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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Beiläufige, an eine Arbeitskollegin gerichtete, Bitte um Information hindert nicht den Verfall

ANTONIO LERCHE

Die Kl verfasste am 31.1.2023 eine Mail an eine Arbeitskollegin ohne Geschäftsführungs- oder Entscheidungsbefugnis zu einem anderen Thema mit der weiteren „Bitte / Frage“, ob diese „nachschauen“ könnte, ob sie richtig eingestuft sei, weil sie nicht verstehe, warum sie nach mehr als sechs Jahren bei der Bekl nicht um zwei Gehaltsstufen höher eingestuft sei, und an wen sie sich wenden solle.

Später, am 2.11.2023, richtete sie ein formell an die Bekl gerichtetes Einschreiben mit konkretisierten Forderungen. Nach § 30 Abs 1 des anzuwendenden KollV betreffend die Arbeitsbedingungen der AN der privaten Bildungseinrichtungen (KV BABE) verfallen Einzelansprüche binnen sechs Monaten nach Fälligkeit, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden.

Die Kl erachtete ihre Mail vom 31.1.2023 als ausreichende Geltendmachung iSd KV BABE.

Das Berufungsgericht beurteilte dies anders und erachtete das Forderungsschreiben vom 2.11.2023 als erstmalige konkrete Geltendmachung des Anspruchs an die Bekl, womit jene Ansprüche, die vor dem 2.5.2023 fällig geworden waren, bereits verfallen waren.

Der OGH wies die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene außerordentliche Revision des Kl mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mit folgender Begründung zurück:

Unter der – eine Verfallsfrist wahrenden – Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen kollektivvertraglicher Verfallsfristen ist zwar kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung iS einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung zu verstehen, wobei es auf das Verständnis ankommt, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung gewinnen durfte. Es ist zwar kein ziffernmäßig genaues Begehren erforderlich, doch muss das Begehren in Ansehung von Art und Höhe der geltend gemachten Ansprüche wenigstens annähernd konkretisiert werden.

Die Mail an eine Arbeitskollegin wurde nicht als Äußerung mit Rechtsfolgewillen gegenüber der bekl Kapitalgesellschaft als AG und Erklärungsempfängerin beurteilt, sondern als bloße kollegiale Bitte um Information, welche nur die Überprüfung ermöglichen sollte, ob solche Ansprüche bestehen könnten, und um gegebenenfalls deren Geltendmachung vorzubereiten.

Im Ergebnis waren die Ansprüche, die vor dem 2.5.2023 fällig geworden sind, mangels rechtzeitiger, konkretisierter Geltendmachung gegenüber der AG bereits verfallen.