WiesingerGrundfragen zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
Christoph Wiesinger hat im Linde-Verlag zum Arbeitsrecht der Baubranche bereits zwei Bücher veröffentlicht, und zwar Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft (4. Auflage, 2021), und einen Kommentar zu den Kollektivverträgen der Bauwirtschaft (7. Auflage, 2023). Mit dem vorliegenden Werk sollen Grundfragen (nur) des Angestellten-KollV beantwortet werden. Laut Vorwort liegt der Schwerpunkt auf dem geltenden Recht unter Einbeziehung rechtshistorischer Betrachtungen, damit die Rechtsentwicklung besser nachvollzogen werden kann.
Inhaltlich wird – wenig überraschend – hauptsächlich der Angestellten-KollV dargestellt. Im Gegensatz zum kommentierten KollV enthalten die einzelnen Kapitel oft allgemeine arbeitsrechtliche Erläuterungen (zB zu den Unterschieden zwischen Arbeitern und Angestellten, zur Kollision von Kollektivverträgen oder zum Verfall von arbeitsrechtlichen Ansprüchen), um im Anschluss daran die spezifischen kollektivvertraglichen Regelungen zu erläutern, allerdings nicht in der Tiefe des Kommentars, sondern bewusst eher oberflächlich in Form lehrbuchartiger Aufbereitung. Vergleichsweise breiten Raum nimmt die sehr interessante, historische Entwicklung des KollV ein (S 36 ff). Der Behandlung des KollV schließen sich Ausführungen zur Arbeitskräfteüberlassung und zu Arbeitsgemeinschaften an (S 230 ff), die wiederum bereits im Buch Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft (S 216 ff) zu finden sind. Neu, dh in den anderen Exemplaren nicht enthalten, ist die Darstellung der Rechte und Pflichten des Angestellten als gewerberechtlicher Geschäftsführer (S 253 ff). Eine hilfreiche Rechtsprechungsübersicht (S 261 f), eine historische Gehaltstafel (S 263 ff) sowie ein Musterdienstzettel (S 273 ff) beschließen das Werk.
Das Buch wird laut Vorwort nicht mehr neu aufgelegt. Sein konkreter Nutzen bleibt mE etwas im Verborgenen, zumal nahezu alle Inhalte bereits in einem der beiden anderen Werke zu finden sind. Es ist auch nicht klar ersichtlich, welche Grundfragen beantwortet werden. Soweit nutzbringende, rechtshistorische Betrachtungen angestellt werden, sollten diese unbedingt im Kommentar untergebracht werden, um eine Hilfestellung bei der Interpretation einzelner Bestimmungen zur Hand zu haben. Gewerberechtliche Informationen sollten/könnten wiederum Teil des Arbeitsrechts in der Bauwirtschaft werden.