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Befristungsverlängerung ist nach öffentlichem Dienstrecht nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung zulässig

RICHARD HALWAX

Der DN befand sich in einem befristeten Vertragsbedienstetenverhältnis zur Republik Österreich, welches verlängert wurde. Der Verlängerung dieses ursprünglich befristeten Dienstverhältnisses lag unstrittig (auch faktisch) kein Vertretungsfall zu Grunde.

Nach § 4 Abs 4 VBG 1948 (bereits in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2003/130) kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

§ 4 Abs 4 VBG 1948 gilt ua nicht, wenn der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde (§ 4a Abs 2 Z 1 VBG 1948 bereits idF BGBl I 2003/130 ).

Der DN erhob eine Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses zur Republik Österreich als bekl Partei. Nach Erschöpfen des ordentlichen Instanzenzugs erhob die bekl Partei eine außerordentliche Revision, die vom OGH zurückgewiesen wurde.

In der E 9 ObA 97/00f vom 17.5.2000 hat der OGH zur vergleichbaren Rechtslage nach dem OÖ LVBG LGBl 1994/10, ausgeführt, dass die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 5 Z 1 iVm § 62 Abs 7 OÖ LVBG so zu verstehen ist, dass sie nur zum Tragen kommt, wenn die Verlängerung den dort normierten Kriterien (zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung) entspricht. Dies wurde – unter Bezugnahme auf die bisherige Rsp zu § 4 Abs 4 VBG 1948 (OGH 11.2.1998, 9 ObA 7/98i) – damit begründet, dass befristete Dienstverträge nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bilden und nur in den im Gesetz umschriebenen Fällen zulässig sein sollen.

Die Vorinstanzen haben die Grundsätze dieser E auf die zu § 4 Abs 5 Z 1 OÖ LVBG wortgleiche Bestimmung des § 4a Abs 2 Z 1 VBG 1948 angewandt und festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien über den 1.11.2023 hinaus unbefristet fortbesteht. Das Dienstverhältnis des Kl sei daher gem § 4 Abs 4 VBG 1948 so anzusehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.

§ 4a Abs 2 Z 1 VBG 1948 bestimmt wortgleich mit § 4 Abs 5 Z 1 OÖ LVBG idF LGBl 1994/10, dass diese Ausnahmebestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „wenn der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde“. In der E 9 ObA 97/00f hat der OGH dazu bereits ausgeführt, dass ein Abstellen nicht auf die Verlängerung, sondern auf die (ursprüngliche) Begründung des Dienstverhältnisses („aufgenommen“) bedeuten würde, dass ein einmal zur Vertretung aufgenommener Vertragslehrer in keinem Fall mehr in den Genuss des Schutzes des § 4 Abs 4 OÖ LVBG kommen könnte, und zwar auch dann nicht, wenn in weiterer Folge immer wieder nicht zur Vertretung oder vorübergehenden Verwendung dienende Verlängerungen erfolgten. Ein derartiger Sinn könne aber den genannten Bestimmungen nicht unterstellt werden.

Diese Erwägungen gelten auch für § 4a Abs 2 Z 1 VBG 1948.

§ 4a Abs 2 VBG 1948 regelt im Übrigen keinen eigenen Fall von zulässigen Befristungen, sondern nur – wie in Abs 1 – Konstellationen, in denen § 4 Abs 4 VGB 1948 nicht gilt. Vielmehr bestimmt § 4 Abs 3 VBG 1948, wann ein Dienstverhältnis als auf bestimmte Zeit eingegangen gilt.