„Mitarbeiterschutzklausel“ als Konkurrenzklausel gem § 36 AngG
Der Bekl war ab 3.4.2023 bei der Kl beschäftigt, zuletzt als Niederlassungsleiter. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung am 29.1.2025. Der Bekl bezog zuletzt monatlich € 3.000,- brutto als Gehalt und € 500,- als „Office Manager-Bonus“. Hinzu kam ein Sachbezugswert von € 675,- infolge Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs. Außerdem erhielt der Bekl bis Ende 2024 eine (steuerbegünstigte) „Teuerungsprämie“, deren Auszahlung die Kl aber mit Jänner 2025 einstellte.
Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist eine Konkurrenz- und Wettbewerbsklausel, eine Mitarbeiterschutzklausel und eine Kundenschutzklausel enthalten. Für den Fall des Verstoßes gegen eine dieser drei Klauseln ist jeweils eine Konventionalstrafe in Höhe des Sechsfachen des letzten Monats-(netto-)entgelts vereinbart. Die Mitarbeiterschutzklausel lautet auszugsweise:
„Weiter(s) verpflichtet sich der Dienstnehmer, während eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses keine Arbeitnehmer des Dienstgebers oder verbundener Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Dienstgeber standen, zum Zweck der Anbahnung von Geschäften zu kontaktieren oder diese abzuwerben. Insbesondere ist es dem Dienstnehmer untersagt, Mitarbeiter des Dienstgebers in welcher Form auch immer zu beschäftigen oder zu beauftragen. Ein Verstoß gegen die Mitarbeiterschutzklausel liegt auch dann vor, wenn der Dienstnehmer versucht Arbeitnehmer des Dienstgebers für seinen neuen Dienstgeber zu gewinnen, oder wenn der neue Dienstgeber diese kontaktiert, einstellt oder in einer anderen Form beschäftigt oder beauftragt.“
Gegenstand der Teilurteile der Vorinstanzen ist der Anspruch der Kl auf Zahlung von € 34.900,- wegen des behaupteten Verstoßes gegen alle drei Klauseln, wobei die Kl bei der Ermittlung des Klagsbetrags von den näher aufgeschlüsselten Beträgen in Vorwegnahme des richterlichen Mäßigungsrechts einen pauschalen Abzug vorgenommen hat. Der Bekl hielt dem ua entgegen, dass auch eine Mitarbeiterschutzklausel den Beschränkungen des § 36 AngG unterliege.
Das Erstgericht wies dieses Klagebegehren gestützt auf die Rechtsfolgen des § 36 Abs 2 AngG zur Gänze ab, weil der Bekl zuletzt nur mehr ein Monatseinkommen unter € 4.300,- brutto bezogen habe.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Kl erhobenen Berufung teilweise Folge. Es hob die E in Ansehung der Mitarbeiterschutzklausel auf, weil insofern Feststellungen zur Beurteilung der Frage fehlten, ob § 36 Abs 2 AngG analog anwendbar sei. Im Übrigen bestätigte es die Klagsabweisung.
Die Revision sei gem § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zu.
Der OGH erachtete den Rekurs zur Klärung der Rechtsfrage, ob eine „Mitarbeiterschutzklausel“ als Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG zu behandeln ist, als zulässig und berechtigt.
Er führte aus:
§ 36 AngG schränkt die Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln ein, worunter nach dessen Abs 1 eine „Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel)“, zu verstehen ist.
Entsprechend den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 36 AngG, dem § 36 Handlungsgehilfengesetz (RGBl 1910/20), wollte der Gesetzgeber damals eine Regelung für Klauseln schaffen, die „die vertragsmäßige Verpflichtung eines Dienstnehmers, sich nach Lösung des Dienstvertrages in einem verwandten Unternehmen nicht zu betätigen“, zum Gegenstand hatte.
Ob eine bestimmte Klausel dem § 36 AngG zu unterstellen ist, hängt nicht davon ab, wie sie bezeichnet ist, sondern welchen Inhalt sie aufweist, ob also eine nach den konkreten Umständen als „Beschränkung“ iSd § 36 AngG aufzufassende Einschränkung der Erwerbstätigkeit vorliegt.
Die hier in Rede stehende Klausel erfasst nicht nur Mitarbeiter des AG, sondern auch solche von mit ihm verbundenen Unternehmen (ohne freilich offenzulegen, was genau darunter zu verstehen sein soll, insb ob nur eine rechtliche oder auch eine wirtschaftliche Verbundenheit gemeint ist). Der AN darf diese ua zum Zweck der Geschäftsanbahnung nicht kontaktieren, was bedeutet, dass er auch mit seinem bisherigen AG (im Wege seiner Mitarbeiter) nicht einmal in geschäftlichen Kontakt treten darf. Vor allem aber haftet der AN nach dieser Klausel verschuldensunabhängig auch, wenn sein neuer DG die geschützten Mitarbeiter bloß kontaktiert. Letzteres kommt einem Verbot zur unselbständigen Beschäftigung in der Branche gleich, will der AN einen Verstoß gegen die „Mitarbeiterschutzklausel“ und die damit verbundene Strafzahlung halbwegs sicher verhindern. Gerade aus diesem letzten Teil der Klausel ergibt sich, dass diese – anders als die Rekursbeantwortung behauptet – nicht nur auf „das aktive Abwerben und Einstellen“ abstellt.
Damit handelt es sich bei der hier im Einzelfall zu beurteilenden Klausel bei wertender Betrachtung um eine wesentliche Beschränkung der selbständigen und unselbständigen Tätigkeit des AN. Nach Lösung des Dienstverhältnisses kann er sich gerade nicht ohne weiteres in einem „verwandten Unternehmen betätigen“. In der Sache liegt daher eine Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG vor.
Im Ergebnis ist die Klausel wegen ihres Verstoßes gegen § 36 AngG unwirksam, sodass die E des Erstgerichts wiederherzustellen war.