Pflichtversicherung bei unentgeltlicher Mitarbeit im elterlichen Betrieb im Ausmaß von 20 Wochenstunden
Der Revisionswerber hat in den Sommermonaten der Jahre 1983 bis 1988 während des Ruhens des universitären Betriebes im Gewerbebetrieb seiner Eltern mitgeholfen. Er beschrieb die verrichtete Tätigkeit mit „Stallarbeiten, Fütterung, Eiersortieren, Ausmisten, Verpacken“. Als Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit gab er 20 Stunden an, wobei es sich um unentgeltliche Hilfe im elterlichen Betrieb gehandelt habe. Der Revisionswerber beantragte gem § 68a ASVG die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur PV für diverse Zeiträume während der Ferienzeiten des Studiums.
Der Antrag wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abgewiesen. Die ÖGK stellte fest, dass der Revisionswerber in den genannten Zeiträumen nicht als DN der Pflichtversicherung unterlegen sei, weil der Revisionswerber im Gewerbebetrieb seiner Eltern in den Sommermonaten bei Tätigkeiten wie Ausmisten und Eiersortieren unentgeltlich mitgeholfen habe. Es gelte die Vermutung, dass er auf Grund der familiären Beziehung und nicht auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses mitgeholfen habe. Es habe sich dabei weder um eine regelmäßige Beschäftigung noch um ein Dienstverhältnis gehandelt.
Der Revisionswerber erhob Beschwerde. Er behauptete, dass jeweils Beschäftigungsverhältnisse zur im Eigentum seiner Eltern stehenden P. KEG (die einen Geflügelhof betrieb) vorgelegen seien.
In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in den Sommermonaten der Jahre 1983 bis 1988, während des „Ruhens des universitären Betriebes“, habe er im Gewerbebetrieb seiner Eltern mitgeholfen. Er sei bei Ausübung seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen und nicht an vorgegebene Arbeitszeiten gebunden gewesen. Er habe für seine Tätigkeiten kein Entgelt erhalten und auch keinen Anspruch auf Entgelt gehabt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BVwG insb aus, der Revisionswerber habe angegeben, dass die Nichtbefolgung etwaiger Weisungen keine Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Auch die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit sei im gesamten Verfahren nicht bestritten worden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG, dass kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vorgelegen sei.
Der Revisionswerber brachte zur Zulässigkeit der Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, dass das BVwG von der Rsp des VwGH abgewichen sei. Auf Grund der von ihm im elterlichen Betrieb erbrachten Tätigkeiten sei von einem Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG, „zumindest aber“ von einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG auszugehen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Frage der familienhaften Mitarbeit iSd § 4 Abs 1 Z 3 ASVG nicht Beschwerdegegenstand gewesen sei.
Die Revision war aus den genannten Gründen zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Gem § 68a ASVG können Beiträge zur PV, die nach § 68 ASVG bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen hat.
Nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG sind die im Betrieb der Eltern regelmäßig beschäftigten Kinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb handelt, vollversichert.
Auf Grund eines Antrags nach § 68a ASVG ist umfassend in Bezug auf alle in Betracht kommenden Tatbestände zu prüfen, ob in den vom Antrag erfassten Zeiträumen eine Pflichtversicherung in der PV nach dem ASVG zu bejahen ist.
Im Spruch wurde zwar nur das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung „als Dienstnehmer“ festgestellt. Sache des Verfahrens war aber dessen ungeachtet das Recht auf Beitragsnachentrichtung für die geltend gemachten Zeiträume und nicht (nur) das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflichtversicherung auf Grund eines bestimmten Tatbestandes.
Was die Pflichtversicherung auf Grund des § 4 Abs 1 Z 3 ASVG betrifft, so wurde sie vom BVwG verneint. Die Begründung, wonach eine familienhafte Mitarbeit während eines Studiums keine regelmäßige Beschäftigung iSd genannten Tatbestands darstellen könne, ist jedoch nicht nachvollziehbar.
Der Begriff „regelmäßig“ wird im Gesetz nicht näher definiert und auch in den Materialien nicht erläutert. Es gibt aber jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass schon die gleichzeitige Absolvierung eines Studiums die „Regelmäßigkeit“ ausschließen soll. Hintergrund der Regelung ist, dass kein sozialversicherungsrechtlicher Versorgungsbedarf gegeben ist, wenn ohnehin ein ausreichender Versicherungsschutz auf Grund der Erwerbstätigkeit besteht. Ein Studium kann schon deswegen keiner Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden, weil es diesen Versicherungsschutz nicht gewährleistet. Die regelmäßige familienhafte Mitarbeit neben einem Studium könnte daher die Pflichtversicherung gem § 4 Abs 1 Z 3 ASVG begründen.
Aus dem Regelungszweck, Versicherungsschutz für Personen sicherzustellen, die anstelle eines vollversicherungspflichtigen „Hauptberufs“ aus familiären Gründen unentgeltliche Arbeitsleistungen erbringen, ist allerdings auch abzuleiten, dass nur eine solche Mitarbeit erfasst sein soll, die zumindest einer nicht nur geringfügigen Beschäftigung entspricht und die Vollversicherung begründen würde. Beide Voraussetzungen wären mit den vom Revisionswerber behaupteten 20 Wochenstunden während der Sommermonate aber jedenfalls erfüllt.
Die Qualifikation als familienhafte Mitarbeit ist auch nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen, weil die Tätigkeit im Betrieb einer Personengesellschaft erfolgte. Familienhafte Mitarbeit kann vorliegen, wenn die Tätigkeit eine unentgeltliche Gefälligkeit zur Unterstützung der Eltern, denen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist, darstellen sollte.
Wurde aber eine Tätigkeit im wirtschaftlich zumindest mittelbar den Eltern zuzurechnenden Betrieb in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden ohne Entgeltanspruch erbracht, ohne dass daneben eine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit (hauptberuflich) ausgeübt wurde, so sind die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG in den betreffenden Monaten erfüllt.
Dementsprechend wäre die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 3 ASVG festzustellen und die Beitragsnachentrichtung für die jeweiligen Versicherungsmonate zu gewähren.