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Entscheidungen: Sozialrecht
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Kindeseigenschaft bei paralleler Berufsanwärterschaft während eines die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Hochschulstudiums

MAXIMILIAN WIELANDER

Der 1999 geborene Kl bezog Waisenpension von 1.4. bis 30.9.2018 und ab 1.3.2019 bis 31.7.2024. Er betrieb ab dem Wintersemester 2019/2020 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, welches er im Sommersemester 2022 abschloss und anschließend das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung, das er im Februar 2024 – ein Semester unter der Mindeststudienzeit – beendete. Er bezog bis Februar 2024 Familienbeihilfe. Parallel dazu arbeitete er ab Herbst 2019 als Berufsanwärter bei einer Steuerberatungskanzlei, zunächst im Ausmaß von 20 Wochenstunden, ab 2022 erhöhte er auf 30, ab Mai 2023 auf 35 und ab Jänner 2024 arbeitete er 40 Wochenstunden. Im Juli 2024 legte er seine letzte Prüfung zum Steuerberater ab. Die Stundenerhöhungen und das höhere Gehalt meldete er der Bekl erst mit Schreiben vom 25.8.2024.

Mit Bescheid vom 4.9.2024 entzog die Bekl die Waisenpension rückwirkend mit Ablauf Dezember 2022 und forderte für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juli 2024 einen Überbezug von € 19.979,04 zurück, da die Arbeitskraft des Kl ab der Erhöhung auf 30 Wochenstunden nicht mehr überwiegend von seiner Berufsausbildung beansprucht worden sei.

Das Erstgericht gab dem vom Kl erhobenen Klagebegehren für Jänner 2023 bis Februar 2024 statt und wies das Mehrbegehren für März bis Juli 2024 ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Kl nicht, jener der Bekl teilweise Folge und sprach aus, dass der Kl nur für den Zeitraum Jänner 2023 bis Jänner 2024 nicht zum Rückersatz verpflichtet sei, sehr wohl jedoch für den Zeitraum Februar bis Juli 2024, weil ab Februar eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch das Hochschulstudium nicht mehr anzunehmen sei.

Die dagegen erhobene ao Revision der Bekl, mit der sie eine Rückersatzpflicht bereits für den gesamten Zeitraum 1.1.2023 bis 31.1.2024 anstrebte, ist zur Klarstellung zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach § 64 Abs 3 Notarversorgungsgesetz (NVG) besteht die Kindeseigenschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres fort, solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zum 27. Lebensjahr. Die Bestimmung ist im Wesentlichen gleichlautend mit § 252 Abs 2 Z 1 ASVG.

Die von der Revision angestrebte „individuelle Betrachtung“ anstelle einer „Pauschalbetrachtung“ ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableitbar. Warum im Anwendungsbereich des NVG 2020 eine andere Betrachtungsweise als nach dem beinahe wortgleichen § 252 Abs 2 ASVG heranzuziehen sei, führt die Revision nicht nachvollziehbar aus.

Nach stRsp des OGH zu § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Ausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension. Die Kindeseigenschaft besteht daher auch dann fort, wenn eine Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt (RS0089658).

Ob die Arbeitskraft durch eine Ausbildung überwiegend beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeits- und Sozialordnung, etwa im AZG oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln. Richtschnur ist ein durchschnittliches wöchentliches Ausmaß von 20 Stunden, eine starre Grenzziehung ist jedoch zu vermeiden.

Zwar lassen Einkommen, die aus der Ausbildungstätigkeit selbst stammen, die Kindeseigenschaft nur dann weiterbestehen, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird. Ein aus der Ausbildungstätigkeit erzieltes, die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherndes Erwerbseinkommen beseitigt die Kindeseigenschaft.

Dies führt im vorliegenden Fall, in dem der Kl neben seinem Hochschulstudium, das seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nahm, zusätzlich als Berufsanwärter bei einem Steuerberater in unterschiedlichem zeitlichen Ausmaß tätig war und daraus zur Selbsterhaltungsfähigkeit führende Einkünfte erzielte, jedoch nicht zum Entfall der Kindeseigenschaft: Gem § 13 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) 2017 ist Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfung zum Wirtschaftstreuhandberuf die erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Hochschulstudiums und eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Berufsanwärter. Das vom Kl absolvierte Hochschulstudium war somit primäre Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer. Aus dieser, die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Hochschulausbildung selbst resultierten jedoch keine Einkünfte. Der Kl musste der Tätigkeit als Berufsanwärter neben dem Studium nicht nachgehen und hätte diese auch jederzeit wieder aufgeben und nach Abschluss des Hochschulstudiums fortsetzen können. Nur aufgrund seiner besonderen Anstrengungen und Fähigkeiten konnte er zusätzlich entsprechende Einkünfte erzielen und es wäre nicht sachgerecht, diesen besonderen Einsatz mit dem Verlust der Waisenpension zu „sanktionieren“. Dass nach Abschluss des Studiums die alleinige Tätigkeit als Berufsanwärter die Kindeseigenschaft aufgrund eines aus der Ausbildung erzielten Einkommens, das die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherstellt, entfallen ließ, ist unbestritten.

Soweit die Revision die Gegenüberstellung der ECTS-Punkte mit den tatsächlich geleisteten Wochenstunden der Erwerbstätigkeit kritisiert, ist laut OGH darauf zu verweisen, dass gem § 54 Abs 2 letzter Satz UG 2002 das Arbeitspensum eines Studienjahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat, wobei diesem Arbeitspensum 60 ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt werden; ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht somit 25 Echtstunden. Danach nahm das Studium im gesamten revisionsgegenständlichen Zeitraum stets mehr als 20 Stunden in Anspruch, was auch dadurch verdeutlicht wird, dass der Kl sein Studium ein Semester unter der Mindeststudiendauer mit Bestnoten absolvierte. Aus diesem Grund schadet auch der Umstand, dass der Kl ab Jänner 2024 nicht mehr in Teilzeit, sondern in Vollzeit tätig war, im vorliegenden Fall nicht, da er seine Arbeitskraft auch in diesem Monat noch überwiegend für das Studium verwendete.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.