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Entscheidungen: Sozialrecht
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Rechtsprechungsänderung – Invaliditätspension: Verfügbarkeit eines Fahrzeugs bei Verweisbarkeit nicht mehr relevant

SOPHIA MARCIAN-EROGLU

Mit Bescheid vom 21.11.2023 lehnte die bekl Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Kl auf Invaliditätspension ab.

Der 1970 geborene Kl ist trotz leidensbedingter Einschränkungen noch in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten, ausgeschlossen sind lediglich ein Wohnsitzwechsel und Wochenpendeln, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist medizinisch zumutbar. Er genießt keinen Berufsschutz und ist daher am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Er lebt in einer typischen Pendlergemeinde. Von seinem Wohnort aus erreicht er mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde weniger als 30 einschlägige Arbeitsplätze. Der Kl besitzt eine Lenkberechtigung, mit einem privaten Fahrzeug könnte er im Radius einer Stunde weit mehr als 30 geeignete Arbeitsplätze erreichen. Ein Fahrzeug hatte der Kl ursprünglich, verkaufte es aber nach Erlassung des ablehnenden Bescheids (dementsprechend auch nach dem Stichtag).

Die dagegen gerichtete Klage wies das Erstgericht mit der Begründung ab, dass unabhängig von der Verfügbarkeit eines Fahrzeugs der Kl nicht invalid sei, da Tagespendeln medizinisch nicht ausgeschlossen sei und der abgelegene Wohnort als persönliches Element außer Betracht zu bleiben habe.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, ließ die ordentliche Revision allerdings zu, da eine höchstgerichtliche Klärung zur Frage, ob ein Versicherter, der öffentliche Verkehrsmittel uneingeschränkt benützen könne, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei, weil er an einem abgelegenen Wohnort wohne und über kein privates Fahrzeug verfüge, obwohl dort die anderen Versicherten üblicherweise private Fahrzeuge benützen würden, geboten erschien. Darüber hinaus fehle auch höchstgerichtliche Rsp zur Frage, ob die – durch den ohne medizinischen Grund erfolgten Verkauf bedingte – mangelnde Verfügbarkeit eines privaten Fahrzeugs auch dann als (außer Betracht bleibender) persönlicher Umstand zu qualifizieren sei, wenn sie bereits vor dem Stichtag eingetreten ist.

Der OGH wies die für zulässig erklärte Revision des Kl ab, bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und hielt fest:

Die Minderung der Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 3 ASVG wird abstrakt, nicht konkret ermittelt. Rein persönliche Umstände wie Einkommen, Vermögen, Sprachkenntnisse, familiäre Verhältnisse bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht mit dem Gesundheitszustand zusammenhängen, auch wenn sie faktisch die Erwerbsfähigkeit mindern. Demnach ist auch der Wohnort grundsätzlich unbeachtlich, um eine Beeinflussung der Pensionsvoraussetzungen durch Wohnortwahl zu verhindern.

Bei Versicherten in typischen Pendlergemeinden, ohne medizinische Ausschlussgründe für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, ist zwar weiterhin zu prüfen, ob der Weg zur Haltestelle/Arbeitsstätte mit einem privaten Fahrzeug zumutbar zurückgelegt werden könnte. Der Senat gibt jedoch ausdrücklich seine bisherige Rsp auf, wonach es darauf ankam, ob dem Versicherten tatsächlich (gegebenenfalls im Familienverband) ein Fahrzeug zur Verfügung stand (vgl OGH 26.12.2014, 10 ObS 145/14t; OGH 8.9.2009, 10 ObS 121/09f und OGH 17.1.2023, 10 ObS 126/22k). Ob ein Fahrzeug vorhanden ist, hat künftig bei der abstrakten Verweisbarkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben, da dieser typische persönliche Umstand weder zum Vor- noch zum Nachteil des Versicherten ausschlaggebend sein darf. Andernfalls würde ein Versicherter ohne privatem Fahrzeug gegenüber einem Versicherten mit privatem Fahrzeug sachlich ungerechtfertigt bevorzugt. Eine Änderung der bisherigen Rsp scheint iSd Rechtssicherheit und der – im Rahmen der abstrakten Verweisung gebotenen – Gleichbehandlung aller Versicherten (einer Pendlergemeinde) notwendig.

Ergänzend hielt der OGH fest, dass die in der Revision gerügten Feststellungsmängel zur Nutzungsmöglichkeit des Familienfahrzeugs sowie Zeitpunkt und Motiv des Fahrzeugverkaufs rechtlich irrelevant sind, da es auf die tatsächliche Fahrzeugverfügbarkeit nicht mehr ankommt. Die zweite vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage (Stichtagsbezug des Fahrzeugverkaufs) ist damit obsolet.