SWÖ-KV: Keine Kumulierung von Sonn- und Feiertagszuschlägen mit Nachtzuschlägen
Im vorliegenden Verfahren zu klären war die Frage der Auslegung des § 31 Abs 2 des KollV der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV), der unter der Überschrift „Sonn- und Feiertagszuschläge“ Folgendes regelt:
„Arbeitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ein Zuschlag in der Höhe von € 6,06 pro Arbeitsstunde (für Feiertagsarbeit siehe § 9 Abs 5 ARG sowie für Arbeitnehmerinnen, die unter den Anwendungsbereich des § 24 fallen, siehe § 3 FeiertagsRG).
Für Außendiensteinsätze in den mobilen Pflegediensten gemäß GuKG und Sozialbetreuungsberufegesetz, einschließlich Heimhilfe, Besuchsdienste und Essen auf Rädern beträgt der Sonntagszuschlag 50 %. Der Feiertagszuschlag beträgt 60 % des Grundstundenlohnes.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zuschlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen, die in die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fallen, entfällt der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2.“
Die dem SWÖ-KV unterliegende Bekl beschäftigt in Wohnhäusern mehrere AN, die auch wache Nachtdienste leisten. Der kl Angestellten-BR begehrte die Feststellung, dass diese während eines wachen Nachtdienstes an einem Sonn- bzw Feiertag für die Normalarbeitszeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr einen Anspruch auf den Nachtzuschlag gem § 9 SWÖ-KV und einen Anspruch auf den Sonn- und Feiertagszuschlag gem § 31 Abs 2 SWÖ-KV hätten. Das Kumulierungsverbot des § 31 Abs 2 SWÖ-KV beziehe sich nur auf den Sonn- und Feiertagszuschlag der Beschäftigten in mobilen Diensten bzw bei Außendiensteinsätzen. Die Bekl beantragt Klagsabweisung, da nach ihrer Ansicht eine Kumulierung des Sonn- und Feiertagszuschlags mit anderen Zuschlägen durch § 31 Abs 2 SWÖ-KV ausgeschlossen ist.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil der Auslegung von Kollektivverträgen eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme.
Der OGH entschied, dass die Revision zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Zunächst hielt der OGH fest, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung („Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zuschlag.“) keine Einschränkung auf die in § 31 Abs 2 UAbs 2 SWÖ-KV geregelten Zuschläge enthält. Die Formulierung des § 31 Abs 2 UAbs 3 erster Satz SWÖ-KV legt vielmehr ein generelles Kumulierungsverbot von Zuschlägen nahe.
Zu berücksichtigen ist allerdings im Wege einer systematisch-logischen Auslegung insb der Regelungsort der Bestimmung. § 31 SWÖ-KV regelt „Zulagen und Zuschläge“, dessen Abs 2 ist mit „Sonn- und Feiertagszuschläge“ überschrieben. Die Unterabsätze des § 31 Abs 2 SWÖ-KV enthalten keine eigene Absatzbezeichnung, obwohl derartige, mit Kleinbuchstaben versehene Untergliederungen im SWÖ-KV bei gesonderten Regelungen üblich sind. Demnach ist ein Zusammenhang der einzelnen Unterabsätze des § 31 Abs 2 SWÖ-KV naheliegend, ebenso, dass der gesamte Absatz die Sonn- und Feiertagszuschläge regelt. Dies spricht gegen die Auslegung, dass der erste Satz des dritten Unterabsatzes dieser Bestimmung eine generelle, alle Zulagen und Zuschläge des SWÖ-KV betreffende Regelung enthalte. Warum aus dem Fehlen einer Absatzbezeichnung aber auf einen Zusammenhang des UAbs 3 nur mit dem UAbs 2 und nicht auch mit dem UAbs 1 des § 31 Abs 2 SWÖ-KV geschlossen werden sollte, legt die Revision nicht dar und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich im selben UAbs 3 des § 31 Abs 2 SWÖ-KV noch eine weitere Regelung findet, mit der die fragliche Bestimmung vom Normgeber zweifelsfrei in den engsten Zusammenhang gesetzt wurde. § 31 Abs 2 UAbs 3 zweiter Satz SWÖ-KV bezieht sich eindeutig – und das ist zwischen den Parteien auch unstrittig – nicht nur auf UAbs 2 leg cit, sondern enthält eine generelle Regelung für das Verhältnis zwischen Überstunden- und Nachtdienstzuschlag.
Die Verwendung der Wörter „mehrerer“ und „höchste“ schließt zwar eine Bezugnahme auf § 31 Abs 2 UAbs 2 SWÖ-KV, der nur zwei Zuschläge regelt, nicht gänzlich aus, weil diese Wörter nicht zwingend eine Mehrzahl von zumindest drei voraussetzen. Allerdings wäre bei einer ausschließlich auf § 31 Abs 2 UAbs 2 SWÖ-KV bezogenen Regelung die Verwendung von „beider“ und „höhere“ naheliegend. Dies gilt nicht nur nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch; vielmehr wird im SWÖ-KV selbst an anderer Stelle, etwa in § 15 Abs 5 UAbs 2, auf den „höheren“ Zuschlag verwiesen. Daraus ist zu schließen, dass die Kollektivvertragsparteien entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch bei zwei Zuschlägen den Komparativ „höhere“ verwenden, während die Verwendung des Superlativs „höchste“ auf mehr als zwei mögliche Zuschläge hinweist. Die Verwendung der Wörter „mehrerer“ und „höchste“ deutet daher ebenfalls darauf hin, dass es sich bei § 31 Abs 2 UAbs 3 erster Satz SWÖ-KV um ein nicht nur auf § 31 Abs 2 UAbs 2 SWÖ-KV bezogenes Kumulierungsverbot handelt.
Laut OGH darf den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten.
Zur Teleologie der Regelung meint die Revision, dass bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge unterschiedliche Abgeltungszwecke grundsätzlich für das Nebeneinanderbestehen von Zuschlägen sprächen. Dies sei zu bejahen, weil einerseits die gesundheitliche Belastung durch den Nachtdienst und andererseits die Beeinträchtigung des familiären/sozialen Lebens durch den Sonn- oder Feiertagsdienst abgegolten werden solle. Gerade dies wird aber durch § 31 Abs 2 UAbs 3 zweiter Satz SWÖ-KV zweifelsfrei ausgeschlossen. Dem liegt offenbar die Erwägung der Kollektivvertragsparteien zugrunde, dass eine Nachtüberstunde an einem Sonn- oder Feiertag gerade keine Mehrbelastung gegenüber einer sonstigen Nachtüberstunde bzw einer sonstigen Sonn- oder Feiertagsüberstunde beinhaltet. Dies basiert wohl auf der Erkenntnis, dass ein und dieselbe Nachtzeit, sofern in ihr nicht gearbeitet werden muss, nur entweder für Schlaf oder für Freizeitgestaltung genutzt werden kann, schwerlich aber für beides gleichzeitig. Die vom Kl argumentierte Doppelbelastung durch die gesundheitlich belastende Nachtarbeit und die Beeinträchtigung des gesellschaftlichen/familiären Lebens ist daher für ein und denselben Zeitraum nach der erkennbaren Einschätzung der Kollektivvertragsparteien zu verneinen.
Dieser Zweck des Kumulierungsverbots ist ohne Weiteres auf § 31 Abs 2 UAbs 3 erster Satz SWÖ-KV übertragbar. Er erfordert, dass sowohl die Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 31 Abs 2 UAbs 1 und 2 SWÖ-KV als auch die Nachtzuschläge nach § 9 Abs 2 SWÖ-KV vom Kumulierungsverbot erfasst werden.
Schließlich vermag der Kl auch den aus seiner Auslegung resultierenden Wertungswiderspruch nicht aufzulösen, der dadurch entstünde, dass nach der eindeutigen Regelung des § 31 Abs 2 UAbs 3 zweiter Satz SWÖ-KV bei Nachtüberstunden an Sonn- und Feiertagen der Nachtzuschlag nicht zusätzlich anfiele, bei Nachtdiensten an Sonn- und Feiertagen aber sehr wohl. Auch dies spricht gegen die in der Revision argumentierte Interpretation.
Im Ergebnis ist § 31 Abs 2 UAbs 3 erster Satz SWÖ-KV dahin auszulegen, dass das dort normierte Kumulierungsverbot zwar nicht generell für sämtliche im SWÖ-KV normierte Zulagen und Zuschläge, also insb nicht in Relation zu § 31 Abs 1 oder 3 SWÖ-KV, gilt. Es erfasst aber alle in § 31 Abs 2 UAbs 1 und 2 SWÖ-KV vorgesehenen Sonn- und Feiertagszuschläge und auch deren Verhältnis zu anderen, für die ungünstige zeitliche Lage bzw Dauer der Dienste gewährten Zuschläge, wie insb zu den Nachtzuschlägen nach § 9 Abs 2 SWÖ-KV. Sonn- und Feiertagszuschläge stehen demnach nicht neben Nachtzuschlägen zu; vielmehr gebührt jeweils nur der höchste Zuschlag, für den die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren daher laut OGH zutreffend abgewiesen.