Auslegung des § 24 Abs 9 Stmk G-VBG – Kündigung der Dienstnehmer:innen ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam
Die Kl war bei der Bekl ab 4.9.2023 als Vertragsbediensteter (VB) beschäftigt. Das Dienstverhältnis unterlag den Bestimmungen des steiermärkischen Vertragsbedienstetengesetzes (Stmk G-VBG). Die Kl war vom 22.5. bis 16.9.2024 und ab 18.9.2024 bis zum Schluss der Verhandlung 1. Instanz durchgehend arbeitsunfähig. Seit 25.10.2024 gehört die Kl dem Kreis der begünstigt Behinderten iSd §2 BEinstG an. Die Kl verständigte die Bekl am 2.7.2025 über die Ausstellung des Bescheides. Am 4.7.2025 übermittelte die Bekl der Kl die Kündigung des Dienstverhältnisses gem § 24 Abs 9 Stmk G-VBG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Hat eine Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert, so kann das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist durch den Dienstgeber gekündigt werden, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart worden ist. (…) Die Dienstgeberin hat die/den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich zu verständigen, wenn die Dienstgeberin das Dienstverhältnis nach dieser Bestimmung kündigen will. Erfolgt die nachweisliche Verständigung nicht rechtzeitig, endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die/der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist.“
Das Schreiben der Bekl an die Kl ist als „Kündigung des Dienstverhältnisses“ betitelt. Darin heißt es, dass der Gemeinderat beschlossen habe, die Kl zu verständigen, dass das Dienstverhältnis aufgrund der seit dem 22.5.2024 durchgehenden Dienstverhinderung aufgrund Krankheit „gekündigt werden soll“. Der Gemeinderat habe daraufhin den Beschluss gefasst, die Kl „zu kündigen“, weshalb ihr Dienstverhältnis nach Ablauf von drei Monaten ab Zustellung dieser Verständigung ende. Die Bekl verständigte gleichzeitig den Behindertenausschuss über das Auslaufen des Dienstverhältnisses der Kl nach dem Erreichen der einjährigen Krankenstandsdauer.
Die Kl begehrt die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis zur Bekl auch nach dem 31.10.2025 aufrecht sei. Sie brachte vor, dass die DG-Kündigung nach § 24 Abs 9 Stmk G-VBG unwirksam sei. Es handle sich um keine Ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses, weil sie die Bezeichnung „Kündigung“ trage, § 24 Abs 9 Stmk G-VBG explizit von einer Kündigung spreche und aus der Terminologie „gekündigt werden“ folge, dass der Vorgang dem Kündigungsrecht unterliege. Es sei daher ein ordentliches Kündigungsverfahren nach § 8 BEinstG und die Zustimmung des Behindertenausschusses notwendig.
Die Bekl wandte ein, dass es zwar zu keiner automatischen Beendigung des Dienstverhältnisses nach mehr als einjährigem Krankenstand komme und eine Vorankündigung erforderlich sei, um die Rechtsfolge der Auflösung zu bewirken. Die Ankündigung samt Auflösungserklärung sei jedoch wirksam erfolgt, zumal es auch gegenständlich der klaren Absicht des Gesetzgebers entspreche, Beendigungen wegen Langzeitkrankenständen im öffentlichen Dienst nicht auch noch durch Zustimmungsverfahren beim Sozialministeriumservice zu verzögern. Die Auflösungserklärung sei daher unter § 8a BEinstG zu subsumieren.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Das Berufungsgericht führte begründend aus, dass § 24 Abs 9 Stmk G-VBG eine Ex-lege-Beendigung regle. Deshalb bedürfe es im Fall der Kl als begünstigt Behinderte lediglich einer amtswegigen Verständigung des Behindertenausschusses und keiner Zustimmung durch diesen nach § 8 Abs 2 BEinstG.
Der OGH erachtete die Revision der Kl als zulässig und auch als berechtigt und begründete dies wie folgt:
Es kommt darauf an, ob im Falle der Kl von einer Kündigung oder einer Ex-lege-Beendigung auszugehen ist. Nach § 8 Abs 2 BEinstG darf die Kündigung eines begünstigt Behinderten erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschuss ist grundsätzlich rechtsunwirksam.
Der OGH hielt fest, dass die Bestimmung des § 24 Abs 9 Stmk G-VBG schwer verständlich sei, insb die Passage, wonach der DG berechtigt sei, bei einer einjährigen Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis zu kündigen, „es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart worden ist“. Da ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis ohne Kündigung fortdauert, sei nicht nachvollziehbar, für welche Konstellationen eine Fortsetzungsvereinbarung in Betracht käme. Weiters zitiert der OGH die Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl 2020/90, die seines Erachtens eher dafür sprechen, dass der Gesetzgeber eine eigene Kündigungsmöglichkeit schaffen wollte und keine Ex-lege-Beendigung. Allerdings weist der OGH darauf hin, dass diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt werden muss:
Den Feststellungen zufolge hat die Bekl der Kl zur Beendigung des Dienstverhältnisses (einzig) das Schreiben vom 4.7.2025 übermittelt. Dieses Schreiben ist als „Kündigung des Dienstverhältnisses“ überschrieben. Der OGH führt weiters aus, das Schreiben könne von einem redlichen Erklärungsempfänger nur als Kündigung aufgefasst werden. Es bestehe nicht der geringste Hinweis darauf, dass von Seiten des DG von einer Ex-lege-Beendigung ausgegangen wird, vielmehr wird – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 24 Abs 9 Stmk G-VBG – durchgehend von einer Kündigung gesprochen. Nach den Umständen des konkreten Falls ist daher das Schreiben vom 4.7.2025 als Kündigung des Dienstverhältnisses zu werten. Für eine solche hätte aber die Zustimmung des Behindertenausschusses eingeholt werden müssen.
Der OGH hält fest, dass die Bestimmung des § 24 Abs 9 Stmk G-VBG nur schwer verständlich ist und der Inhalt auch nach Auslegung verwirrend bleibt. Es bleibt auch nach diesem Urteil offen, ob diese Regelung eine Ex-lege-Beendigung aus bestimmten Gründen beinhaltet oder ob es sich doch um eine Kündigung sui generis handelt. Der OGH tendiert aufgrund der Entstehungsgeschichte eher zu einer Kündigungsmöglichkeit als zu einer Ex-lege-Beendigung, musste diese Rechtsfrage allerdings aufgrund der konkreten Formulierung der Beendigungserklärung im vorliegenden Fall letztlich nicht beantworten.