106Slowenische Pension als Entschädigung für ehemalige politische Gefangene ist der Berechnung der Witwerpension zugrunde zu legen
Slowenische Pension als Entschädigung für ehemalige politische Gefangene ist der Berechnung der Witwerpension zugrunde zu legen
Der 1950 geborene Kl bezog in den Jahren 2020 und 2021 neben einer Alterspension und einer Versehrtenrente eine slowenische Pension nach den Bestimmungen des slowenischen Gesetzes über die PV und Invaliditätsversicherung. Als slowenische Versicherungszeit wurde (ausschließlich) die Zeit des Freiheitsentzugs des Kl vom 16.1.1950 bis 5.5.1956 herangezogen, die dem Kl durch Beschluss der Kommission zur Durchführung des slowenischen Gesetzes über die Wiedergutmachung von Unrecht vom 254 19.12.2006 in zweifachem Ausmaß als Pensionszeit angerechnet worden war.
Mit Bescheid vom 12.5.2023 sprach die bekl Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: Bekl) ua aus, dass der Kl verpflichtet sei, von seiner ausländischen Pension Krankenversicherungsbeiträge gem §§ 29, 29a GSVG zu entrichten.
Mit Bescheid vom 27.9.2023 anerkannte die Bekl den Anspruch des Kl auf Witwerpension ab 15.9.2022 und berücksichtigte bei der Höhe der Witwerpension die slowenische Pension als Einkommen iSd § 145 Abs 3 GSVG.
Der Kl begehrt die Gewährung einer höheren Witwerpension, nämlich ohne Berücksichtigung der slowenischen Pension als Einkommen, da es sich dabei nicht um eine Alterspension, sondern um eine Opferrente handle. Die Koordinierungsverordnung 883/2004 sei in diesem Fall nicht anwendbar.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl nicht Folge und begründete seine Entscheidung ua damit, dass die slowenische Pension auf den Rechtsvorschriften des Gesetzes über die PV und Invaliditätsversicherung basiere und die Auszahlung aus dem allgemeinen Pensionssystem Sloweniens erfolge, weshalb diese Zahlungen nicht als Entschädigung iSd Kriegsopferrente, sondern als Alterspension zu qualifizieren seien.
Das Berufungsgericht führte weiters aus, dass die Bekl mit Bescheid die Verpflichtung des Kl zur Leistung von Krankenversicherungsbeträgen für die slowenische Leistung festgestellt habe und die Gerichte daran gebunden seien, sodass zwischen den Parteien bindend feststehe, dass der Kl eine Pension beziehe, die vom Geltungsbereich der VO 883/2004 bzw der früheren VO 1408/71 erfasst sei.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu.
Der OGH hielt die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts für nicht zulässig und wies sie mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück.
Zur Begründung führte der OGH aus, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts insofern korrekturbedürftig wäre, weil die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden nach stRsp nur den Spruch über den Bescheidgegenstand umfasst und der Bescheid der Bekl vom 12.5.2023 (und auch das diesen bestätigende Erkenntnis des BVwG) die vom Berufungsgericht als bindend angenommene Aussage gar nicht spruchmäßig traf(en).
Im vorliegenden Fall geht es nach dem OGH um die Frage, ob die ausländische Leistung in die Berechnungsgrundlage des Kl nach § 145 Abs 2 und 3 GSVG einzufließen hat, weil es sich dabei um ein Einkommen iSd § 145 Abs 5 Z 5 GSVG handelt. Dazu führt der OGH aus, dass der Revision nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich sei, inwiefern der Standpunkt des Kl, dass die hier zu beurteilende ausländische Leistung nicht vom Geltungsbereich der VO 883/2004 bzw der VO 1408/71 erfasst wäre und sie keine Beitragspflicht nach § 29a GSVG auslöste, einer Berücksichtigung dieser Leistung im Rahmen des § 145 Abs 2 und 3 GSVG als Einkommen des Witwers entgegen stehen könnte.
Der OGH führt aus, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei stehe, welche Arten von Einkommen er zur Berechnung der Witwerpension heranzieht (OGH 17.8.2006, 10 ObS 126/06m; vgl RS0121105).
Nach dem OGH ist die Behauptung des Kl, dass es sich nicht um eine Pension, sondern um eine „Entschädigungsleistung“ für den Kl als Opfer des Krieges und seiner Folgen und als ehemaligen politischen Gefangenen handle (worauf die Koordinierungsverordnung 883/2004 nicht anwendbar sei), insofern unrichtig, als dem Kl im Rahmen der Wiedergutmachung nicht (schon) eine Entschädigungsleistung zuerkannt wurde, sondern (lediglich) eine Anerkennung von für den Pensionsanspruch wirksamen Zeiträumen erfolgte und bei der Zuerkennung auch andere Versicherungszeiten (etwa aufgrund einer in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit) berücksichtigt wurden.
Unabhängig davon lässt sich nach dem OGH den Revisionsausführungen nicht nachvollziehbar entnehmen, aus welchem Grund die im Rahmen einer Wiedergutmachung erfolgte Anerkennung von für den Pensionsanspruch wirksamen Zeiträumen diesem Anspruch den Charakter als Pension aufgrund eines ausländischen Versicherungs- oder Versorgungssystems nehmen soll.