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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Sittenwidrige Überwälzung des Entgeltrisikos auf Insolvenz-Entgelt-Fonds – Fremdvergleich entscheidend

MARGIT MADER

Der Kl war alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin und hielt einen kleinen Anteil an den Gesellschaftsanteilen. Weiters war er an der Muttergesellschaft zu 24,5 % beteiligt. Er hatte Kenntnis von der wirtschaftlich angespannten Lage des Unternehmens. Per 31.12.2022 waren bereits € 31.604,55 an Gehaltszahlungen ausständig. Dennoch haftete der Kl als Bürge für einen von der Schuldnerin am 9.2.2023 aufgenommenen Kontokorrentkredit in der Höhe von € 62.000,-. Im ersten Quartal 2023 erfolgten unregelmäßig Zahlungen an ihn. Diese betrafen Gehaltsrückstände aus dem Jahr 2022 sowie vom Kl getragene Spesen. Das Gehalt für Februar 2023 wurde am 19.4.2023 zur Anweisung gebracht. Die letzte Zahlung des schuldnerischen Unternehmens erhielt er am 11.8.2023. Diese Zahlung betraf das restliche Gehalt für Dezember 2022 und ein Akonto für März 2023. Der geplante Unternehmensverkauf, mit dem die ausstehenden Gehälter gezahlt und ein namhafter Gewinn für die Gesellschafter hätte erzielt werden sollen, verzögerte sich. Ein zeitnaher Abschluss war daher zweifelhaft. Der Kl berief erst im Dezember 2023 – nachdem sich im November 2023 gezeigt hatte, dass der Verkaufsprozess nicht kurzfristig abgeschlossen werden konnte – die Generalversammlung der Schuldnerin ein, um auf diese Weise Kapital zu beschaffen. Nachdem der Versuch der Kapitalbeschaffung über ein Gesellschafterdarlehen gescheitert war, stellte der Kl einen Insolvenzantrag. Er setzte aber keine Schritte, um die offenen Entgeltansprüche gegenüber dem schuldnerischen Unternehmen geltend zu machen. Vielmehr verzichtete er auf Urlaub im Ausmaß von 70 Tagen.

Am 2.2.2024 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Zum Stichtag waren zehn volle Monatsgehälter des Kl offen. Vor dem Stichtag hatte er knapp sechs Monate lang keine Zahlung erhalten. Der Kl machte seine offenen Lohnforderungen beim Insolvenz-Entgelt-Fonds geltend, die von diesem aber abgelehnt wurden. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte die Klagsabweisung. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Zweck des IESG ist eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von AN im Falle der Insolvenz ihres AG. Versichertes Risiko ist die Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Bleibt ein AN trotz Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig und versucht er, die Beträge auch gar nicht ernstlich einbringlich zu machen, so indiziert dies in der Regel die Absicht, die offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Entgelt-Fonds geltend zu machen. Aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens“ von Entgeltansprüchen allein kann im Hinblick auf die Begrenzung der Sicherung nach § 3a Abs 1 IESG noch nicht darauf geschlossen werden, dass der AN missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds überwälzen wolle. Allerdings kann im Einzelfall, wenn zum „Stehenlassen“ der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die auf den Vorsatz des AN schließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds zu überwälzen, die Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt missbräuchlich sein.

Inwieweit aus dem langen Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos geschlossen werden kann, ist im Rahmen des „Fremdvergleiches“ mit einem typischen AN zu beurteilen. Ergibt sich aus dem Fremdvergleich der Schluss, dass zumindest der bedingte Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos anzunehmen ist, so kann dieser nicht durch den Beweis über die konkreten Absichten des AN widerlegt werden. Dabei ist insb zu berücksichtigen, dass bei Familienangehörigen, Gesellschaftern oder anderen Personen, bei denen eine besondere Nahebeziehung zum AG besteht, meist das Wissen um die finanzielle Situation des Betriebs größer ist und daher auch schon bei kürzeren Entgeltrückständen zumindest der bedingte Vorsatz, das Entgelt nicht vom AG, sondern vom Insolvenz-Entgelt-Fonds zu erhalten, anzunehmen sein wird. Der Fremdvergleich hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit – vom Fall einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach das Verhalten des Kl einem Fremdvergleich nicht standhält, hält sich im Rahmen des den Vorinstanzen zukommenden Beurteilungsspielraums.

Dabei ist auch die in der in der Revision geltend gemachte Rechtsfrage, ob die Einberufung der Generalversammlung als ernsthafter Versuch der Einbringlichmachung der Gehaltsansprüche des Kl gewertet werden kann, irrelevant. Auch dass der Kl ab August 2023 damit zuwartete, obwohl keinerlei Gehälter mehr gezahlt werden konnten, kann jedenfalls nicht als fremdüblich angesehen werden.

Die Revision war daher zurückzuweisen.