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Entscheidungen: Sozialrecht
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Klinische Psychologen als Sachverständige in IP-Verfahren – Frage der Fachkunde stets Frage der Beweiswürdigung

ELISABETH HANSEMANN

Als Sachverständiger kommt grundsätzlich jede (eidesfähige) Person mit entsprechender Fachkunde in Betracht. Ob der Sachverständige die erforderliche Sachkenntnis besitzt, kann in der Regel nicht vorgreifend, sondern abschließend erst auf Grundlage des von dieser Person erstellten Gutachtens beurteilt werden. Bei der Frage, ob ein Sachverständiger die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Fachkunde besitzt, handelt es sich daher um eine Frage der Beweiswürdigung.

SACHVERHALT

Mit Bescheid vom 9.11.2023 lehnte die Bekl den Antrag des 1984 geborenen Kl auf Gewährung einer Invaliditätspension sowie einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der KV sowie einen Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation ab.

VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNG

Der Kl begehrte mit dem Hauptbegehren die Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.2023, mit dem Eventualbegehren die Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren (rechtskräftig) ab und stellte in teilweiser Stattgebung des Eventualbegehrens fest, dass ab 1.3.2025 ein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld bestehe. Das Begehren auf Feststellung, dass ab 1.6.2023 bis 28.2.2025 ebenso Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld bestehe, wies es ab.

Für den Zeitraum 1.6.2023 bis 28.2.2025 stellte es – dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten folgend – ein Leistungskalkül fest, mit dem dem Kl Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar sind. Für das Leistungskalkül ab 1.3.2025 folgte es hingegen nicht dem neurologisch-psychiatrischen, sondern dem klinisch-psychologischen Sachverständigengutachter. Dieser stellte ua fest, dass dem Kl nur eine Teilzeitbeschäftigung von unter 20 Arbeitsstunden mit zusätzlich erforderlichen, nicht einarbeitbaren Arbeitspausen von 10 Minuten alle 50 Minuten zumutbar sei und ging davon aus, dass (erst) ab 1.3.2025 eine vorübergehende Invalidität vorliege, weil der Kl ab diesem Zeitpunkt auf ein besonderes Entgegenkommen des DG angewiesen sei.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien folge. Es hob die E des Erstgerichts auf und verwies zur neuerlichen E an das Erstgericht.

Soweit es den Zeitraum ab 1.3.2025 betrifft (Stattgabe des Rehabilitationsgeldes), folgte es der Argumentation der Bekl, nach der auf ein ärztliches Leistungskalkül abzustellen sei. Da das Erstgericht seine E (teilweise) auf ein klinisch-psychologisches Sachverständigengutachten gestützt habe, liege ein „rechtlicher Mangel“ vor, aufgrund dessen das Ersturteil aufzuheben sei. Das Erstgericht werde daher im fortzusetzenden Verfahren seiner E ein ärztliches Leistungskalkül zugrunde zu legen haben.

Den Rekurs an den OGH ließ das Berufungsgericht zur Frage zu, ob im Hinblick auf § 22 Psychologengesetz (PsychG) Klinische Psychologen in ihrem gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich die fachliche Kompetenz zur Beurteilung gesundheitlicher Zustände und des Leistungskalküls in Sozialrechtsfragen zukommt.

Der Rekurs des Kl richtete sich gegen die Aufhebung des teilweisen stattgebenden Teils des Ersturteils. Gegenstand des Rekursverfahrens ist daher nur jener Teil der E des Berufungsgerichts, der das Rehabilitationsgeld stattgebende (betreffend den Zeitraum ab 1.3.2025) Ersturteil aufhob.

Der OGH befand den Rekurs zulässig und iSd hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

ORIGINALZITATE DER ENTSCHEIDUNG

[…]

„3.2. Die Frage, ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten in diesem Sinn eingeschränkt ist, welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können und welche Berufsanforderungen bestehen, stellt eine nicht revisible Tatsachenfrage dar […].

3.3. Die erforderlichen Feststellungen sind daher von den Tatsacheninstanzen zu treffen. Diese sind bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung dieser Tatsachen notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, nach allgemeinem Prozessrecht an keine gesetzlichen oder festen Beweisregeln gebunden […]. Dies gilt – mangels normierter Beweisregeln in diesem Bereich – insbesondere auch in sozialrechtlichen Verfahren über Leistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit […].

[…]

3.4.3. Wenn dem Gericht die erforderlichen Fachkenntnisse zur Erstellung eines Leistungskalküls fehlen und daher die Heranziehung eines ärztlichen Sachverständigen in der Praxis nahe liegt, besteht aber grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, Sachverständige aus bestimmten medizinischen Fachgebieten oder überhaupt ärztliche Sachverständige heranzuziehen. Die gerichtliche Ermessensübung bei der Sachverständigenbestellung ist vielmehr weder an einen Vorschlag der Parteien (RS0040566), noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden, insbesondere nicht an die Verpflichtung, nur solche Personen heranzuziehen, die zur Erstattung von Gutachten über ein bestimmtes Thema öffentlich bestellt sind (RS0040607 [T8]). Der Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet kommt etwa keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrags erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehlt (RS0040607 [T25]).

3.4.4 Aus diesem Grund können auch Klinische Psychologen keinesfalls von vornherein als ungeeignet für die im Sozialrechtsverfahren zu beantwortenden Fragestellungen angesehen werden. Die Klinische Psychologie ist zwar kein medizinischer Gesundheitsberuf und sie leitet ihren wissenschaftlichen Status auch nicht von der Medizin ab, sondern sie ist eine postgraduelle Spezialisierung und Erweiterung der Psychologie, insbesondere durch praxisbezogene Anwendungsfelder […]. Das schließt aber nicht aus, dass sich das Tätigkeitsfeld der Klinischen Psychologen mit anderen Berufsgruppen überschneidet […], weil fachliche Elemente anderer Wissenschaftsdisziplinen, wie Psychotherapie, Kommunikationswissenschaft, Kulturwissenschaften oder Medizin in der Aus- und Fortbildung eine Rolle spielen […]. Eine Diagnose hinsichtlich einer psychischen Störung kann deswegen neben einem Arzt auch ein Klinischer Psychologe stellen, weil diese Berufe (hinsichtlich Klinischen Psychologen s § 22 Abs 2 Z 1 PsychG 2013) unter Anwendung ihrer jeweils speziellen wissenschaftlichen Grundlagen zur Diagnose von krankheitswertigen Störungen berechtigt sind […]. Dementsprechend umfasst der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologen gemäß § 22 Abs 2 Z 2 PsychG 2013 auch die Erstellung von Befunden und Gutachten hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das menschliche Erleben und Verhalten beeinflussen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die durch menschliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.

3.5.1. Als Sachverständiger kommt daher grundsätzlich jede (eidesfähige) Person mit entsprechender Fachkunde in Betracht […]. In der Bestellung einer Person zum Sachverständigen wird die Meinung des Gerichts zum Ausdruck gebracht, dass diese Person die erforderliche Sachkenntnis besitze (RS0040607). Ob dies zutrifft, ist in der Regel aber nicht vorgreifend zu beurteilen, sondern kann abschließend erst auf Grundlage des von dieser Person erstellten Gutachtens beurteilt werden […]. Soweit keine gesetzlichen Vorgaben zur Person des Sachverständigen bestehen, ist die Frage der Fachkunde des Sachverständigen daher in aller Regel nicht von jener zu trennen, ob das von ihm abgegebene Gutachten schlüssig, also nachvollziehbar und überzeugend ist. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich daher (auch) bei der Frage, ob ein Sachverständiger die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendige Fachkunde besitzt, um eine solche der Beweiswürdigung (RS0043235 [T13]; RS0040586 [T4]; RS0043163 [T14]).

[…]

3.5.3. Wie ausgeführt lässt sich die Frage der Fachkunde des Sachverständigen von jener der Schlüssigkeit des abgegebenen Gutachtens in der Regel nicht trennen, sodass das Ergebnis dieser Prüfung und gegebenenfalls die Begründung des Sachverständigen, warum dieser der Ansicht ist, die erforderliche Fachkunde zu haben, letztlich in die Prüfung einzufließen haben, ob das abgegebene Sachverständigengutachten – auch im Zusammenhalt mit anderen beweiswürdigenden Umständen, wie zum Beispiel anderen Sachverständigengutachten oder vorliegenden Befunden – eine Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der erheblichen Tatsachen schafft. Da es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, sind allgemeingültige Aussagen in diesem Zusammenhang nicht möglich. Weist ein Sachverständiger in seinem auch sonst schlüssig begründeten Gutachten nicht darauf hin, dass er das für die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen erforderliche Spezialwissen nicht hat, oder bestätigt er sogar ausdrücklich, dieses Wissen zu haben, wird allerdings – sofern nicht aktenkundige Anhaltspunkte für das Gegenteil sprechen – in der Regel kein Anlass bestehen, an der Fachkunde des Sachverständigen zu zweifeln.

[…]

3.7. Diese Beweiswürdigung ist im Urteil (in den Entscheidungsgründen: § 417 Abs 1 Z 4 und Abs 2 ZPO) zu begründen (§ 272 Abs 3 ZPO). […] Liegen zu bestimmten festzustellenden Umständen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor und wird diesen Beweisergebnissen gefolgt, wird sich die Begründung in einem Verweis darauf – etwa auf die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens – beschränken können. Anderes gilt hingegen, wenn Beweis- oder Verfahrensergebnissen nicht gefolgt wird, in welchem Fall spezielle Begründungspflichten angenommen werden […]. […]

3.8.1. Enthält das Urteil eine solche Beweiswürdigung, liegt kein Verfahrensmangel vor. Eine Überprüfung, ob inhaltliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung bestehen, erfolgt vielmehr im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (Beweisrüge). […]

3.8.2. Das (gänzliche) Fehlen einer Beweiswürdigung für eine entscheidungswesentliche Feststellung ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO […]. Dies stellt […] den Rechtsmittelgrund des wesentlichen Verfahrensmangels dar […]. […]

3.8.3. Nicht als Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind hingegen jene Fälle zu behandeln, in denen eine formal nachvollziehbare Beweiswürdigung vorhanden ist (10 ObS 82/24t Rz 33; 2 Ob 200/17a Pkt 3.; 2 Ob 198/16f Pkt 2.). Eine solche, wenn auch unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung kann (nur) mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten werden […]. […]

4.1.1. Der Umstand, dass das Erstgericht (neben weiteren Sachverständigengutachten) zusätzlich auch ein klinisch-psychologisches Sachverständigengutachten einholte, begründet keinen Verfahrensmangel. […]

[…]

4.2.1. Die vom Berufungsgericht für die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO als maßgeblich erachtete Frage, ob Klinischen Psychologen in ihrem gesetzlich anerkannten eigenständigen Aufgabenbereich die fachliche Kompetenz zur Beurteilung gesundheitlicher Zustände und des Leistungskalküls in Sozialrechtsverfahren zukommt, stellt sich in dieser Form nicht. Die gesetzliche Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie erlaubt keine allgemeingültige Aussage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der fachlichen Kompetenz der konkret als Sachverständiger bestellten Person oder über die Schlüssigkeit eines eingeholten Gutachtens. Bei der Frage, ob einem Sachverständigengutachten – auch unter Berücksichtigung der Fachkenntnisse der konkret herangezogenen Person – zu folgen ist, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Rahmen der Behandlung einer Beweisrüge zu erfolgen hat.

[…]

5.1. Der Kläger macht daher zwar im Ergebnis zutreffend geltend, dass der vom Berufungsgericht angenommene Verfahrensmangel nicht vorliegt. Die von ihm primär begehrte Entscheidung in der Sache ist aber nicht möglich, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt – das Leistungskalkül des Klägers im Zeitraum ab 1.3.2025 – mangels Behandlung der in der Berufung der Beklagten ausgeführten Beweisrüge durch das Berufungsgericht noch nicht abschließend geklärt ist. […]“

ERLÄUTERUNG

Bei der Prüfung eines Anspruchs wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insb in den Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben und unter Bedachtnahme dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen. Da dem Gericht die nötige Fachkenntnis zu Beurteilung des Leistungskalküls eines gesundheitlich eingeschränkten Versicherten in der Regel fehlt, werden für diese Tatsachenfrage regelmäßig Sachverständigengutachten eingesetzt. Da es sich regelmäßig um medizinische Fragen handelt, werden in erster Linie ärztliche Sachverständigengutachten herangezogen. Der OGH stellt allerdings klar, dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts besteht, Sachverständige aus bestimmten medizinischen Fachgebieten oder überhaupt ärztliche Sachverständige heranzuziehen. Nicht einmal die Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet hat Indizwirkung, dass der Person die Befugnis oder die Fachkompetenz für die Erfüllung des Gutachtenauftrages fehlt.

Aus diesem Grund sind auch Klinische Psychologen keinesfalls ungeeignet, als Sachverständige in Sozialrechtssachen herangezogen zu werden. Insb, da der Tätigkeitsbereich der Klinischen Psychologen gem § 22 Abs 2 Z 2 PsychG 2013 auch die Erstellung von Befunden und Gutachten umfasst.

Der OGH betont in seiner E mehrfach, dass die Frage, ob der herangezogene Sachverständige über die notwendige Expertise zur Beurteilung des Leistungskalküls verfügt, stets eine Frage der Beweiswürdigung ist. Dem Gericht steht es frei, einem eingeholten Gutachten, das es für schlüssig und überzeugend befindet, zu folgen. Genauso steht es ihm frei, in freier Beweiswürdigung einem Gutachten keinen Glauben zu schenken oder ein weiteres Gutachten einzuholen und zu entscheiden, welchem von mehreren sich widersprechenden Sachverständigen gefolgt wird. Wichtig ist nur, dass das Gericht diese Beweiswürdigung in seinem Urteil in den Entscheidungsgründen begründet. Insb wenn Beweis- oder Verfahrensergebnissen nicht gefolgt wird oder aufgrund des Verfahrens oder des Vorbringens der Parteien entsprechende Anhaltspunkte für Zweifel (auch an der Expertise des Sachverständigen) bestehen, gelten allerdings spezielle und somit ausführlichere Begründungspflichten.