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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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An Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste sind besoldungsrechtlich abzugelten

RICHARD HALWAX
§ 12b Abs 2 L-BG

Der Kl ist seit 4.1.2021 als Radiologietechnologe nach dem (Salzburger) L-VBG (Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000) beim bekl Bundesland beschäftigt und dem Landeskrankenhaus * zugewiesen, das von der G*gesellschaft mbH (SALK) betrieben wird.

Er ist im Einkommensschema 2, Einkommensband 10 der Anlage 1 des (Salzburger) LB-GG (Landesbediensteten-Gehaltsgesetz) eingereiht und bezog im Zeitraum Juni 2021 bis April 2024 die Einkommensstufen 1 bis 3; daraus errechnet sich ein Bruttoeinkommen (Grundeinkommen zuzüglich Ergänzungszulage) für die Normalstunde von € 17,95 (bis September 2021) bis € 23,17 (ab Jänner 2024).

Der Kl erbrachte über die von ihm zu leistenden Normalstunden laut Dienstplan hinaus regelmäßig Journaldienststunden. Dabei handelt es sich um einen Bereitschaftsdienst samt Dienstleistung, der zeitlich nach dem bzw teils überlappend mit dem Normaldienst, nämlich beispielsweise von 15:30 Uhr bis zur Dienstübergabe um 7:30 Uhr des Folgetages, geleistet wird und in dem sich der Bedienstete in der Klinik befindet.

Den Bediensteten der Klinik wird die Möglichkeit geboten, Journaldienststunden auf ein Zeitausgleichskonto zu übertragen und anschließend durch Freizeit im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Umgebuchte Stunden können aber auch zur Auszahlung auf das Journaldienstkonto zurückgebucht werden. Der Kl buchte im Zeitraum September 2021 bis Februar 2024 von den geleisteten Journaldienststunden insgesamt 435 Stunden und 10 Minuten auf sein Zeitausgleichskonto. Das Zeitausgleichskonto des Kl wies per Ende April 2024 einen (positiven) Saldo von 74 Stunden und 28 Minuten, per Ende Oktober 2024 einen solchen von 83 Stunden und 55 Minuten auf.

Die Stunden, die der Kl weder durch Zeitausgleich konsumierte noch in sein Zeitausgleichskonto umbuchte, gelangten zur Auszahlung, und zwar mit dem in der NG-VO ([Salzburger] Nebengebührenverordnung) festgelegten, von der konkreten Einkommensstufe des jeweiligen Bediensteten unabhängigen Fixbetrag; dieser stieg von € 30,74 brutto im Jahr 2021 auf € 37,73 brutto im Jahr 2023 an.

Der Kl begehrte € 5.959,23 sA als Differenz zwischen seinem jeweiligen Bruttoeinkommen für die Normalstunde und dem für die im Zeitraum Juni 2021 bis April 2024 geleisteten Journaldienststunden gebührenden Betrag. Der „Zuschlag“ für die Journaldienststunden in Höhe dieser Differenz müsse ebenso ausgezahlt werden wie dies bei einer Konsumation von Zeitausgleich bei Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % erfolge.

Das bekl Land beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil die Frage der Abgeltung von Journaldiensten in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehe.

Mit seiner Revision strebte der Kl die Klagsstattgebung an; hilfsweise stellte er einen Aufhebungsantrag. Die bekl Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision war laut OGH zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und teilweise insofern berechtigt, als dem Kl € 801,06 für die an Sonn- und Feiertagen geleisteten Journaldienste zuzusprechen sind.

Gem § 22 L-VBG (Landes-VertragsbedienstetenG 2000, LGBl 2000/4 idgF LGBl 2015/44) sind die §§ 12 bis 12k L-BG (Salzburger Landes-BeamtenG 1987, LGBl 1987/1 idgF) auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sinngemäß anzuwenden.

Nach den Begriffsbestimmungen in § 12 L-BG (in den hier anwendbaren Fassungen LGBl 2010/50 und 2024/15) gehören Zeiten eines Journaldienstes zur Dienstzeit (Abs 1 Z 1 lit c); zur Mehrdienstleistung zählen Über- und Mehrstunden (Abs 1 Z 2 lit a), „jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen“ (Abs 1 Z 2 lit b), sowie die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten Tätigkeiten, die gem § 12b Abs 2 und 5 L-BG im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden (Abs 1 Z 2 lit c).

§ 12b Abs 2 bis 4 L-BG lautet in der seit 1.7.2021 geltenden Fassung gem LGBl 2021/54:

„(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen, ausgenommen jene nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b, sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im selben Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.“

Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass es sich bei den vom Kl geleisteten verlängerten Diensten iSd § 4 KA-AZG um Journaldienste iSd § 12h Abs 1 L-BG und § 31 LB-GG gehandelt hat. Dies steht im Einklang mit § 31 Abs 2 LB-GG und § 30 Abs 5 LB-GG.

Aus den letztgenannten Bestimmungen ergibt sich weiters, dass die Journaldienstabgeltung und die Erschwernisabgeltung in einer zwar nach Modellstellen unterschiedlichen, im Übrigen aber von der konkreten Einreihung und Einstufung des jeweiligen DN unabhängigen Höhe festzulegen sind.

Die in der Revision zunächst aufgeworfene Frage, ob § 12b Abs 2 L-BG überhaupt einen Freizeitausgleich von Journaldienststunden zulässt, wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur bislang nicht beantwortet. Auch Stellungnahmen im Schrifttum sind dazu nicht ersichtlich.

§ 12b Abs 2 L-BG unterscheidet laut OGH deutlich zwischen an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen geleisteten Mehrdienstleistungen. Angesichts dessen bedarf es zunächst einer Unterscheidung zwischen an Werktagen geleisteten Journaldiensten und solchen, die an Sonn- und Feiertagen erbracht wurden.

Aus § 12b Abs 2 letzter Satz und Abs 3 L-BG ergibt sich laut OGH eindeutig, dass an Sonn- und Feiertagen geleistete Mehrdienstleistungen nicht durch Freizeit auszugleichen, sondern besoldungsrechtlich abzugelten sind. Davon erfasst sind als Mehrdienstleistungen iSd § 12 Abs 1 Z 2 lit b L-BG auch jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

Nun entspricht es aber dem Wesen eines Journaldienstes, dass es grundsätzlich keiner Zeitaufzeichnungen zur Abgrenzung der bloßen Bereitschaft von den tatsächlich geleisteten Tätigkeiten bedarf, weil eben beide Teile einheitlich und pauschal nach § 31 LB-GG zu honorieren sind. Die beiden Komponenten eines Journaldienstes sind daher im Nachhinein nicht mehr abgrenzbar. Dementsprechend ist eine einheitliche Betrachtung der Journaldienste geboten.

Als Zwischenergebnis ist sohin laut OGH festzuhalten, dass ein Freizeitausgleich von an Sonn- und Feiertagen geleisteten Journaldiensten unzulässig ist. Diese sind vielmehr zur Gänze besoldungsrechtlich abzugelten. Im Übrigen, also in Ansehung von an Werktagen geleisteten Journaldienststunden, ist der Wortlaut des § 12b Abs 2 erster Satz L-BG nur insofern eindeutig, als jedenfalls keine Verpflichtung besteht, diese nach Möglichkeit durch Freizeit 1 : 1 auszugleichen.

Hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Abgeltung von (an Werktagen geleisteten) Journaldienststunden durch Freizeitausgleich bewusst offengelassen, führt dies im privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem L-VBG dazu, dass eine privatautonome Regelung möglich ist.

Im Ergebnis zeigt sich demnach, dass nach § 22 L-VBG iVm § 12b Abs 2 L-BG ein Freizeitausgleich von an Werktagen geleisteten Journaldienststunden aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Vertragsbediensteten und seinem AG zulässig ist, während es bei an Sonn- und Feiertagen erbrachten Journaldiensten stets bei der besoldungsrechtlichen Abgeltung zu verbleiben hat.

Nach den Monatsjournalen hat der Kl regelmäßig auch an Sonn- und Feiertagen Journaldienste geleistet. In den meisten Monaten sind allerdings jene Journaldienststunden, für die Freizeitausgleich konsumiert wurde, oder die vom Kl auf das Zeitausgleichskonto umgebucht wurden, geringer als die an Werktagen geleisteten Journaldienststunden; die Journaldienstabgeltung, die ihm für die an Sonn- und Feiertagen geleisteten Dienste gebührte, hat der Kl regelmäßig ohnehin ausgezahlt erhalten.

Anders ist dies nur in den Monaten September 2021, Dezember 2022 und Dezember 2023, weil der Kl hier jeweils seine gesamten Journaldienststunden auf das Zeitausgleichskonto umgebucht hat. Damit sind auch die in diesen Monaten an Sonn- und Feiertagen geleisteten Journaldienste von der Vereinbarung des Zeitausgleichs erfasst; in diesem Umfang ist sie jedoch gesetzwidrig und wirkungslos.

Davon betroffen sind im September 2021 acht, im Dezember 2022 insgesamt 24 und im Dezember 2023 insgesamt 30 an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienststunden. Diese sind laut OGH dem Kl besoldungsrechtlich abzugelten. Im Übrigen, also in Ansehung der an Werktagen geleisteten Journaldienste, ist die Vereinbarung eines (künftigen) Freizeitausgleichs aber wirksam.