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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Kollektivvertragliche Einstufung von Organen der Sondertransportkontrolle: Sicherheitstechnische Bedeutung und höhere Verantwortung rechtfertigen keine Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe

DAVID KOXEDER
KollV für die Arbeitnehmer:innen der Straßengesellschaften in Österreich;
§ 123 Abs 2a KFG

Auf die Arbeitsverhältnisse der bei der Bekl beschäftigten AN findet der KollV für die AN der Straßengesellschaften in Österreich Anwendung. Dieser enthält für die gehaltsrechtliche Einstufung Tätigkeitsbeschreibungen, die insgesamt sieben Funktionsgruppen zugeordnet sind. Die jeweilige Funktionsgruppe ist wiederum maßgeblich für die Zuordnung zu einer der zehn Beschäftigungsgruppen A bis J. Ausschlaggebend für die Einreihung in eine Funktionsgruppe und die daraus folgende Einstufung in eine Beschäftigungsgruppe ist ausschließlich die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit beziehungsweise Funktion. Übt ein AN innerhalb eines Arbeitsverhältnisses mehrere Funktionen aus, richtet sich die Einreihung nach jener Tätigkeit, die in zeitlicher Hinsicht überwiegt.

Die Vorinstanzen wiesen das auf § 54 Abs 1 ASGG gestützte Feststellungsbegehren ab, wonach AN, die als besonders geschulte Organe iSd § 123 Abs 2a Kraftfahrgesetz (KFG) mit der Durchführung von Sondertransportkontrollen betraut sind, der kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe F zuzuordnen seien.

Die dagegen eingebrachte ordentliche Revision des Kl wies der OGH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurück.

In seiner Begründung vertrat der OGH die Rechtsauffassung, dass der normative Teil eines KollV nach den Auslegungsregeln der §§ 6, 7 ABGB auszulegen ist, wobei in erster Linie der Wortsinn – auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen – zu erforschen und die sich aus dem Text des KollV ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann. Die Normadressaten, denen nur der Text des KollV zur Verfügung steht, können nämlich die Vorstellungen, die die Kollektivvertragsparteien beim Abschluss vom Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen können, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat, wobei eine aus dem Text nicht hervorgehende Absicht der Kollektivvertragspartner außer Betracht zu bleiben hat.

Zwar kommt der Auslegung von Kollektivverträgen regelmäßig über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rsp des OGH zu einer konkreten Fallgestaltung liegt aber dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn der KollV selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft.

Das Berufungsgericht begründete die Klagsabweisung damit, dass Mautaufsichtsorgane bereits vor der Einführung der besonders geschulten Organe der Sondertransportkontrolle nach § 123 Abs 2a KFG hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hätten. Entsprechende Maßnahmen unter Anwendung staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt seien bereits in mehreren Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) 2002 vorgesehen gewesen. Sowohl die Mautaufsicht als auch die Sondertransportkontrolle erforderten keine besondere Berufsausbildung, sondern lediglich eine spezielle Schulung. Die einwöchige Zusatzausbildung für die Sondertransportkontrolle sei weder wesentlich länger noch höherwertiger als die sechswöchige Ausbildung zum Mautaufsichtsorgan. Beide Schulungen dienten dazu, AN innerhalb kurzer Zeit für einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich zu qualifizieren. Sie seien daher als Zweckausbildungen iSd Beschäftigungsgruppe D anzusehen, in der die Mautaufsicht ausdrücklich als Beispiel genannt werde. Für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppen E oder F fehle es hingegen sowohl an einer berufsspezifischen Ausbildung bzw Fachausbildung als auch an regelmäßig wechselnden Tätigkeiten innerhalb eines Sachbereichs. Dass einzelne Kontrollen unterschiedlich ablaufen könnten, ändere daran nichts, weil die Aufgaben der Sondertransportkontrolle klar festgelegt seien und auf Grundlage der absolvierten Schulung selbstständig ausgeübt würden.

Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht nach Auffassung des OGH mit dem Wortlaut des KollV im Einklang.

Ergänzend stellt der OGH fest, dass es bei der kollektivvertraglichen Einstufung nicht auf eine „sicherheitstechnische Bedeutung“, eine höhere „Verantwortung“ oder eine wie auch immer verstandene sonstige „Höherwertigkeit“ oder „Wichtigkeit“ der Tätigkeit ankommt, sondern nach dem insofern wiederum klaren Wortlaut von Pkt X.A. des KollV rein auf die „Art der Tätigkeit (Funktion)“.

Aus all diesen Gründen war die Revision des Kl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.