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Entscheidungen: Sozialrecht
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Anspruch auf Rentenleistung nach § 1 Abs 4 HOG setzt Bezug einer Eigenpension, Erreichen des Regelpensionsalters oder Gleichstellung nach §§ 1 Abs 3 oder 3a HOG voraus

HANS-JÖRG TRETTLER

Der Anspruch auf eine Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) hängt auch für die in § 1 Abs 4 HOG genannten Personen davon ab, dass sie nicht im Erwerbsleben stehen, also das Regelpensionsalter erreicht haben, eine Eigenpension beziehen oder Beziehern einer Eigenpension gem § 1 Abs 3 oder 3a HOG gleichgestellt sind.

SACHVERHALT

Der Kl war in seiner Jugend in verschiedenen Kinderheimen untergebracht und erfuhr dort in unterschiedlichsten Formen Gewalt. Seit Februar 2019 bezog er beinahe durchgehend Notstandshilfe aus der AlV, aber keine Eigenpension. Mit Bescheid vom 19.12.2024 wurde ihm Mindestsicherung zuerkannt, die er neben der Notstandshilfe bezieht.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Mit Bescheid vom 29.7.2024 stellte die bekl Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „Bekl“) gestützt auf die §§ 1 und 5 Abs 7 HOG fest, dass der Kl zwar die übrigen Voraussetzungen für eine Heimopferrente erfülle, nicht jedoch die Voraussetzungen des Bezugs einer Eigenpension bzw eines Ruhegenusses, des Bezugs eines Rehabilitationsgeldes, des erreichten Regelpensionsalters, des Bezugs einer wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährten Waisenpension bzw eines wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährten Waisenversorgungsgenusses, der Angehörigeneigenschaft aufgrund Erwerbsunfähigkeit seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit der Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung und des Bezugs einer laufenden Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit.

Der Kl erhob Klage gegen diesen Bescheid und begehrte (zuletzt) die Feststellung, dass ihm eine Heimopferrente ohne die Einschränkungen, die die Bekl im bekämpften Bescheid anführe, gebühre. Er brachte vor, dass er im Zeitraum zwischen dem 9.5.1945 und dem 31.12.1999 Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen, als Kind oder Jugendlicher in Einrichtungen, die funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger der Stadt Wien tätig geworden seien, erlitten habe, Mindestsicherung beziehe und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit und daher gem § 1 Abs 3 HOG zu einer Heimopferrente berechtigt sei. Er stütze seinen Antrag auch auf § 1 Abs 4 HOG, da ihm eine strafrechtliche Gewalttat iSd StGB angetan worden sei und seiner Ansicht nach § 1 Abs 4 HOG eine eigene Anspruchsgrundlage biete, sodass der Bezug einer Eigenpension bzw der weiteren in § 1 Abs 1 bis 3a HOG angeführten Leistungen keine Voraussetzung sei.

Das Erstgericht wiederholte den bekämpften Bescheid und wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der Kl dem Personenkreis des § 1 Abs 3 HOG nicht zugehöre, weil er (infolge des Bezugs der Notstandshilfe) nicht wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sei. Der Kl erfüllte nach Ansicht des Erstgerichts auch die Voraussetzungen des § 1 Abs 4 HOG nicht, weil diese Gesetzesstelle – wie alle weiteren Absätze des § 1 HOG – den Bezug einer Grundleistung voraussetzte, die der Kl jedoch nicht beziehe.

Das Berufungsgericht wies die Berufung des Kl ab und schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts unter Hinweis auf § 500a Satz 2 ZPO an, dass auch der in § 1 Abs 4 HOG genannte Personenkreis einen Anspruch auf Heimopferrente nur bei Erreichen des Regelpensionsalters bzw Bestehen eines Grundbezugs nach § 1 Abs 1 bis 3a HOG habe, was beim Kl nicht erfüllt sei.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob ein Anspruch nach § 1 Abs 4 HOG von den sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 bis 3a HOG abhängig sei.

Der OGH stellte fest, dass die Revision zulässig, aber nicht berechtigt ist.

ORIGINALZITATE AUS DER ENTSCHEIDUNG

„[…]

1.2.1. In der Stammfassung (BGBl I 2017/69) knüpfte § 1 HOG einen Anspruch auf Heimopferrente an den Erhalt einer pauschalierten Entschädigungsleistung wegen erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in einem bestimmten Zeitraum in bestimmten Kinder- und Jugendheimen oder in Pflegefamilien (§ 1 Abs 1 HOG idF BGBl I 2017/69) oder daran, dass eine solche Entschädigung aus besonderen Gründen nicht geleistet wurde und die Person wahrscheinlich machen konnte, im Rahmen einer Unterbringung in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien im genannten Zeitraum Opfer eines Gewaltdelikts nach dem StGB geworden zu sein (§ 1 Abs 2 HOG idF BGBl I 2017/69). In beiden Fällen war zusätzlich der Bezug einer Eigenpension oder das Erreichen des Regelpensionsalters vorausgesetzt. Nach § 1 Abs 3 HOG idF BGBl I 2017/69 waren Mindestsicherungsempfänger den Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt, wenn sie wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind.

1.2.2. Voraussetzung für den Bezug einer Heimopferrente war daher in beiden Varianten (Erhalt einer Entschädigungsleistung oder konkrete Opfereigenschaft), dass die Person als nicht mehr im Erwerbsleben stehend anzusehen war, sei dies wegen Erreichen des Regelpensionsalters, dem Bezug einer Eigenpension oder wegen Erwerbsunfähigkeit (in welchem Fall noch Mindestsicherung bezogen werden musste).

1.3. Mit der Novelle BGBl I 2018/49 wurde § 1 HOG in mehrfacher Hinsicht […] geändert. In § 1 Abs 1 HOG wurden weitere Orte einer Gewaltausübung (insbesondere Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten) aufgenommen. In § 1 Abs 2 HOG wurde nicht mehr darauf abgestellt, dass eine Entschädigung aus „besonderen Gründen“ nicht geleistet wurde. In § 1 Abs 3 HOG wurden auch Bezieher anderer vergleichbarer Dauergeldleistungen (wie des Rehabilitationsgeldes oder einer Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit) und weitere (erwerbsunfähige) Personen den Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt. Außerdem wurde § 1 Abs 4 HOG angefügt.

1.4. Mit der Novelle BGBl I 2023/12 wurde (ab 1.1.2023; § 20 Abs 8 HOG) in § 1 Abs 1 HOG nicht mehr auf „pauschalierte“ Entschädigungsleistungen abgestellt und in § 1 HOG ein Abs 3a eingefügt, nach dem auch Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, den Beziehern einer Eigenpension gleichstellt werden.

2.1. Der Kläger stützt seinen Anspruch (wie schon in der Berufung) nicht mehr auf § 1 Abs 3 HOG, sondern ausschließlich auf § 1 Abs 4 HOG, sodass auch nur darauf einzugehen ist. Er steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass § 1 Abs 4 HOG die dort genannten Personen mit Beziehern einer Eigenpension gleichstelle und daher unabhängig von Art oder Höhe des Einkommens oder der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Heimopferrente hätten.

[…]

3. Der Senat hat dazu erwogen:

3.1. Der Wortlaut des § 1 Abs 4 HOG stützt den Standpunkt des Klägers nicht. Diese Bestimmung stellt nicht (ausdrücklich) auf Bezieher einer Eigenpension ab. Darin wird nur gesagt, dass die dort genannten Personen „ebenso gleichgestellt“ sind, nicht aber, womit oder mit wem eine Gleichstellung erfolgt.

3.2. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 2018/49 sprechen gegen den Standpunkt des Klägers.

3.2.1. Nach der Begründung des dieser Novelle zugrunde liegenden Initiativantrags sind (allgemein) Personen bezugsberechtigt, die eine Entschädigung als Missbrauchsopfer erhalten haben und eine Pension beziehen bzw das Pensionsalter erreicht haben sowie jene, die eine Dauerleistung aus der Mindestsicherung aufgrund der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit beziehen. In einer Vielzahl von Fällen systematischer Misshandlungen in bestimmten Einrichtungen seien Heimopferrenten abgelehnt worden. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, solle diese Lücke (rückwirkend) geschlossen und auch diesen Personen eine Rentenleistung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebühren (IA 216/A BlgNR 26. GP 3).

3.2.2. Auch dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu diesem Initiativantrag liegt die Absicht zugrunde, Krankenanstalten und vergleichbare Einrichtungen zu erfassen. Nach der Begründung zu § 1 Abs 4 HOG sollten auch Opfer vorsätzlicher Gewaltdelikte bei Unterbringung in Krankenanstalten im weiteren Sinne einbezogen werden, wenn keine pauschalierte Entschädigungsleistung geleistet worden sei. In diesen Fällen sei von der Volksanwaltschaft wie bei den Heimopfern nach Einschaltung der Rentenkommission, entsprechendem Clearing und sorgfältiger Einzelfallprüfung eine Empfehlung abzugeben, ob ein solches Delikt vorliege (AB 229 BlgNR 26. GP 3).

3.2.3. Dass der Gesetzgeber mit § 1 Abs 4 HOG von der bisher in allen Fällen geforderten Voraussetzung des Erreichens des Regelpensionsalters oder des Bezugs einer Eigenpension (oder der damit gleichgestellten Fälle) abgehen wollte, ist daraus nicht abzuleiten. Der Hinweis des Initiativantrags, dass den nunmehr erfassten Personen eine Rentenleistung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebühren solle, macht vielmehr deutlich, dass auch auf diese Voraussetzungen (weiter) abzustellen sein sollte.

3.3. Auch die Systematik des Gesetzes spricht nicht für den Standpunkt des Klägers.

3.3.1. Die Regelungssystematik des anspruchsberechtigten Personenkreises unterscheidet zwei Varianten der Heimopferrente. Die erste Variante knüpft die Opfereigenschaft (abstrakt) an den Erhalt einer deswegen gewährten Entschädigungsleistung (§ 1 Abs 1 HOG). In der zweiten Variante kommt die Zuerkennung der Opfereigenschaft mangels Leistung einer Entschädigung nicht in Betracht, weshalb das Gesetz eine Prüfung der (konkreten) Opfereigenschaft in § 1 Abs 2 HOG vorsieht. In der Stammfassung war die Opfereigenschaft je nach dem Ort der Gewaltausübung noch deckungsgleich geregelt und aufgrund des Verweises auf die „sonstigen Voraussetzungen des Abs 1“ auch in beiden Varianten das Erreichen des Regelpensionsalters oder der Bezug einer Eigenpension (dem der Fall des § 1 Abs 3 HOG gleichgestellt war) vorausgesetzt.

3.3.2. Mit der Novelle BGBl I 2018/49 wurden zwar in § 1 Abs 1 HOG weitere Orte aufgenommen, an denen die Gewaltausübung für eine Heimopferrente stattgefunden haben musste. Dies wurde aber nicht in § 1 Abs 2 HOG nachvollzogen […], sodass die konkrete Opfereigenschaft weiterhin (nur) auf eine Gewaltausübung in einem der „genannten Heime“ und in „Pflegefamilien“ abstellte. Die in § 1 Abs 1 HOG neu aufgenommenen Einrichtungen waren dagegen im neuen § 1 Abs 4 HOG erfasst. Schon diese Systematik – die Regelung der konkreten Opfereigenschaft in den Abs 2 und 4 des § 1 HOG – spricht für eine Gleichbehandlung der Opfer im Sinn des § 1 Abs 4 HOG mit jenen des § 1 Abs 2 HOG. Es steht auch in Einklang mit § 1 Abs 1 HOG, wenn der Anspruch auf eine Heimopferrente in beiden Varianten von einer Unterbringung an denselben Orten abhängt.

3.3.3. Soweit der Kläger in der Revision davon ausgeht, dass nur seine Auslegung dem § 1 Abs 4 HOG einen Anwendungsbereich lasse, übersieht er diese – nach den Orten der Gewaltausübung unterschiedlichen – Anwendungsbereiche der Abs 2 und 4 des § 1 HOG. Da § 1 Abs 2 HOG nur auf eine Unterbringung in den in § 1 Abs 1 HOG genannten Heimen und in Pflegefamilien abstellt, könnte eine Unterbringung in den in § 1 Abs 4 HOG genannten Einrichtungen (die keine Heime oder Pflegefamilien sind, etwa Krankenanstalten) nur bei Erhalt einer Entschädigungsleistung im Sinn des § 1 Abs 1 HOG zu einer Heimopferrente berechtigen. Wurde um eine solche Entschädigungsleistung nicht angesucht oder wurde einem solchen Ansuchen nicht entsprochen, kommt die zweite Variante einer Heimopferrente infolge einer konkreten Opfereigenschaft für diese nicht von § 1 Abs 2 HOG erfassten Fälle daher nur nach § 1 Abs 4 HOG in Betracht. Dieser Bestimmung verbleibt somit auch dann ein Anwendungsbereich, wenn man – wie bei § 1 Abs 2 HOG – das Erreichen des Regelpensionsalters, den Bezug einer Eigenpension oder einen mit letzterem gleichgestellten Fall (§ 1 Abs 3 und 3a HOG) verlangt.

3.4. Etwas anderes gebietet auch nicht der Zweck des § 1 Abs 4 HOG.

3.4.1. Die Heimopferrente stellt eine Zusatzleistung für nicht (mehr) im Erwerbsleben stehende Personen dar (VfGH G 189/2018 [Pkt 2.3.1.] […]). Opfer von Gewalt an den dort genannten Orten sind nach § 1 Abs 4 HOG „gleichgestellt“, damit ihnen diese Rente auch dann gewährt werden kann, wenn sie (aus welchem Grund immer) keine Entschädigungsleistung erhalten, an die § 1 Abs 1 HOG den Anspruch knüpft. Dies erfordert aber nicht die vom Kläger geforderte Ausnahme von dem Erfordernis, dass die Person nicht mehr im Erwerbsleben steht.

3.4.2. Wären Opfer von Gewalt an den in § 1 Abs 4 HOG genannten Einrichtungen – wie der Kläger vertritt – von dem Erfordernis des Erreichens des Regelpensionsalters bzw des Bezugs einer Eigenpension (einschließlich der nach § 1 Abs 3 und 3a HOG gleichgestellten Fälle) befreit, würde sich vielmehr umgekehrt die Frage stellen, aus welchem Grund dies für die in § 1 Abs 2 HOG genannten Personen nicht gelten sollte, die sich von jenen des § 1 Abs 4 HOG nur hinsichtlich des Orts unterscheiden, an dem die Gewaltausübung stattfand. Ein Grund für eine derartige Differenzierung ist nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht dargelegt.

[…]

4. Im vorliegenden Fall folgt daraus, dass dem Kläger, der diese Voraussetzung unstrittig nicht erfüllt, eine Heimopferrente nicht gebührt. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.“

ERLÄUTERUNG

Die Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) ist eine zwölfmal jährlich gebührende pauschale Rentenleistung zugunsten von Personen, die im Zeitraum vom 9.5.1945 bis zum 31.12.1999 im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, Pflegefamilien, Kranken-, Psychiatrie- oder Heilanstalten sowie sonstigen in § 1 HOG genannten Einrichtungen Opfer von Gewalt wurden.

Die Rentenleistung wird als monatlicher Fixbetrag gewährt (2026: € 433,-). Der Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass die anspruchsberechtigte Person das Regelpensionsalter erreicht hat oder eine Eigenpension bezieht. Eigenpensionsbeziehern gleichgestellt sind die in § 1 Abs 3 und 3a HOG genannten Personengruppen, insb Bezieher von Rehabilitationsgeld, wegen Erwerbsunfähigkeit weitergewährter Waisenpensionen sowie dauerhaft arbeitsunfähige Bezieher bestimmter sozialhilferechtlicher Leistungen.

Der anspruchsberechtigte Personenkreis gliedert sich in zwei Fallgruppen. § 1 Abs 1 HOG erfasst Personen, denen aufgrund der erlittenen Gewalt bereits eine Entschädigungsleistung durch einen Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder eine von diesem mit der Entschädigungsabwicklung betraute Einrichtung zuerkannt wurde. § 1 Abs 2 HOG betrifft demgegenüber Personen, denen keine derartige Entschädigungsleistung zugekommen ist.

Der Unterschied zwischen beiden Anspruchsgruppen beschränkt sich auf den Nachweis der Opfereigenschaft. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 HOG wird diese aufgrund der bereits erfolgten Anerkennung im Entschädigungsverfahren nicht neuerlich geprüft. Dadurch soll eine erneute Konfrontation der Betroffenen mit den erlittenen Gewalterfahrungen und die Gefahr einer Retraumatisierung vermieden werden (Madlener in Reissner/Mair [Hrsg], Innsbrucker Jahrbuch zum Arbeitsrecht und Sozialrecht [2018] 237). Personen iSd § 1 Abs 2 HOG haben die Opfereigenschaft demgegenüber im Rentenverfahren durch Glaubhaftmachung der erlittenen Gewalt nachzuweisen.

Die Heimopferrente verfolgt eine doppelte Zielsetzung. Einerseits dient sie der pauschalierten Abgeltung von Einkommensnachteilen, die als Folge staatlichen oder institutionellen Versagens bei der Verhinderung oder Aufarbeitung der Gewalthandlungen eingetreten sein können (Madlener in Reissner/Mair [Hrsg], Innsbrucker Jahrbuch 224). Andererseits bezweckt sie eine über einmalige Entschädigungs- oder Anerkennungsleistungen hinausgehende dauerhafte materielle Anerkennung des erlittenen Unrechts. Die Rentenleistung ist als typisierte Pauschalleistung ausgestaltet und daher unabhängig vom Ausmaß des konkret erlittenen Schadens oder eines tatsächlich eingetretenen Einkommensverlustes.

Im gegenständlichen Fall hatte der OGH zu klären, ob Personen, die unter den Tatbestand des § 1 Abs 4 HOG fallen, auch dann Anspruch auf eine Heimopferrente haben, wenn sie weder das Regelpensionsalter erreicht haben, noch eine Eigenpension oder eine gleichgestellte Leistung beziehen.

§ 1 Abs 4 HOG lautet:

„Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 bei Unterbringung in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.“

Der Kl vertrat die Auffassung, § 1 Abs 4 HOG stelle die dort genannten Opfer unabhängig von ihrem Alter oder ihrer Erwerbssituation den Eigenpensionsbeziehern gleich. Der OGH folgte dieser Ansicht nicht.

Zur Begründung führte der OGH aus, dass § 1 Abs 4 HOG keine ausdrückliche Regelung enthalte, wonach die dort genannten Personen ohne weitere Voraussetzungen anspruchsberechtigt wären. Die Formulierung „ebenso gleichgestellt“ lässt nach Ansicht des OGH nicht erkennen, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen entfallen sollen.

Weites führt der OGH aus, dass sich aus den Materialien zur Novelle 2018 ergibt, dass mit § 1 Abs 4 HOG lediglich eine bestehende Lücke geschlossen werden sollte, indem auch Opfer von Gewalt in Krankenanstalten und vergleichbaren Einrichtungen erfasst werden. Ein Verzicht auf die bereits bisher geltende Voraussetzung, dass die betroffene Person nicht mehr im Erwerbsleben steht, war nach dem OGH vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

Der OGH weist schließlich darauf hin, dass die Heimopferrente nach dem Willen des Gesetzgebers eine Zusatzleistung für Personen, die nicht mehr im Erwerbsleben stehen, ist. § 1 Abs 4 HOG soll lediglich sicherstellen, dass auch Opfer bestimmter Einrichtungen anspruchsberechtigt sein können, wenn sie keine Entschädigungsleistung erhalten haben. Der Zweck der Bestimmung rechtfertigt nach Ansicht des OGH keine Besserstellung dieser Opfergruppe gegenüber den in § 1 Abs 2 HOG genannten Personen.