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Entscheidungen: Arbeitsrecht
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Herabwürdigende Äußerungen des Parteienvertreters des Arbeitgebers vor Gericht: Keine Zurechnung als „Bossing“ des Arbeitgebers

RICHARD HALWAX

Der damals 60-jährige Kl war vom bekl Land als dessen Vertragsbediensteter vorerst dienstfrei gestellt und 13 Tage später gekündigt worden, weil er Dienstpflichten gröblich verletzt und ein den Interessen des Dienstes abträgliches Verhalten (Vertrauensunwürdigkeit) dadurch gezeigt habe, dass er gegen Ende 2019 über mehrere Wochen hinweg mit einem damals 15-jährigen Lehrmädchen über WhatsApp unangemessen, grenzüberschreitend, zu persönlich und das Mädchen unter Druck setzend kommuniziert habe. Ungeachtet des Umstands, dass der Kl bereits zuvor mit 58 Jahren eine – zwei Jahre andauernde und in seinem Arbeitsumfeld bekannte – Beziehung mit einem anfangs 17 Jahre alten Lehrmädchen geführt hatte, obsiegte er in einem von ihm angestrengten Vorprozess, in dem festgestellt wurde, dass das Dienstverhältnis ungeachtet der ausgesprochenen Kündigung über den Kündigungstermin hinaus unverändert aufrecht besteht; diese Entscheidung wurde am 3.6.2022 rechtskräftig.

Bereits am Tag nach der Dienstfreistellung im Jänner 2020 war beim Kl eine psychische Erkrankung diagnostiziert worden, aufgrund welcher er seitdem in psychiatrischer Behandlung stand. Zum geplanten Wiederantritt des Dienstes beim Bekl im Oktober 2022 kam es nicht, weil der Kl ab dem vorgesehenen Antrittstermin für ein Jahr im Krankenstand war. Die Parteien vereinbarten in der Folge gegen Ende 2023 eine bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres befristete Verlängerung des Dienstverhältnisses um knapp fünf Monate, und der Kl ging danach in Alterspension.

Die Vorinstanzen wiesen übereinstimmend das Klagebegehren auf Zahlung von Schadenersatz für vom Bekl in Verletzung seiner Fürsorgepflicht als AG schuldhaft und rechtswidrig verursachte krankheitswertige psychische Beeinträchtigungen sowie ein Feststellungsbegehren ab. Die von der kl Partei erhobene ao Revision wies der OGH im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück:

Ausgangspunkt und Kernbereich der Fürsorgepflicht ist der Schutz von Leben und Gesundheit der AN; der AG ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit der AN möglichst geschützt werden. Die Pflicht, „Mobbing“ und „Bossing“ zu unterlassen bzw zu unterbinden, ist Ausfluss dieser Fürsorgepflicht des AG; diese umfasst den Schutz der materiellen und immateriellen Interessen des AN im Rahmen des Dienstverhältnisses. Die Schutzpflicht des AG vor „Mobbing“- oder „Bossing“-Verhalten beinhaltet daher den Schutz des in den Betrieb des AG eingegliederten AN.

Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen am Arbeitsplatz „Mobbing“ oder „Bossing“ zugrunde liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass dabei regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich laut OGH im Rahmen der dargelegten Rsp und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums. Die Revision des Kl zeigt dagegen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Einschätzung des Berufungsgerichts, Dienstfreistellung und Kündigung hätten „Bossing“ nicht verwirklicht, hält die Revision in der Rechtsrüge – mit Blick auf die im Vorverfahren letztlich verneinte Rechtfertigung von Betretungsverbot und Kündigung – bloß ihre gegenläufige Meinung entgegen und verweist auf – allerdings nicht festgestellte – Motive der Bekl, sich seiner als höhere Entlohnung einfordernder unbequemer Mitarbeiter zu entledigen.

Die Revision vertritt weiterhin die Meinung, das bekl Land habe es zugelassen, dass sein eigener Vertreter den Kl der Verspottung und Geringschätzung ausgesetzt und ihn in seiner Ehre verletzt habe.

Der Senat hat bereits entschieden, dass Äußerungen eines Parteienvertreters vor Gericht „nicht ohne Weiteres“ der Kommunikation am Arbeitsplatz des Gegners zugeordnet werden können, sodass eine Zurechnung an den Mandanten als „Mobbing“ oder „Bossing“ schon aus diesem Grund ausscheidet.

Eine jedenfalls und bedingungslos erfolgende Zurechnung von Handlungen und Äußerungen eines Parteienvertreters vor Gericht zu seinem Mandanten wird auch von der Rsp verneint, nach welcher ein Mandant herabsetzende Äußerungen seines anwaltlichen Prozessvertreters iSv § 1330 ABGB grundsätzlich nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn er diesen konkret dazu angeleitet bzw beauftragt hat; für in seinem Namen getätigte ehrenbeleidigende Äußerungen seines Rechtsanwalts kann der Mandant nicht nach § 1330 ABGB verantwortlich gemacht werden, wenn die Äußerungen vollmachtslos erfolgten oder die erteilte Vollmacht überschritten wurde.

Nach den Feststellungen stammten im vorliegenden Fall die Schriftsätze und die Wortwahl ausschließlich vom Beklagtenvertreter, das Land hat darauf keinen Einfluss genommen und die Schriftsätze nicht vorab approbiert, sondern erhielt sie erst nach Einbringung übermittelt.

Jeder Rechtsanwalt – und daher auch der Beklagtenvertreter – muss sich in eigener Person für seine Äußerungen der disziplinarrechtlichen Beurteilung und gegebenenfalls der zivilrechtlichen Inanspruchnahme nach § 1330 ABGB durch den Prozessgegner stellen. Die Zurechnung solcher Äußerungen zum Mandanten ist nach der eingangs dargelegten Rsp einerseits dadurch begrenzt, dass sie eine konkrete Anleitung oder Beauftragung hierzu voraussetzen würde. Andererseits besteht durch die konkrete Prozesssituation eine weitgehende und eher großzügig zu beurteilende Rechtfertigung von anwaltlichem Vorbringen, welche schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht dadurch in ihrer Wirksamkeit behindert werden darf, dass bestimmte Maßstäbe der Fürsorgepflicht des AG uneingeschränkt an sie anzulegen wären. Ungeachtet des fortbestehenden Dienstverhältnisses lag im hier zu beurteilenden Einzelfall kein hinreichend konkreter Zusammenhang mit einer der Fürsorgepflicht des AG unterliegenden Kommunikation im betrieblichen Umfeld vor, zumal das anwaltliche Prozessvorbringen auch nicht aus der Behauptung unrichtiger Tatsachen bestand, sondern (vom Berufungsgericht zumindest vertretbar als unsachlich polemisch angesehenen) Deutungen des (von den Vorinstanzen ebenso vertretbar als unangemessen qualifizierten) Benehmens des Kl einem 15-jährigen Lehrmädchen gegenüber.