt die Beklagte nicht dar:

Die Beklagte stützt ihren gegenteiligen Standpunkt auf die Entscheidung 9 ObA 50/88, die in Zusammenhang mit der von der Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages erlassenen Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung von einer „bindenden Verordnung“ spricht. Diese Entscheidung stellt jedoch klar, dass die besagte Regelung gerade keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Arbeitnehmern der Kammern entfalte. Sie sei also nicht etwa als Ermächtigung des Arbeitgebers zur einseitigen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, sondern „nur eine lediglich die einzelnen Arbeiterkammern als Arbeitgeber bindende Vertragsschablone“, die gegenüber den Arbeitnehmern erst durch einzelvertragliche Unterwerfung Wirksamkeit entfalte.

Da – wie auch bereits in der Entscheidung 9 ObA 50/88 zum Ausdruck gebracht – als Normadressaten der in Rede stehenden Dienstordnungen der Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung nur die einzelnen Kammern, nicht aber deren Dienstnehmer in Betracht kommen, können diese Dienstordnungen im Verhältnis zu den betroffenen Dienstnehmern mangels normativen Charakters nicht als Gesetze im materiellen Sinn gewertet werden. Dem Berufungsgericht ist also darin zuzustimmen, dass Rechtsgrundlage für die Erhöhungen der Betriebspension des Klägers alleine die vertragliche Zusage seines (früheren) Arbeitgebers ist. […]

2.3. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten: Die von der Beklagten angestrebte Interpretation, wonach die Betriebspension des Klägers zu dessen Gesamtpensionseinkommen zähle, übersteigt den äußerst möglichen Wortsinn des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG, der eine Anpassung der (Sonder-)Pension auf gesetzlicher Grundlage voraussetzt.

3. Dass allerdings selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist auf Grundlage des § 7 ABGB in der Rechtsprechung anerkannt (vgl RS0008765 [T1]).

Zu prüfen ist demnach, ob die Vorschrift des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG womöglich zu eng geraten und damit unvollständig geblieben ist, weshalb sie – im Wege der Rechtsfortbildung praeter legem – mittels Analogie auf nicht geregelte Fälle erstreckt werden muss.

3.1. Ein solcher Analogieschluss setzt eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes, das heißt eine (nicht gewollte) Gesetzeslücke, voraus (RS0098756). Die aus der gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte müssen die Annahme rechtfertigen, das Gesetz sei gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie ergänzungsbedürftig, weil der Gesetzgeber einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen habe (RS0008866 [T9]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gesetz in seinem wörtlichen Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müsste, mit dem bestehendem Wertekonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der „Natur der Sache“ zuwider wäre. Gelingt diesfalls der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden Absicht des Gesetzgebers, so wird diese, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen (RS0008765). Dann geht es nämlich gerade nicht darum, unter Außerachtlassung der Gewaltenteilung eine als unbefriedigend empfundene Gesetzgebung durch die Rechtsprechung zu korrigieren (vgl RS0009099), sondern vielmehr darum, einem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der mit der Gesetzessystematik und ihren zugrunde liegenden Wertungen im Einklang steht, über einen unzulänglich formulierten Gesetzestext hinaus zum Durchbruch zu verhelfen (RS0009100 [T2]).

3.2. Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es hier an einer hinreichend klaren Regelungslücke:

3.2.1. Die Materialien zum BGBl I 2023/133 liefern zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber womöglich eine Verschiedenbehandlung von Sonderpensionen nach dem SpBegrG, deren Bezieher einen gesetzlichen Anspruch auf Pensionsanpassung für das Jahr 2024 haben, und anderen vom SpBegrG erfassten Sonderpensionen gar nicht vorsehen wollte:

Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales findet sich bloß der Hinweis, „erneut [sei] vorgesehen, dass ‚Sonderpensionen‘ im Sinne des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes […] als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten“ und „alle über dem Grenzwert liegenden Gesamtpensionseinkommen (unter Einbeziehung der Sonderpensionen)“ mit dem Fixbetrag angepasst werden sollen (AB 2241 BlgNR 27. GP 1 f). Die undifferenzierte Bezugnahme auf Sonderpensionen nach dem SpBegrG sowie der Verweis auf frühere sozial gestaffelte Pensionsanpassungen (Arg: „erneut“), die nach ihrem Wortlaut jeweils bei der Frage des Gesamtpensionseinkommens innerhalb der Kategorie der „Sonderpensionen“ keine Unterscheidung vorgenommen haben (vgl § 711 Abs 2 Satz 3 und § 775 Abs 2 Satz 3 ASVG), lässt darauf schließen, dass nach dem ursprünglichen – § 790 ASVG zugrunde liegenden – Initiativantrag eine Ungleichbehandlung nicht intendiert war.

Die maßgebliche Wortfolge „nach dem jeweiligen Materiengesetz“ fand jedoch erst durch einen im Zuge der Debatte im Plenum des Nationalrats eingebrachten und beschlossenen Abänderungsantrag Eingang in den zunächst erkennbar an § 775 Abs 2 Satz 3 ASVG (zur Pensionsanpassung 2023) angelehnten Gesetzestext (vgl AA-339 27. GP 1). Die Begründung des Abänderungsantrags erschöpft sich in dem Hinweis, es solle „klargestellt werden, dass sich die Anpassung der Sonderpensionen nach dem jeweiligen Materiengesetz richtet, zumal die Verfassungsbestimmung des § 790 Abs. 6 ASVG lediglich eine Limitierung der Anpassung dieser Leistungen enthält“. Diese knappe Begründung deutet zwar nicht unmittelbar darauf hin, dass der eingefügten Wendung – über die angesprochene Klarstellung hinaus – eine eigenständige normative Bedeutung zukommen sollte. Mangels näherer Darlegung der rechtspolitischen Motive hinter der Einfügung ist dies aber auch nicht von vornherein auszuschließen. Ob eine „Klarstellung“ (offenbar zur Hintanhaltung eines Normverständnisses, wonach § 790 Abs 1 ASVG neben der Erhöhung von ASVG-Alterspensionen auch jene von Sonderpensionen nach dem SpBegrG [mit-]regle) tatsächlich die einzige – und entscheidende – Intention hinter der Einfügung war, lässt sich nämlich durchaus in Zweifel ziehen; dies schon deshalb, weil es einer entsprechenden Klärung durch den Gesetzgeber gar nicht bedurft hätte: Zum einen geht schon aus § 790 Abs 1 ASVG (ebenso wie aus der vorangegangenen Regelung des § 775 Abs 1 ASVG [betreffend die gestaffelte Pensionsanpassung 2023]) ganz unmissverständlich hervor, dass mit „Pensionserhöhung“ nur die Erhöhung der gesetzlichen Pension gemeint sein kann, weil nur diese (sonst) grundsätzlich nach § 108h Abs 1 ASVG mit dem Anpassungsfaktor zu erfolgen hat; zum anderen ordnet Abs 2 Satz 3 leg cit keine Anpassung der Leistungen nach dem SpBegrG an, sondern setzt eine solche für eine Einrechnung der Sonderpension in das Gesamtpensionseinkommen vielmehr (ausdrücklich) voraus (vgl dazu bereits 9 ObA 100/24g Rz 7 ff). Eine gegenteilige Auslegung, wonach mit § 790 ASVG (auch) eine Erhöhung von Betriebspensionen angeordnet werden sollte, kommt schon vor diesem Hintergrund nicht in Frage. Vor allem aber hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 10 ObS 121/19w in Ansehung der Vorgängerbestimmung des § 711 ASVG zur Pensionsanpassung 2018 festgehalten, dass darin nur die Erhöhung der gesetzlichen (Alters-)Pensionen angeordnet wird, nicht jedoch auch die Erhöhung von (wiewohl nach dieser Vorschrift zum Gesamtpensionseinkommen zu zählenden) Zusatzpensionen nach dem SpBegrG (vgl Rz 27, 29). Vor diesem Hintergrund lässt sich somit nicht klar und unmissverständlich sagen, ob der gesetzgeberische Wille tatsächlich gerade nur auf eine – bei näherer Betrachtung nicht erforderliche – Klarstellung gerichtet war.

3.2.2. Vor allem aber weisen objektiv-teleologische Erwägungen – wie bereits das Berufungsgericht herausgearbeitet hat – nicht eindeutig in diese Richtung: Dass die nach dem Gesetzeswortlaut des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG vorgesehene unterschiedliche Handhabung bei der Erhöhung gesetzlicher Pensionen von Beziehern von Zusatzpensionen nach dem SpBegrG, je nachdem, ob deren Zusatzpension auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage anzupassen sind, mit Blick auf die der Norm zugrunde liegenden Wertungsgesichtspunkte einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt, ist nach den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die verwiesen werden kann, nicht zwingend anzunehmen. Ein offenbarer Wertungswiderspruch in der Rechtsordnung wird durch die Anwendung des Gesetzes in seinem wörtlichen Verständnis somit nicht provoziert.

4. Ausgehend davon muss folglich eine analoge Erstreckung des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG auf jene Zusatzpensionen nach dem SpBegrG unterbleiben, die – wie die hier zu beurteilende Betriebspension des Klägers – nicht nach einem „Materiengesetz“ anzupassen sind, sondern auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung.

Vermeintlich unbefriedigende Gesetzesbestimmungen ohne ausreichende Analogiebasis zu ändern, ist nicht Sache der Rechtsprechung (vgl RS0009099; RS0098756 [T3, T5]).

5. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.“

ERLÄUTERUNG

Gegenstand der vorliegenden E ist die Pensionsanpassung 2024. Der Gesetzgeber sah hierfür vor, dass Pensionen, deren Gesamtpensionseinkommen die im Jahr 2023 geltende Höchstbeitragsgrundlage von € 5.850,- monatlich überschreitet, nicht prozentuell, sondern lediglich um einen Fixbetrag von € 567,45 (9,7 % der damaligen Höchstbeitragsgrundlage) erhöht werden. Bezieht eine Person mehrere gesetzliche Pensionen, ist dieser Fixbetrag entsprechend dem Anteil der jeweiligen Pension am Gesamtpensionseinkommen aliquot aufzuteilen. Im Anlassfall bezog der Kl sowohl eine Alterspension aus der gesetzlichen PV als auch eine Betriebspension der Wirtschaftskammer Österreich. Durch den Bezug beider Pensionen wurde die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten. Im Jahr 2023 betrug die gesetzliche Alterspension (inklusive Höherversicherung) € 3.626,76 und die Betriebspension (nach Anrechnung der Alterspension) € 5.270,48.

Die bekl Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vertrat die Auffassung, dass die Betriebspension aufgrund ihrer Erfassung durch das SpBegrG Teil des Gesamtpensionseinkommens gem § 790 Abs 2 ASVG sei. Dadurch würde die Gesamtpension des Kl den Grenzbetrag von € 5.850,- überschreiten, weshalb lediglich eine aliquote Erhöhung (Anteil der ASVG-Pension am Gesamtpensionseinkommen) ausgehend vom Fixbetrag in Höhe von € 231,31 (40,76 % von € 567,45) vorzunehmen sei. Der Kl hielt dem entgegen, dass seine Betriebspension ausschließlich auf einer vertraglichen Leistungszusage beruhe und nicht nach einem Materiengesetz angepasst werde. Sie dürfe daher bei der Berechnung des Gesamtpensionseinkommens nicht berücksichtigt werden, womit ihm eine Erhöhung seiner Alterspension um 9,7 % gebühre.

Der OGH folgte der Argumentation des Kl. Er stellte zunächst anhand des Wortlauts des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG fest, dass nur jene Sonderpensionen in das Gesamtpensionseinkommen einzubeziehen sind, deren Anpassung auf einem Materiengesetz beruht. Die Dienstvorschriften der Wirtschaftskammer seien jedoch nach stRsp lediglich Vertragsschablonen und keine Gesetze im materiellen Sinn. Rechtsgrundlage der Betriebspension sei daher ausschließlich die einzelvertragliche Leistungszusage des ehemaligen AG, weshalb ihre Einbeziehung den äußerst möglichen Wortsinn des § 790 Abs 2 Satz 3 ASVG überschreiten würde.

Auch eine analoge Anwendung der Bestimmung lehnte der OGH ab. Zwar lasse sich den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass der Gesetzgeber möglicherweise eine umfassendere Einbeziehung aller vom SpBegrG erfassten Leistungen beabsichtigte - eine planwidrige Gesetzeslücke konnte der Gerichtshof jedoch nicht erkennen. Mangels ausreichender Analogiebasis sei es nicht Aufgabe der Gerichte, vermeintlich unbefriedigende Gesetzesbestimmungen im Wege der Rsp zu korrigieren. Die Revision der PVA blieb daher erfolglos.