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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: Strenger Vertrauensmaßstab für mit Gesetzesvollziehung betraute Verwaltungsbedienstete

RICHARD HALWAX

Der Kl war bei der Bekl als Sachbearbeiter in der Magistratsabteilung 46 beschäftigt und für die Vorbereitung von Straßenverordnungen zuständig. Als vor seinem Wohnhaus abgestellte Motorräder die Zufahrt zu seiner Garage behinderten, erstattete er im Online-Bürgerserviceportal der Bekl eine anonyme Meldung, mit welcher er die Einrichtung eines gesonderten Motorradparkplatzes anregte. Da der Kl für dieses Gebiet zuständig war, wurde er von seinem Vorgesetzten mit der Bearbeitung dieser Eingabe betraut, woraufhin über Vorschlag des Kl eine Sperrfläche und ein gesonderter Motorradabstellplatz verordnet wurden. Nachdem es zu Beschwerden von Anrainern kam und ein Zeitungsbericht einen Amtsmissbrauch vermutete, leitete die Bekl Ermittlungen ein, die zu einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses des Kl führten.

Die kl Partei bestritt den Entlassungsgrund und bekämpfte die Entlassung im Klagsweg. Der OGH wies die gegen das klagsabweisende Urteil des Berufungsgerichts erhobene ao Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Nach § 133 Abs 2 Z 2 Wiener Bedienstetengesetz (W-BedG) liegt ein wichtiger Grund, der die DG zur Entlassung berechtigt, ua dann vor, wenn der Bedienstete sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der DG unwürdig erscheinen lässt. Nach der Rsp des OGH fällt unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit jede Verhaltensweise, die befürchten lässt, dass der Bedienstete seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodass die dienstlichen Interessen des AG gefährdet sind. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass dem DG eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ob dies zutrifft, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet deshalb – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage.

Entgegen der Rechtsansicht des Kl steht der Umstand, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, der Annahme einer Vertrauensunwürdigkeit nicht entgegen. Es ist zwar richtig, dass beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit das Gesamtverhalten des Bediensteten zu berücksichtigen ist. Der OGH hat aber bereits ausgesprochen, dass das Vertrauen auch schon durch eine einzelne Handlung verloren gehen kann, wenn es sich um einen groben Verstoß handelt.

Soweit sich der Kl darauf beruft, dass das Verwaltungsverfahren aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage auch ohne seine Intervention zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, ist ihm laut OGH entgegenzuhalten, dass für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach stRsp weder eine Schädigungsabsicht noch ein Schadenseintritt erforderlich ist. Es reicht vielmehr aus, dass die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass die Belange des DG durch den Bediensteten gefährdet sind. Die Annahme einer solchen Gefährdung durch die Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht korrekturbedürftig, weil der Kl gegenüber der Bekl verheimlicht hat, dass die Eingabe von ihm stammte und er ein Eigeninteresse an den von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen hatte, sodass eine unbefangene Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht gewährleistet war.

Nach der Rsp des OGH ist bei DN mit einer größeren Vertrauensstellung ein strenger Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen. Dies gilt ganz besonders für Bedienstete, die in der öffentlichen Verwaltung tätig und mit der Vollziehung der Gesetze betraut sind. Dass die Vorinstanzen den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 133 Abs 2 Z 2 W-BedG bejahten, weil bei einer Weiterbeschäftigung des Kl das Ansehen der Bekl und Vertrauen der Bevölkerung in die Unparteilichkeit der Amtsführung gefährdet wäre, ist daher von der bisherigen Rsp des OGH gedeckt.