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Auflösung des Arbeitsvertrags durch dazu bevollmächtigtes Organ des Vereins auch ohne satzungs- bzw statutenmäßigen Beschluss im Innenverhältnis wirksam

ANTONIO LERCHE

Der Kl schloss mit dem, vom Obmann des erstbekl Vereins ausdrücklich dazu beauftragten, zweitbekl Sportdirektor eine schriftliche Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages ab.

Der Kl behauptete in der Folge, die Auflösungsvereinbarung sei mangels wirksamer Vertretungsmacht des Zweitbekl unwirksam und machte Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag über das Datum der Auflösung hinaus geltend.

Der OGH wies die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Kl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

Bei privatrechtlichen Körperschaften wie einem Verein kommt es – vom (hier nicht vorliegenden) Fall kollusiven Zusammenwirkens zwischen Vertreter und nicht schutzwürdigem Dritten abgesehen – ausschließlich darauf an, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung vom zuständigen Organ abgegeben wurde, nicht aber, ob diese Erklärung auch auf einem satzungs- bzw statutengemäßen Beschluss im Innenverhältnis beruht.

Der Obmann führte die laufenden Geschäfte des Vereins, vertrat ihn nach außen, war für ihn zeichnungsberechtigt und trug die alleinige Verantwortung ua in arbeitsrechtlichen Belangen. Die Statutenbestimmungen, wonach dem (mindestens dreiköpfigen) Vorstand die Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten sowie die nachträgliche Genehmigung von bei „Gefahr im Verzug“ getroffenen Anordnungen des Obmannes in dem Vorstand obliegenden Angelegenheiten obliegt, wurden dahingehend ausgelegt, dass sie nur das Innenverhältnis der vereinsinternen Willensbildung betreffen und weder auf die Gültigkeit der Vertretungshandlung des Obmannes noch dessen Bevollmächtigung und Beauftragung des zweitbekl Sportdirektors Einfluss haben.

Der OGH stellte zudem klar, dass weder die Vereinsautonomie der Erteilung einer Vollmacht an den „vereinsfremden“ Zweitbekl entgegensteht, noch dass eine solche Vollmachtserteilung einer ausdrücklichen Ermächtigung in den Vereinsstatuten bedarf.

Es lagen daher sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung des Obmannes durch den seine Rolle ausdrücklich offenlegenden Zweitbekl vor.