113Zeitlich beschränkter Krankengeldanspruch von erwerbstätigen Pensionisten
Zeitlich beschränkter Krankengeldanspruch von erwerbstätigen Pensionisten
Die Kl bezieht seit 1.10.2021 eine österreichische Alterspension in der Höhe von € 45,79 monatlich. Ihre bereits 2019 begonnene Erwerbstätigkeit führte sie weiterhin aus. Am 31.3.2022 erlitt sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit eine Prellung des Knies und war deshalb arbeitsunfähig. Vom 28.5. bis 15.8. 2022 bezog die Kl Krankengeld; aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses erhielt sie vom 16.8. bis 25.8.2022 eine Urlaubsersatzleistung, woran erneut das Krankengeld vom 26.8. bis 5.12.2022 anschloss. Seit 30.1.2023 bezieht sie Sozialunterstützung.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Krankengeldanspruch für 26 oder 52 Wochen besteht. Die Bekl wies das Begehren, das Krankengeld über den 5.12.2022 hinaus zu gewähren, mit Bescheid vom 24.11.2023 ab. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die Revision zu, weil zur Frage, ob § 139 Abs 5 ASVG den Krankengeldanspruch im Fall des gleichzeitigen Bezugs einer Alterspension ausnahmslos auf 26 Wochen beschränke, keine Rsp des OGH vorliege. Die Revision ist jedoch entgegen diesem Ausspruch mangels einer Rechtsfrage 262 von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Dazu führt der OGH aus: Für ein und denselben Versicherungsfall besteht ein Krankengeldanspruch gem § 139 Abs 1 erster Satz ASVG bis zur Dauer von 26 Wochen. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung verlängert sich der Anspruch auf 52 Wochen, wenn die anspruchsberechtigte Person – wie hier – innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens sechs Monate in der KV versichert war. Davon ausgenommen sind Anspruchsberechtigte aus der Schutzfrist nach § 122 Abs 2 Z 2 und 3 ASVG. Nach § 139 Abs 5 ASVG wird die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld gem Abs 1 erster Satz leg cit durch das Entstehen eines Anspruchs ua auf Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nicht berührt. Durch den Verweis nur auf den ersten Satz ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein Pensionsbezug einen über die 26 Wochen hinausgehenden Krankengeldbezug (nach Satz 2 leg cit) ausschließt.
Die Kl bestreitet dies in ihrer Revision nicht. Sie beruft sich auf die Lohnersatzfunktion des Krankengeldes und darauf, dass ihr Pensionsanspruch so niedrig sei, dass ihr die Bestreitung des täglichen Lebens unmöglich sei. Damit vermag sie jedoch nicht, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Der Wortlaut des § 139 Abs 5 ASVG stellt nur auf den Pensionsanspruch und nicht auf dessen konkrete Höhe ab. Darüber hinaus ist, abgesehen von vereinzelten Ausnahmen wie etwa § 292 ASVG, die individuelle Bedürftigkeit grundsätzlich nicht das Schutzobjekt sozialversicherungsrechtlicher, sondern sozialhilferechtlicher Regelungen.