Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit: Keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen bei prognostizierter Arbeitssuche von 8,5 Monaten mit höherem Folgegehalt
Die Bekl beendete das mehr als 25 Jahre bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kl durch Kündigung zum 18.10.2021. Der Kl litt zum Zeitpunkt der Beendigung an einer depressiv-ängstlichen Reaktion auf eine COVID-19-Erkrankung und war arbeitsunfähig. Der Kl focht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an und machte geltend, dass seine Interessen wesentlich beeinträchtigt seien. Es war zum Zeitpunkt der Beendigung davon auszugehen, dass der Kl wahrscheinlich Ende Dezember 2021 wieder arbeitsfähig sein würde und – sobald er sich auf Arbeitssuche begibt – innerhalb von sechs Monaten eine Beschäftigung als LKW-Fahrer mit einem deutlich höheren Gehalt, als er dies bei der Bekl bezogen hat, erlangen kann.
Das Berufungsgericht erachtete ebenso wie das Erstgericht das Klagsbegehren der Kl als unberechtigt.
Der OGH wies die ao Revision der Kl gegen die Entscheidung der Berufungsinstanz zurück.
Der OGH verwies zunächst auf seine bisherige Rsp und führte aus, dass die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit des Nachweises bedarf, dass dadurch wesentliche Interessen des AN beeinträchtigt werden. IdZ sind laut OGH die Möglichkeit der Erlangung eines neuen gleichwertigen Arbeitsplatzes, das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des AN und seiner Familienangehörigen zu berücksichtigen. Es müssen Umstände vorliegen, die eine Kündigung für den AN über das normale Maß hinaus nachteilig machen.
Weiterhin stellte der OGH fest, dass der Stichtag für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung muss laut OGH auch die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung herangezogen werden, wenn diese mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Eine prognostizierte Arbeitssuche von sechs bis acht Monaten wird vom OGH nach den Umständen des jeweiligen Falls als gerade noch zumutbar gewertet. Ist zu erwarten, dass der betroffene AN mit der neuen Beschäftigung keine Einkommensverluste erleidet, so begründet auch eine Arbeitssuche von bis zu zwölf Monaten laut OGH keine wesentliche Beeinträchtigung der AN-Interessen.
Da im vorliegenden Fall davon auszugehen war, dass der Kl jedenfalls innerhalb von achteinhalb Monaten, gerechnet ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Beschäftigung mit einem höheren Gehalt hätte finden können, wies der OGH die ao Revision des Kl gem § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.