Änderungen in der Altersteilzeit
Das Altersteilzeitgeld ist eine Leistung aus der AlV, die nicht direkt den versicherten DN, sondern den DG als Ersatz für den von ihnen zu bestreitenden Mehraufwand im Falle der Altersteilzeitvereinbarung, geleistet wird. Das mit 1.1.2026 in Kraft getretene Teilpensionsgesetz bringt insb Änderungen für die Altersteilzeit. Die maximale Laufzeit verkürzt sich nach und nach auf drei Jahre, die erforderlichen Versicherungszeiten steigen und ein Zuverdienst ist nur noch eingeschränkt möglich.
Die Zeiten, in denen frei wählbar war, die Altersteilzeit tatsächlich als Teilzeit – sprich mit verringerter Wochenstundenanzahl – in Anspruch zu nehmen, oder, die Arbeitszeit zu blocken, dadurch Zeitguthaben anzusparen und eine Freizeitphase anzuschließen, sind im Auslaufen begriffen. Schon mit dem BGBl I 2023/118 beschloss der Gesetzgeber, beim Modell der geblockten Altersteilzeit die Abgeltungen gegenüber dem:der DG von 50 % schrittweise um jährlich je 7,5 % bzw 10 % zu verringern. Ab 2029 gebührt dem:der DG gar keine Aufwandsentschädigung mehr, damit ist die geblockte Altersteilzeit de facto abgeschafft (siehe dazu § 82 Abs 7 AlVG). Ob dies dazu beiträgt, bis zum Pensionsantritt in Beschäftigung bleiben zu können, bleibt abzuwarten. Weiters ist dabei nicht zu vergessen, dass beim Blockmodell nach wie vor mit Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft einzustellen ist.
Einen weiteren Unterschied zwischen dem geblockten und dem kontinuierlichen Modell stellt für Altersteilzeiten, die ab dem 1.1.2026 zu laufen beginnen, die Bildung des „Oberwerts“ für die Berechnung des Lohnausgleichs dar. Während für die geblockte Altersteilzeit weiterhin auch Mehr- und Überstunden(pauschalen) mitberücksichtigt werden, ist bei der kontinuierlichen Altersteilzeit ausschließlich von dem durchschnittlich für die Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt auszugehen. Kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit vor dem 1.1.2026 begonnen haben, sind davon nicht betroffen: Hier wird der Oberwert nach wie vor unter Berücksichtigung von Mehr- und Überstunden(pauschalen) gebildet.
Falls mehrere Dienstverhältnisse bestehen, ist ab 1.1.2026 die Vereinbarung einer Altersteilzeit nur noch mit einer:einem DG möglich. Außerdem dürfen grundsätzlich keine unselbstständigen Zuverdienste neben der Altersteilzeit mehr bestehen bzw begründet werden, unabhängig davon, ob sie vollversichert oder geringfügig sind. Liegt trotzdem eine unselbstständige Nebenbeschäftigung vor, verliert der:die DG den Anspruch auf Altersteilzeitgeld für das entsprechende Monat. Eine Ausnahme besteht für Dienstverhältnisse, die schon im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig neben dem Dienstverhältnis, für das Altersteilzeit gewährt wurde, ausgeübt wurden. „Regelmäßig“ bedeutet in dem Zusammenhang, dass innerhalb der 12 Monate vor Antritt der Altersteilzeit mindestens 28 Beschäftigungstage parallel zum Altersteilzeit-Dienstverhältnis vorliegen müssen. Hierbei muss es sich zumindest um 28 einzelne Tage handeln, an denen die Nebenbeschäftigung vorliegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können auch während aufrechter Altersteilzeit nach dem 1.1.2026 Dienstverhältnisse begründet werden, ohne dass der:die DG den Anspruch auf Altersteilzeitgeld verliert. Dabei ist auch unerheblich, ob es sich um geringfügige oder vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse handelt. Der:die DG der Nebenbeschäftigung darf sich von jenem:jener in den 12 Monaten vor Antritt der Altersteilzeit unterscheiden oder auch mehrere unterschiedliche umfassen. Für Altersteilzeiten, die vor dem 1.1.2026 angetreten wurden, gilt eine Übergangsregelung bis 30.6.2026, spätestens an diesem Tag müssen zusätzliche Dienstverhältnisse beendet sein, außer, es werden die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt. Sollte das nicht der Fall sein, gebührt dem:der Altersteilzeit-DG ab 1.7.2026 kein Altersteilzeitgeld, bis die Anspruchsvoraussetzungen wieder erfüllt sind. Das Gesetz greift, insb bei bereits bestehenden Altersteilzeitvereinbarungen, in die privatautonome Vertragsgestaltung ein. Nicht anspruchsschädlich sind selbstständige Zuverdienste, was wiederum gleichheitsrechtlich bedenklich ist. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten, die auf selbstständiger Basis für den:die Altersteilzeit-DG erbracht werden; diese sind ebenfalls anspruchshindernd.
Der dem:der Altersteilzeit-DG abzugeltende Anteil beim kontinuierlichen Altersteilzeitmodell beträgt in den Jahren 2026 bis 2028 80 %, ab 2029 steigt er wieder auf 90 % des zusätzlichen Aufwandes. Damit soll ein Beitrag zur Budgetsanierung geleistet werden. Weiters wurde der 100 %-ige Aufwandersatz bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension ersatzlos gestrichen.
Ab 2026 wird die maximale Laufzeit der kontinuierlichen Altersteilzeit bis 2029 jährlich um ein halbes Jahr herabgesetzt, sodass eine ab dem 1.1.2029 angetretene Altersteilzeit nur noch maximal 3 Jahre dauern wird können. Diese 3 Jahre liegen vor dem frühestmöglichen Korridorpensionsstichtag, mangels eines solchen vor dem frühestmöglichen Regelpensionsstichtag. Im Übergangszeitraum, also von 1.1.2026 bis 31.12.2028, schränkt § 82 Abs 8 AlVG zwar die Maximaldauer wie oben angeführt ein, der frühestmögliche Antritt der Altersteilzeit liegt jedoch weiterhin 5 Jahre vor dem Regelpensionsstichtag. Möglichkeiten, früher in Pension zu gehen, schaden nicht, allerdings können aus dieser Kombination Lücken entstehen. Sehr oft wird vereinbart, dass mit der Altersteilzeit auch das Dienstverhältnis endet, unabhängig davon, ob ein nahtloser Übergang in eine Pension möglich ist. Sollte eine Lücke bis zur Regelpensionsberechtigung entstehen, ist zu bedenken, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern bereits ein Anspruch auf Korridorpension besteht, davon abhängt, auf welche Art das letzte Dienstverhältnis beendet wurde (siehe Zechner in Sdoutz/Hinterberger [Hrsg], Arbeitslosenversicherungsgesetz23 § 22 AlVG Rz 484.) In der Praxis ist es ratsam, die Altersteilzeit später anzutreten, um eine Lücke zwischen Altersteilzeit und Pensionsstichtag zu verhindern. Im gleichen Zeitraum (bis 1.1.2029) läuft das Blockmodell aus, hier hat der Gesetzgeber keine Änderungen vorgenommen, die maximale Laufzeit beträgt weiterhin 5 Jahre, die früheste Antrittsmöglichkeit liegt 5 Jahre vor dem Regelpensionsstichtag.
Für das Blockmodell ebenso gleich bleibt die Anspruchsvoraussetzung von 780 Wochen (= 15 Jahre) an arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten in den letzten 25 Jahren vor Antritt der Altersteilzeit. Für das kontinuierliche Modell werden in der Übergangszeit bis 31.12.2028 pro Quartal 8 Wochen mehr an arbeitslosenversicherungspflichtiger Zeit benötigt, bis ab 1.1.2029 884 Wochen (= 17 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren vor dem Antrittsdatum erforderlich sind.
Es ist klar erkennbar, dass die Reduzierung der Laufzeit der Altersteilzeit einerseits zur Harmonisierung mit der Teilpension und andererseits zur Erreichung des Budgetziels der Kostenbekämpfung erfolgt. In der Praxis wird vor allem die Übergangszeit von 1.1.2026 bis 31.12.2028 Herausforderungen beinhalten, hier ist die Entstehung von Lücken möglich. Problematisch ist die Einschränkung des Zuverdienstes, die sich ausschließlich auf unselbstständige Beschäftigungen beschränkt. Darüber hinaus wird damit ein arbeitsrechtliches Nebenbeschäftigungsverbot im AlVG normiert, obwohl die DN selbst in keinerlei Rechtsbeziehung zum Arbeitsmarktservice stehen, sondern die DG die Förderung beziehen.